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In der Erziehung kann nur das fachlich begründbare Handeln rechtmäßig sein.


Gewidmet meinem Freund Rainer Opladen

 

DAS PROJEKT IN STÄNDIGER WEITERENTWICKLUNG  –  UPDATE 2024

Allg.Erziehungsgrenzen   Spezielle Machtmissbrauchgrenze – „Düsseldorfer Erklärung“

Praxisanleitung Macht und Ohnmacht   AGJ- Jugendhilfeportal: u.a. mit Praxisanleutung

„Praxiserklärung Kindesschutz in prof. Erziehung“   „Bildungs- und Erziehungswecker“

Ges.initiative Bund  Ges.initiative NRW  Seminar  falsche Anschuldigungen jr. Menschen

Praxiserklärung Kindesschutz ist Basis für gemeinsames Kindeswohlverständnis

Das Formular „Praxiserklärung Kindesschutz“ bietet die Grundlage für ein gemeinsames Kindeswohlverständnis von Anbietern/ Trägern professioneller Erziehung und im Kindesschutz zuständiger Behörden. Das unterschriebene Formular kann z.B. eine Schule, Kita oder Erziehungshilfeeinrichtung an die zust. Aufsichtsbehörde (Schulaufsicht, Landesjugendamt) mit dem Ziel eines Qualitätsdialogs übersenden. Die Erklärung und die in der „Praxisanleitung Macht und Ohnmacht in professioneller Erziehung“ beschriebenen Inhalte zur „fachlichen Legitimität“ der Erziehung sind Voraussetzung für ein gemeinsames Kindeswohlverständnis der Erziehungspraxis und der Aufsichtsbehörden. Gemeinsames Kindeswohlverständnis ist wiederum Voraussetzung für die Handlungssicherheit Erziehungsverantwortlicher und für den Kindesschutz. Daher haben wir das Formular „Praxiserklärung Kindesschutz“ als Anhang 3 in die Praxisanleitung eingefügt.

Die Handlungsleitsätze profess. Erziehung   Fachdiskurs    Die Leitsätze hier gebündelt


 

I. UNSERE GRUNDLEGENDEN POSITIONEN UND „BASISAUSSAGEN“

Die professionelle Erziehung sieht sich mit zwei gesellschaftlichen Aufträgen konfrontiert, deren Ziele sich diametral gegenüberstehen: eine wohl einmalige Herausforderung einer Berufsgruppe. Da ist einerseits der Erziehungsauftrag, andererseits der Auftrag, die Kindesrechte zu beachten, insbesondere im Rahmen der „Gefahrenabwehr“ bei akuter Selbst- / Fremdgefährdung eines/r Kindes/ Jugendlichen. Die Abgrenzung Erziehen- Machtmissbrauch ist daher eine besondere Herausforderung. Seminare- Service: https://www.paedagogikundrecht.de/service/

Grundidee  Definitionen  aktueller Newsletter  Praxisberichte Nr. 1  Praxisberichte Nr. 2  

Perspektivwechsel   Probleme Jh.system   Gesetzesinitiative    Forschungsauftrag Bund   

WDR Freiheitsentziehende Maßnahme Webinar Handlgs.sicher Erziehungshilfepraxis  

 


 

II. HANDLUNGSSICHERHEIT IN DER PROFESSIONELLEN ERZIEHUNG  →  Z. B. KLARES ABGRENZEN ZUM MACHTMISSBRAUCH

Das Kindeswohl oder auch „Wohl des Kindes“ ist ein „unbestimmter Rechtsbegriff, der in der professionellen Erziehung von immenser Bedeutung ist und der das gesamte Wohlergehen eines Kindes umschreibt. Professionelle Erziehung beinhaltet, dass Erziehungsverantwortliche (im rechtlichen Sinn „Erziehungsberechtigte“) im Auftrag sorgeberechtigter Eltern und Vormünder Kinder und Jugendliche (junge Menschen) in ihrer „Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ fördern (§ 1 Sozialgesetzbuch/ SGB VIII).

Für Schulen/ Internate, Kitas, Jugendhilfe, Eingliederungshilfe und Kinder-/ Jugendpsychiatrie stellen wir uns offenen Fragen: Was bedeutet „Kindeswohl“ in der Erziehung? Wo liegt die rechtliche Erziehungsgrenze, wo die fachliche im Sinne „fachlicher Legitimität“? Wann beginnt Machtmissbrauch? Wobei unter „Machtmissbrauch“ jede Kindeswohlverletzung durch Erziehungsverantwortliche verstanden wird, das heißt die Verletzung eines Kindesrechts wegen fachlicher Illegitimität oder aus einem rechtlichen Grund (z.B. Zustimmung Sorgeberechtigte).

Während die rechtliche Erziehungsgrenze zum Machtmissbrauch durch Gesetze und Rechtsprechung grundlegend vorgegeben, wenn auch mit dem „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“ und dem Verbot „entwürdigender Maßnahmen“ im „Gewaltverbot“ des § 1631 II BGB recht unklar, ist eine fachliche Grenze im Sinne „fachlicher Legitimität“ bisher nicht formuliert. Die Unklarheit der rechtlichen Erziehungsgrenze (rechtliche Kindeswohlgrenze), wird also durch Fehlen der fachlichen Erziehungsgrenze (fachliche Kindeswohlgrenze) verstärkt.

Eine ausreichende Handlungssicherheit ist im Interesse des Kindesschutzes folglich wichtig. Die Praxis braucht in der Abgrenzung zulässiger Macht von Machtmissbrauch Orientierung, der Begriff „Kindeswohl“ ist zu konkretisieren.

Sorgeberechtigte delegieren auf die professionell Erziehungsverantwortlichen

In ihrer Kindeswohl- Bindung delegieren Sorgeberechtigte mit dem Erziehungsauftrag die Durchführung der Erziehung im Rahmen der Vorhersehbarkeit und fachlichen Legitimität auf professionell Erziehungsverantwortliche wie zum Beispiel Lehrer*innen, Erzieher*innen und Sozialpädagog*innen. Die Bedeutung des „Kindeswohls“ und damit auch der Sinn des Begriffs „Kindeswohlgefährdung“ sind gesetzlich an keiner Stelle erläutertt.

Erziehungsverantwortlichen steht mit dem Begriff „Kindeswohl“ keine eindeutige rechtliche Erziehungsgrenze zur Verfügung. Hinzukommt das seit dem Jahr 2001 bestehende unklare „Gewaltverbot der Erziehung“. Diese Unklarheit wirkt sich auf beratende/ kontrollierende Behörden (Jugend-/ Landesjugendamt, Schulaufsicht) aus, deren Aufgabenwahrnehmung die Rechtslehre im Kontext des „unbestimmten Rechtsbegriffs Kindeswohl“ sieht. Diesen Behörden sind damit in ihrer Kindeswohl- Auslegung keine gesetzlichen Vorgaben gesetzt. Vielmehr ist für jede Erziehungssituation eine spezifische Bewertung vornehmen, ob Entscheidungen Erziehungsverantwortlicher und daraus resultierendes Handeln dem Kindeswohl entsprechen oder aber dieses verletzen.

Es gibt vier Stufen der Kindeswohl- Bedeutung:

  • Sicherung des Kindeswohls durch fachlich legitimes Entscheiden und Handeln, sowohl auf der unmittelbaren Ebene der Erziehungsverantwortlichen als auch auf der Ebene beratender und kontrollierender Behörden. Diese Voraussetzung für das Heranwachsen junger Menschen zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist auf beiden Ebenen zu beachten. Dabei muss freilich die Frage gestellt werden, ob Landesjugendämter ihrerseits einer funktionierenden Fachaufsicht unterliegen.
  • Beeinträchtigung des Kindeswohls, im Wesentlichen bei fachlich legitimer Grenzsetzung
  • Verletzung des Kindeswohls im Einzelfall durch fachlich illegitimes Handeln, etwa bei Grenzsetzungen oder durch Nichtwahrnehmen der Erziehungsverantwortung
  • Kindeswohlgefährdung bei einmaliger Verletzung des Kindeswohls, verbunden mit voraussichtlich andauernder Wirkung oder bei Lebens- bzw. erheblicher Gesundheitsgefahr

Hier vorab unsere Kindeswohl- Konkretisierung als fachlich- rechtliche Beschreibung.


 

III. ERZIEHUNGSETHIK UND KINDESSCHUTZ

1. In der Erziehung kann nur fachlich legitimes Handeln rechtens sein (Gewaltverbot / BGB).

2. Erziehungsverantwortliche stehen in der Herausforderung zweier gesellschaftlicher Aufträge, deren Ziele sich diametral gegenüberstehen: Förderung der Entwicklung junger Menschen zur eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (= Erziehungsauftrag) und Abwehr akuter Eigen- oder Fremdgefährdung, die vom jungen Menschen ausgeht (= Gefahrenabwehr).

3. Ethikrat   Verantworteter Kindesschutz 


 

IV. ANTWORTEN IN GANZHEITLICH FACHLICH – RECHTLICHER SICHT

Wir haben eine integriert fachlich- rechtliche Konkretisierung des „Kindeswohls“ entwickelt. Diese bietet in professioneller Erziehung Verantwortlichen und zuständigen Behörden (Jugendamt, Landes-, Schulaufsicht) einen Orientierungsrahmen für Handlungssicherheit in schwierigen Erziehungssituationen. Auch wenn intuitiv fachlich und rechtlich verantwortbare Entscheidungen getroffen werden, so brauchen wir doch zur Kindeswohlsicherung erfahrungsgemäß eine verbesserte Handlungssicherheit. Die fachlich-rechtliche Sicht beinhaltet Hilfen, um Erziehung von Gewalt/ Machtmissbrauch abzugrenzen. So wie eine seelisch, geistig, körperlich ganzheitliche Sicht in der Medizin brauchen wir einen vergleichbaren ganzheitlichen Weg fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit in der Pädagogik: „fachlich legitim“ ist Voraussetzung für Legalität.

Webinar – Titel „Rechtssichere Konsequenzen“ – dazu hier das Video zu Ihrer Ansicht !

Handlungssicherheit, insbesondere bei herausfordernden Kindern/ Jugendlichen

A. Analyse des Hilfesystems, Ursachen von Fehlentwicklung, Lösungsansatz

1. Grundlegende Feststellungen

In der Erziehungshilfe ist dies eine häufig festzustellende Fehlentwicklung in folgendem „Teufelskreis“:

– Aufnahme eines im Kontext der Erziehungsauftrags herausfordernden Kindes/ Jugendlichen; § 1 SGB VIII:  Fördern der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

– PädagogInnen sehen sich in dem seit dem Jahr 2000 geltenden „Gewaltverbot der Erziehung“ (§ 1631 II BGB / entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig) allein gelassen: welches Handeln ist noch als verantwortbar einzustufen, wann beginnen „Gewalt“ und somit Machtmissbrauch?

– PädagogInnen sind handlungsunsicher und überfordert, wobei es ihnen schwerfällt, dies gegenüber Leitungen, Träger und externen Institutionen zu öffnen.

– Hilfe- Maßnahmen werden vorzeitig beendet, ein neuer Hilfeanbieter gesucht (auch Kinder- und Jugendpsy- chiatrie), das Kind/ die/ der Jugendliche dorthin verlegt

– Für das Kind/ die/ der Jugendliche bedeutet dies einen Bindungsabbruch bei entsprechender Vorerfahrung.

– Das Kind/ die/ der Jugendliche wird in ihrer/ seiner Entwicklung zurückgeworfen, zeigt ihre/ seine Ohnmacht in zunehmender Aggressivität.

– PädagogInnen sehen sich in ihrem Erziehungsauftrag besonders gefordert und überfordert.  etc. …

2. Ursachen

Neben der Überforderung durch Handlungsunsicherheit (Abgrenzung Erziehen – Gewalt) können insbesondere diese Ursachen relevant sein:

– Mangelhafte Personalausstattung (quantitativ und qualitativ), im Jugend- und im Landesjugendamt 

– Beratende Landesjugendämter helfen nicht, weil ihnen selbst ein Maßstab zur Abgrenzung Erziehen – Gewalt fehlt: die Einrichtungsaufsicht (§§ 45 ff SGB VIII) beinhaltet die Gefahr beliebiger Entscheidungen.

– Mangelnde Kooperation der Hilfesysteme der Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendpsychiatrie mit „Drehtüreffekt“

– Kostendruck in Jugendämtern

3. Der Begriff „Systemsprenger“ ist irreführend

Dieser Begriff erweckt den Eindruck, man müsse nur das Hilfesystem anpassen, etwa durch:

– höhere finanzielle Investitionen (Bemerkung: auch ein Betreuungsschlüssel von 1:1 über 24 Stunden kann Defizite der Handlungsunsicherheit nicht kompensieren)

– verbesserte personelle Ausstattung

– oder intensivere Einrichtungsaufsicht (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz/ § 46 SGB VIII)

– Eine wesentliche Ursache bleibt unberücksichtigt: Handlungsunsicherheiten der Erziehungspraxis in der Abgrenzung Erziehen – Gewalt.

Im Übrigen beschreibt der Begriff „Systemsprenger“ die Endstufe von Fehlentwicklungen. Sinnvoll erscheint es, sich an deren Beginn zu orientieren, das heißt an der Tatsache herausfordernder Kinder und Jugendlicher als primäre Ursache. Ein ursachenorientierter Begriff ist also „herausfordernde Kindern und Jugendlichen“. Auch wird mit dem Begriff „Systemsprenger“ der Eindruck einer Rechtfertigung erweckt: „man ist ohnmächtig, weil ein Kind/ Jugendlicher das Hilfesystem überfordert“. Abgesehen davon bleibt natürlich generell unklar, welche Kinder und Jugendlichen überhaupt von einem Begriff erfasst werden. Welcher Begriff auch immer gewählt wird, er muss Ansporn sein, in kritischer Gesamtbetrachtung einen Lösungsansatz zu finden.    

4. Lösungsansatz

Entscheidend kommt es darauf an, durch generelle Handlungsleitsätze und – darauf basierend für das jeweilige Hilfeangebot – spezifische „fachliche Handlungsleitlinien“ (§ 8a II Nr.1 SGB VIII/) einen Orientierungsrahmen zu entwickeln. Die generellen Handlungsleitsätze beschreiben den Rahmen fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit in der Erziehung, die „fachlichen Handlungsleitlinien“ die pädagogidche Grundhaltung, in der ein Anbieter diese umsetzt. Der Rahmen der fachlichen Legitimität entspricht dem Kindeswohl in der Erziehung, das heißt er orientiert sich an der Unverletzbarkeit des Kindesrechts auf fachlich begründbare legitime Erziehung, auf nachvollziehbare Förderung der Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 SGB VIII).

B. Beratung und Aufsicht der Landesjugendämter (§§ 45ff SGB VIII)

– Das Projekt sieht sich regelmäßig mit Beschwerden der Einrichtungen konfrontiert: da  werden behördliche Auflagen und sonstige Entscheidungen nicht begründet oder die Begründung ist im Sinne des „Kindeswohls“ nicht schlüssig: Praxisbeispiele Handlungsunsicherheit

– In den Projektseminaren wird immer wieder von PädagogInnen angeführt, dass keine ausreichende Beratung stattfindet und dadurch Fragen unbeantwortet bleiben.

– Dass Leitungen und Träger solche Missstände nicht öffnen, liegt z.B. daran, dass man Schwierigkeiten mit der Betriebserlaubnis befürchtet.

Beispiel Eine Erziehungshilfeeinrichtung nimmt sich des „Systemsprengers“ an, der bereits von einigen anderen Einrichtungen entlassen wurde, weil sie sich mit ihm überfordert sahen. Der neue Träger begegnet der akuten Fremdaggressivität des Jungen mit einem „Beruhigungsraum“, den er für „freiheitsentziehende Maßnahmen“ im Sinne von § 1631b II BGB mit richterlicher Genehmigung regelmäßig in Anspruch nimmt. Das Landesjugendamt will die Inanspruchnahme des Raums durch Auflage untersagen, ohne sich per Beratung der Frage des Trägers zu stellen, welches Konzept alternativ in Betracht kommt, um dem Betreuungsaufwand des jungen Menschen zu entsprechen bzw. welche andere im Rechtssystem angebotene Leistung. Die Rechtslage: das Gesetz sieht in § 45 VI SGB VIII vor, dass die Behörde zunächst die Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung eines Mangels beraten soll.

Es entspricht nicht dem Rechtsstaatsprinzip, wenn beratungs- und aufsichtspflichtige Landesjugendämter und Schulaufsichtsbehörden zu wichtigen Themen des pädagogischen Alltags schweigen, etwa zum Thema „Wann beginnt Machtmissbrauch in der Erziehung – Welche Reaktionen sind in schwierigen Situationen fachlich begründbar / legitim“ und stattdessen Behörden- MitarbeiterInnen nach eigener persönlicher pädagogischer Haltung Aufsichtsentscheidungen treffen, denen keine nachvollziehbaren objektivierenden Entscheidungskriterien zugrunde liegen.

C. Stellungnahmen aus der Praxis:

1. Detlef Diskowski, früher Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, nun aktiv z.B. im Forum zur Kindertagesbetreuung in Brandenburg:„Aus meiner Sicht gibt es hierzu viele Gründe:
– „Feigheit“ = wenn man nichts macht, kann man auch nichts falsch machen; man kann nicht auf irgendetwas   festgenagelt werden (deshalb ist auch verbieten leichter als erlauben)
– „Unkenntnis der konkreten Problemlagen und fehlende pädagogische Handlungskompetenz“ = deshalb ist es auch so schwer, oben vom Turm Orientierendes zur Praxis beizutragen.
– Weil wir keine Tradition (insbes. im Westen) der Befassung mit dem Handwerkszeug der Pädagogik haben. Wir können tagelang über Konzepte und Annahmen (Theorien sind das selten) schwadronieren, aber kaum über die konkrete Handlungsebene.“

2. (will anonym bleiben) „Nicht nur Pädagogen brauchen einen Qualitätsdialog. Ich denke, dass er auch in der Sozialen Arbeit bzw. in allen Sozialberufen dringend nötig ist. Es werden in all diesen Bereichen unbedingt mehr verbindliche Standards benötigt. Nicht nur in Fällen von Kinderschutz oder ähnlichen Situationen.“

D. Handlungsleitsätze

In der Pädagogik kann nur fachlich begründbares / legitimes Handeln rechtens sein. Dabei ist natürlich die fachliche Diskussion zu führen, woran sich die fachliche Begründbarkeit/ Legitimität orientiert. Noch gibt es z.B. keine „Leitsätze der Jugendhilfe“, die Orientierung böten. Dazu eine Analyse Jugendhilfe – Leitsätze als Lösung

Zum Entwurf der Handlungsleitsätze Jugendhilfe (anonym/ wie oben): „Sehr interessante Analyse, danke dafür. Was aber die Leitsätze angeht, so müssen diese bereits in der Ausbildung beginnen. Schon die einzelnen Fachhochschulen, die Sozialarbeiter ausbilden, haben so unterschiedliche Anforderungen, Leitbilder und Maßstäbe, dass ein Vergleich oder eine Vereinheitlichung von Leitsätzen sehr schwerfällt. Man vergleiche hierzu die FH in Darmstadt oder Wiesbaden mit der FH in Frankfurt. Dazwischen liegen Welten.“

Die besondere Herausforderung des Doppelauftrags Erziehen - Gefahrenabwehr

Das „Projekt Pädagogik und Recht“ sieht in der außerfamiliären, professionellen Erziehung als Ausgangspunkt einen schwierigen gesellschaftlichen Doppelauftrag. Einerseits ist die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern/ Jugendlichen zu fördern (Erziehung), andererseits haben sich PädagogInnen dem Zweitauftrag der Gefahrenabwehr zu stellen. Letzterer ist im Kontext der Aufsichtsverantwortung zu sehen und ist relevant bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung von Kindern/ Jugendlichen. Beide Aufträge sind mit einer elementaren Herausforderung verbunden, da sie sich in ihren Zielen der Persönlichkeitsentwicklung und der Abwehr einer Gefahr (z.B. als Notwehr bei einem körperlichen Angriff eines Jugendlichen) diametral gegenüberstehen. Es ist nicht übertrieben, von einem Zielkonflikt zu sprechen.

DER DOPPELAUFTRAG PROFESSIONELLER ERZIEHUNG im Detail: Es geht um den gesellschaftlichen Doppelauftrag der professionellen, außerfamiliären Erziehung: neben dem primären Erziehungsauftrag ist – gerade bei fremdaggressiven Kindern/ Jugendlichen – der Auftrag der Gefahrenabwehr wichtig, der mit Pädagogik nichts zu tun hat. Oft wird Beides „in einen Topf geworfen“, z.B. für die „geschlossene Unterbringung“ eine päd. Begründung genannt, was in diesem Fall zu jahrzehntelangen Endlosdiskussionen auf der Haltungsebene führt. Aber: Erziehung und Gefahrenabwehr stehen sich diametral gegenüber. Es besteht ein Zielkonflikt. Beide Aufträge müssen getrennt betrachtet werden. So ist richtigerweise bei „geschlossener Unterbringung“ nicht das „Ob“ in Frage zu stellen sondern zu fragen, welche päd. Konzeption unter diesen schwierigen, rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt sinnvoll und möglich ist. Aus dem Doppelauftrag sollte übrigens die besondere Bedeutung der PädagogInnen in der Gesellschaft abgeleitet werden (nicht nur i.S. der Gehaltshöhe): welcher Beruf hat schon 2 im Zielkonflikt stehende Aufgaben zu bewältigen?

Herausforderung Erziehen – Gefahrenabwehr

Unterschiede pädagogischer Grenzsetzungen von Maßnahmen der Gefahrenabwehr 

Die Gefahrenabwehr beinhaltet die Befugnis bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/Jugendlicher/n (= gegenwärtige Lebensgefahr oder gegenwärtige schwerwiegende Gesundheitsgefahr des/r Kindes/ Jugendlicher/n bzw einer anderen Person) in ein Kindesrecht einzugreifen (etwa Festhalten um einem körperlichen Angriff zu begegnen), wenn dies erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. Bei diesem s.g.„rechtfertigenden Notstand“ (Strafrecht) liegt keine Kindesrechtsverletzung vor. sondern „zulässige Macht“ i.S. des angebotenen Prüfschemata zulässige Macht.

Abgrenzung Erziehung - Machtmissbrauch durch Kindeswohl- Konkretisierung
In der professionellen Erziehung besteht bei den verantwortlichen PädagogInnen und Behörden kein einheitliches Kindeswohlverständnis. Vielmehr muss in der Kindeswohl – Auslegung von ausgeprägter Beliebigkeitsgefahr ausgegangen werden. Mangels Orientierung bietender Handlungsleitsätze müssen PädagogInnen und Behörden die „Abgrenzung Erziehung – Machtmissbrauch“ und damit den Begriff „Kindeswohl“ in schwierigen Situationen des Erziehungsalltags ausschließlich entsprechend ihrer pädagogischen Haltung auslegen.
 
1. Das „Kindeswohl“ – Herausforderung für die pädagogische Fachwelt  

Wer „auf der juristischen Ebene“ (Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte) agiert, sollte wissen, dass der juristische „unbestimmte Rechtsbegriff Kindeswohl“ in der Erziehung das „fachlich legitime Handeln“ einschließt. Der Kernsatz lautet: In der Erziehung kann nur fachlich legitimes Handeln rechtmäßig sein, das heißt dem Kindeswohl entsprechen. Das Kindeswohl beinhaltet also in der Erziehung die Unverletzbarkeit des Rechts auf fachlich legitime Erziehung (auf nachvollziehbare Förderung der  Entwicklung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit / §1 SGB VIII).

Daraus leiten sich die folgenden Anforderungen und Orientierungen ab →

a. professionelle Zuwendung+ innere Bindungen des Kindes/Jugdln annehmen
b. Beziehungsaufbau zum K/Jug + Sicherstellung von Kontinuität und Stabilität
c. Fürsorge, Geborgenheit, Schutz der  körperlichen und  seelischen  Integrität

d. Wertschätzung und Akzeptanz
e. Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen, Entwicklungsmöglichkeiten
f.  Vermeiden von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen
g. Angemessene Leistungen zur Sicherung der Lebensgrundlage (Versorgung)
h. Grenzsetzung ist fachlich begründbar: aus  Sicht einer gedachten  neutralen
Fachkraft geeignet, ein pädag. Ziel zu verfolgen. Aktive Grenzsetzung muss
zusätzlich „angemessen“ sein (im Prüfschema verdeutlicht).
j.  Wille des K/Jug: abhängig von Verständnis / Fähigkeit der  Meinungsbildung
k. Kontakte/ Bindungen des Kindes/Jugendlichen  zu Eltern u.Bezugspersonen

2. Das „Projekt Pädagogik und Recht“ hat im Interesse der Handlungssicherheit und damit des Kindesschutzes das „Prinzip des kategorischen Imperativs der Pädagogik“ entwickelt: „handle so, dass Du der allgemeinen Maxime fachlicher Legitimität entsprichst.“

Erläuterung:
a. Das Prinzip entspricht dem „Prüfschema zulässige Macht – Machtmissbrauch“ (Ziffer 4)
b. In der Erziehung ist fachliche Legitimität Voraussetzung, um dem Kindeswohl zu entsprechen. Das heißt: Handeln muss aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft geeignet sein, einen jungen Menschen im Rahmen von Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit zu fördern.
c. Da das Ziel der Gemeinschaftsfähigkeit nur unter Beachtung der Rechtsordnung verfolgt werden kann, muss erzieherisches Handeln rechtmäßig sein. Handeln, das Gesetze oder Entscheidungen der Gerichte missachtet, ist fachlich illegitim, entspricht nicht dem Kindeswohl (z.B. ein Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz).
d. Ist das Kindeswohl voraussichtlich dauerhaft verletzt oder besteht eine erhebliche Gesundheits- bzw. Lebensgefahr liegt eine Kindeswohlgefährdung vor.
e. Die Grundaussage bietet der Praxis professioneller Erziehung Orientierung im Interesse verbesserter Handlungssicherheit.
f. Zugleich bindet sie zuständige Behörden wie Jugend-/ Landesjugendämter und Schulaufsicht. Die Grundaussage begegnet damit auch insoweit der Kindeswohl- Beliebigkeit.
 
Hinweis:
Derzeit besteht mangels das Kindeswohl konkretisierender Leitsätze, mithin fehlenden einheitlichen Kindeswohlverständnisses, die Gefahr der Beliebigkeit (Ziffer 3 / Rheinische Post vom 3.3.2000 / unterschiedliche Auslegung des Begriffs „Kindeswohlgefährdung“ durch Jugendämter).
 
3. Die Vergangenheit aufarbeiten und Konsequenzen ziehen – die Ursache von Machtmissbrauch in der Erziehung besteht heute noch: die Grenze fachlicher Legitimität ist unklar!
 

 

Massive Kinderrechtsverletzungen in der Vergangenheit:
– Machtmissbrauch an ehemaligen Heimkindern:
– Machtmissbrauch an „Verschickungskindern“:
Abgesehen davon, dass die Intensität des Machtmissbrauchs in der Vergangenheit gravierender war, stellt das Projekt Pädagogik und Recht/ https://www.paedagogikundrecht.de/ heute noch fest, dass sich dem Grunde nach nichts verändert hat. Nach wie vor besteht keine Orientierung, anhand welcher objektivierbarer Voraussetzung Erziehung von Machtmissbrauch abgegrenzt wird. Zwar ist seit 2000 „Gewalt“ in der Erziehung gesetzlich geächtet, jedoch wurde dieses „Gewaltverbot“ bisher nicht konkretisiert: wann liegt eine s.g. „entwürdigende Maßnahme“ vor?
Der Wegfall des „Züchtigungsrechts“ definiert zwar Straftaten wie Körperverletzung als Machtmissbrauch, wann aber das Handeln von Pädagog*innen außerhalb der Strafbarkeit fachlich illegitim ist, bleibt offen. Wann stellt sich z.B. das Festhalten eines Kindes als Machtmissbrauch dar? Darf ich in dieser Weise ein pädagogisches Gespräch fortführen, das ein Kind vorzeitig beenden will?
Der Gesetzgeber ist gefragt: Wann folgt dem 1. Schritt des „Gewaltverbots in der Erziehung“ der 2. Schritt der Politik, in der Erziehung den „Gewalt“begriff und damit den „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“ zu konkretisieren? „KINBDESRECHTE IM GRUNDGESETZ“ zu verankern, ist nur ein Einstieg in die Grauzone mangelhafter Abgrenzung der Erziehung von Machtmissbrauch. Wichtiger ist es, im Bürgerlichen Gesetzbuch die „Unverletzbarkeit des Kindesrechts auf fachlich begründbares Handeln in der Erziehung“ einzufügen, zumindest für die professionelle Erziehung der Jugendhilfe im Sozialgesetzbuch VIII. Es wäre damit klargestellt, dass Handeln nur dann „fachlich legitim“ und keine „Gewalt“ ist, wenn es aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft geeignet ist, ein pädagogisches Ziel der „Eigenverantwortlichkeit“ bzw. der „Gemeinschaftsfähigkeit“ zu verfolgen (Perspektivwechsel).
 
4. Unsere Prüfschemata
 

Mit Hilfe dieser Prüfschemata wird geprüft, ob Handeln fachlich begründbar/ legitim und rechtlich zulässig ist. In den der Reihe nach zu beantwortenden Fragen grenzen wir zulässige Macht von Machtmissbrauch ab. Anhand dessen kann im Team oder allein reflektiert werden, vorrangig im Kontext der fachlichen Frage 2, die objektivierend zu beantworten ist, das heißt die Subjektivität der eigenen pädagogischen Haltung erweiternd und insoweit fachlich qualifiziert. Objektivierend bedeutet, dass die Frage 2 aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft zu beantworten ist. Hierbei ist die Beteiligung einer Leitungsperson (Fachkraft) zu empfehlen, die fachliche Neutralität gewährleistet. Damit wird vermieden, dass die notwendige Reflexion in der Falle ausschließlicher persönlicher Haltung mündet (Subjektivitätsfalle). Bemerkung zum „Prüfschema nachträgliches Bewerten“: die Fragen 3 und 4 sind rechtlicher Natur, im Rahmen einer ganzheitlich fachlich- rechtlichen Sicht integrierter Teil des Prüfschemas; dies beinhaltet eine neue, die pädagogische Qualität unterstützende Herangehensweise. Bemerkung zum „Prüfschema Planung“: im Prüfschema entfällt die Frage 4, da Gefahrenabwehr- Situationen nicht planbar sind.

Übrigens: auch bei Nichtreaktion in einer schwierigen Situation ist „Machtmissbrauch“ denkbar:

a. Aus der Situation „herausgehen“, damit sie sich beruhigt, ist sicherlich zielführende Pädagogik im Sinne der Frage 1 des Prüfschemas und somit fachlich legitim.

b. Hingegen liegt zum Beispiel fachliche Illegitimität vor (Frage 1 des Prüfschemas ist zu verneinen), wenn eine in Aussicht gestellte aktive Grenzsetzung unterbleibt: das Dauerduschen eines Jugendlichen wird entgegen angedrohten Abdrehens der Wasserzufuhr nicht unterbunden. Die/ der PädagogIn nimmt dann ihre/ seine Erziehungsverantwortung nicht wahr, gefährdet im Übrigen die eigene Glaubwürdigkeit.

5. Die Beliebigkeitsgefahr in der behördlichen Kindeswohl- Auslegung

6. Das Ziel gestärkter Handlungssicherheit setzt für uns folgendes voraus:

a. Einen weitgefassten, mit Machtmissbrauch gleichgesetzten Gewaltbegriff, der neben Straftat, Kindeswohlgefährdung jede fachliche Illegitimität umfasst.
b. Einen dementsprechend konkretisierten Kindeswohl- Begriff (nachfolgende Grafik)
c. Handlungsleitsätze professioneller Erziehung zur Orientierung von PädagogInnen und zuständigen Behörden, die das „Gewaltverbot der Erziehung“ und somit das „Kindeswohl“ durch einen Rahmen fachlicher Legitimität konkretisieren, aufbauend auf einer grundsätzlichen Feststellung des deutschen Ethikrats (Leitsatz A4)

7. Unsere Projekt – Grundsätze – „Kategorischer Imperativ der Pädagogik“

Wir sprechen vom „Kategorischen Imperativ der Pädagogik“: „Entscheide und verhalte dich so, dass du einer für Alle geltenden Maxime fachlicher Begründbarkeit entsprechen kannst“.

Daraus leiten wir diese 10 Grundsätze ab:

1. Wir gestalten eine Brücke im Spannungsfeld Pädagogik – Kindesrechte.

2. Unser Ziel: Stärkung des Kindesschutzes und der Handlungssicherheit durch fachlich legitimes/ begründbares Handeln der Pädagog*nnen in schwierigen Situationen des Erziehungsalltags sowie durch fachlich und rechtlich nachvollziehbare Entscheidungen zuständiger Behörden (Jugendamt/ Landes-, Schulaufsicht).

3. Fachlich legitim/begründbar ist das Handeln, das aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft (Perspektivwechsel) geeignet ist, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlich- keit und/ oder der Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen (§ 1 Sozialgesetzbuch VIII/ SGB VIII). Bei einer physischen Grenzsetzung (z.B. am Arm fassen, um ein pädagogisches Gespräch fortzuführen) ist zusätzlich die Frage zu stellen, ob das Handeln „angemessen“ ist, das heißt geeignet und verhältnismäßig. „Verhältnismäßig“ bedeutet, dass keine andere physische Grenzsetzung in Betracht kommt, die weniger intensiv in das Kindesrecht eingreift. Und: nur wenn eine vorherige verbale Grenzsetzung zeitlich unmöglich oder erfolglos war, ist die physische Grenzsetzung „angemessen“, das Handeln fachlich legitim/begründbar.

4. Ist Handeln fachlich legitim/begründbar, entspricht es dem Kindeswohl. Wir verbinden dies mit dem Anspruch bestmöglicher Wirksamkeit: mit der prognostischen Wahrscheinlichkeit, dass ein pädagogischen Ziel erreicht wird.

5. Wir stellen fest, dass die Erziehungswissenschaft und die Rechtsordnung derzeit keine Antworten bieten, welches Handeln dem Kindeswohl entspricht. Wir konkretisieren daher den „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“, indem wir die Pädagogik und das Recht in diesem Kernsatz integrativ verbinden: in der Erziehung kann nur fachlich legitimes/begründbares Handeln rechtmäßig sein.

6. Wir stehen mit diesem Kernsatz im Spannungsfeld Pädagogik – Kinderrechte für ein neues Kindeswohlverständnis der Pädagog*innen und Behörden. Zur Abgrenzung fachlich legitimen/ begründbaren Handelns von Machtmissbrauch (unzulässiger Gewalt) bieten wir fachlich- rechtlich integrative Prüfschemata an, die auch in familiärer Erziehung unterstützen können.

7. Wir erkennen einen gesellschaftlichen Doppelauftrag in der Erziehung, unterscheiden Zwang als pädagogische Grenzsetzung und Zwang im Rechtsinstitut der „Gefahrenabwehr“.

8. Die Gefahrenabwehr beinhaltet die Befugnis, bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/Jugendlichen in ein Kindesrecht einzugreifen, z.B. bei einem körperlichen Angriff auf andere durch Festhalten in das Recht der körperlichen Unversehrtheit. Von „akuter Eigen- oder Fremdgefährdung“ ist auszugehen bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gesundheitsgefahr des/r Kindes/Jugendlichen selbst oder einer anderen Person. Die Reaktion darauf muss geeignet und verhältnismäßig sein („rechtfertigender Notstand“ im Strafrecht). Eine Eignung ist erst mit pädagogischer Aufarbeitung der Gefahrenabwehr- Situation gegeben und „Verhältnismäßigkeit“ setzt voraus, dass keine andere Maßnahme in Betracht kommt, die weniger intensiv in das Kindesrecht eingreift. Im Ergebnis liegt im Falle der rechtlich zulässigen Gefahrenabwehr keine Kindesrechtsverletzung vor.

9. In der Abgrenzung zum Machtmissbrauch/ Gewalt halten wir die Reflexion der Pädagog*innen und der verantwortlichen Behörden in drei aufeinander aufbauenden Stufen für unentbehrlich:

– erste Stufe der persönlichen Haltung: Welches Handeln entspricht meiner pädagogischen Haltung?

– zweite Stufe der fachlichen Legitimität: ist mein Handeln geeignet, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlichkeit und/oder Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen?

– dritte Stufe der rechtlichen Zulässigkeit: liegt die Zustimmung Sorgeberechtigter vor, sei es weil für sie vorhersehbar gehandelt wird oder sie ausdrücklich zustimmen? Im Falle fachlicher Illegitimität lautet die Frage: wird auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/ Jugendlichen reagiert (Gefahrenabwehr)? Ist dies zu bejahen, ist das Handeln auch ohne die Zustimmung Sorgeberechtigter rechtmäßig.

10. Zur Stärkung des Kindesschutzes und der Handlungssicherheit der Pädagog*innen sowie der zuständigen Behörden empfehlen wir Handlungsleitsätze, die in einem „Fachdiskurs legitimes Handeln“ entwickelt werden, ausgerichtet auf Grenzsetzungen in schwierigen Situationen des Erziehungsalltags. Diese sollen im Rahmen fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit Orientierung bieten, unter anderem in der Erziehungshilfe des SGB VIII.

Die genannten Grundsätze basieren auf den Erziehungsgrenzen, wie diese bereits Kant beschrieben hat: „die Einschränkung der Freiheit ist nur in dem Maße gerechtfertigt, wie sie sich im Interesse zukünftiger Freiheit (Selbständigkeit) als erforderlich erweist.“

8. Handlungsleitsätze: Wir bieten hier einen Vorschlag

Verantwortbarer Machtausübung ist abzugrenzen gegenüber Machtmissbrauch (pädagogischer Kunstfehler). Machtmissbrauch liegt vor, wenn Macht ohne nachvollziehbare pädagogische Begründung außerhalb zielführender Erziehung ausgeübt wird, in ausschließlich subjektiver Begründung „der Zweck die Mittel heiligt“. Subjektivität/ pädagogische Haltung muss sich stets an objektivierenden Maßstäben messen lassen, an Handlungsleitsätzen, die den Rahmen fachlicher Begründbarkeit/ Legitimität beschreiben. Verlässt die/er PädagogIn bzw. eine zuständige Behörde (Jugendamt/ Landes-) diesen Rahmen, begeht sie/er Machtmissbrauch.
 
Das Problem ist, dass es bisher in der grenzensetzenden Erziehung keine in allgemeinen Handlungsleitsätzen beschriebenen objektivierbaren fachlichen Maßstäbe gibt, nur rechtliche Normen des Strafrechts. Dieses Manko ist erheblich, besteht doch in der Erziehung im Bereich grenzensetzender Maßnahmen wie Regeln und Verbote ein „natürlicher Machtüberhang“, das heißt Gefahrenpotential für Kindesrechtsverletzung. „Macht“ muss mit „Verantwortung“ gleichgesetzt werden. Das Projekt betont dies, weil wir teilweise Fachkräfte erleben, die den Begriff „Macht“ tabuisieren, ist er doch sprachlich negativ belegt. In unserem Sinn ist die Wahrnehmung von Macht aber verantwortbares Handeln. Solange kein Machtmissbrauch vorliegt, das heißt Handeln fachlich legitim ist, sehen wir kein Problem. Nur wonach bemisst sich die Abgrenzung Erziehung- Machtmissbrauch, wenn Handlungsleitsätze fehlen, die den Rahmen fachlicher Legitimität beschreiben müssten?

 

V. PRAXISGERECHTE ABGRENZUNG ERZIEHUNG- MACHTMISSBRAUCH

Das Projekt bietet Ihnen Lösungen in einer fachlich - rechtlichen Betrachtung

Die Projektidee „Brücke Pädagogik – Recht“ stellt sich dem Thema „Fachliche Gestaltungslücken professioneller Erziehung“, die bisher ausschließlich rechtlich bewertet wurden. Fehlende fachliche Erziehungsgrenzen wurden durch rechtliche Begriffe wie „Kindeswohl“ und „Gewaltverbot“ ersetzt, ohne fachliche Basis, als „unbestimmte Rechtsbegriffe“ unterschiedlichen Interpretationen geöffnet. Das führte in der Regel zu formal juristischen Entscheidungen von Richtern, Staatsanwälten und Behörden, die sich nicht mit der Vorfrage der fachlichen Legitimität befassten. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des Amtsgerichts Neuss/ 2016: Verurteilung eines Lehrers wegen Freiheitsberaubung bei 5 – 10 minütiger Verlängerung der Unterrichtsstunde. Es bestand ein Vakuum hinsichtlich der Grenzen des Bildungsauftrags. Das Projekt besetzt solche fachlichen Gestaltungslücken fachlich-rechtlich und fordert „Handlungsleitsätze professioneller Erziehung“. Das stärkt die Handlungssicherheit der PädagogInnen und Behörden, d.h. den Kindesschutz, da der Handlungsrahmen fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit beschrieben wird. Ein für das Projekt wichtiges fachlich – rechtliches Gestaltungsfeld liegt in der Abgrenzung Erziehen – Machtmissbrauch im Zusammenhang mit grenzensetzender Erziehung. Hier besteht ein fachliches Vakuum in der Pädagogik, das durch Handlungsleitsätze zu schließen ist. Wir bieten solche.

Das Projekt hilft Ihnen in dem Spannungsfeld Erziehung-Recht ein Fallbeispiel:

Fallbeispiel einer verbalen Grenzsetzung gegenüber einer unruhigen Vierjährigen in einer Kitagruppe: „Du bleibst jetzt mal sitzen“. Hierzu unsere im Spannungsfeld Erziehung – Recht dialektisch aufgebaute Lösung:

1.   Pädagogische Sicht → es geht um die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung im Sinne von „Gemeinschaftsfähigkeit“ → „beruhige Dich bitte, Du störst die Gruppe“. 

2.   Rechtliche Sicht → es liegt – wie bei jeder Grenzsetzung – ein Eingriff in die „allg. Handlungsfreiheit“ vor (Kindesrecht / Artikel 2 Grundgesetz) → Kind will sich bewegen.

3.   Die Synthese im Spannungsfeld Pädagogik (1.) und Recht (2.) manifestiert sich im Erfordernis „fachlicher Legitimität“. Nur solange ein/e PädagogIn fachlich legitim handelt, d.h. nachvollziehbar ein päd. Ziel im Rahmen von „Eigenverantwortlichkeit“ bzw. „Gemeinschaftsfähigkeit“ verfolgt (§ 1 Sozialgesetzbuch VIII/ SGB VIII), kann das Handeln rechtmäßig sein. Im Beispielsfall ist das nachvollziehbar verfolgte päd. Ziel die „Gemeinschaftsfähigkeit“ in einer Kitagruppe. Wäre das Handeln ungeeignet, ein päd. Ziel zu verfolgen, wäre es fachlich illegitim, d.h. „Gewalt“ und Machtmissbrauch.

SCHWIERIG IST INSBESONDERE DIE ABGRENZUNG ZUR SEXUELLEN  ÜBERGRIFFIGKEIT, DAS HEISST ZUM MACHTMISSBRAUCH
Bevor Schutzkonzepte entwickelt werden, sollte geklärt sein, welches Handeln noch fachlich begründbare legitime Erziehung ist und wo sexuelle Übergriffigkeit/ sex. Machtmissbrauch beginnt.
Ein Beispiel: Auf der Rückfahrt in die Einrichtung wird ein Kind einer insgesamt 9 köpfigen Kindergruppe in der S-Bahn immer unruhiger. Einer der beiden Betreuer nimmt das Kind auf seinen Schoß, da es von sich aus darum bittet. Nach einigen Minuten will er das begonnene „Reiterspiel“ beenden, das Kind möchte aber weiterspielen und wird extrem aggressiv. Um das Kind selbst und die anderen Fahrgäste zu schützen, muss der Betreuer das Kind festhalten. Auch beim Aussteigen aus der Bahn hält der Betreuer das tobende, schreiende Kind weiter fest, um zu verhindern, dass das völlig unbeherrschte Kind auf die Gleise oder später auf die Straße läuft. Das Kind tobt unvermindert weiter. Eine Passantin äußert, sie werde sich bei der Schule über den Betreuer beschweren. Was tun in der Öffentlichkeit?

 

VI. FACHLICH- RECHTLICHE REFLEXION

In grenzproblematischen Situationen ist durch Reflexion Gewalt/ Machtmissbrauch auszuschließen. Grenzproblematisch sind Situationen, wenn die fachliche Grenze der Erziehung überschritten und insoweit dem Kindeswohl geschadet werden kann. Um der Gefahr ausschließlich subjektiver Bewertung und damit verbundener Beliebigkeitsgefahr zu begegnen, ist die Reflexion zusätzlich auf die objektivierenden Ebenen fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit auszurichten. Das ermöglicht Handlungssicherheit und Kindesschutzsicherung durch einheitliches Kindeswohlverständnis. Für PädagogInnen, Jugend-/ Landesjugendamt- auch hier besteht Beliebigkeitsgefahr- sind 3 aufeinander aufbauende Reflexionsstufen wichtig:

  1. im Rahmen pädagogischer Haltung
  2. im Rahmen fachlicher Legitimität
  3. im Rahmen rechtlicher Zulässigkeit

Grundlegend gilt zur fachlichen Legitimität:

  • fachliche Legitimität ist ohne zugrundeliegende pädagogische Haltung undenkbar
  • in der Erziehung zu treffende Entscheidungen können ohne fachliche Legitimität nicht rechtmäßig sein
  • umgekehrt liegt bei Rechtswidrigkeit keine fachliche Legitimität vor, da das pädagogische Ziel der Gemeinschaftsfähigkeit nicht verfolgt wird. Wird z.B. das Rauchen auf dem Gelände geduldet, ist dies fachlich illegitim: zur Erziehung gehört das Ziel „Gemeinschaftsfähigkeit“, das Beachten der Gesetze (z.B. Nichtraucherschutzgesetz).
Die notwendige Reflexion umfasst in drei aufeinander aufbauenden Stufen die

Persönliche Haltung → welches Handeln entspricht meiner pädagogischen Haltung?

Fachliche Legitimität → ist dies ein geeigneter Weg, ein pädagogisches Ziel im Rahmen von Eigenverantwortlichkeit bzw. Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen? Bei aktiver Grenzsetzung, das heißt bei körperlichem Einsatz, z.B.  kurzes Festhalten zur Fortführung eines Gesprächs, ist zusätzlich zu fragen → ist die Grenzsetzung angemessen: erforderlich, geeignet und verhältnismäßig (keine weniger intensiv in das Kindesrecht eingreifende geeignete aktive Grenzsetzung möglich)? Lässt/ lassen sich die Frage/n bejahen, wird fachlich legitim gehandelt.

Rechtliche Zulässigkeit → bei fachlicher Legitimität: stimmen Sorgeberechtigte zu? → bei fachlicher Illegitimität: wird auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung des jungen Menschen reagiert, sodass das Handeln dennoch rechtmäßig ist?

Das gilt auch für Teamreflexion. Diese ist oftmals geprägt vom Austausch fachlicher Argumente auf der Haltungsebene. Bei unterschiedlichen Haltungen wären freilich von allen mitgetragene Ergebnisse unmöglich: die objektivierenden Reflexionsebenen fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit sind daher unentbehrlich. Diskussionsbeiträge sollten in diesem Rahmen nachvollziehbar sein, Ergebnisse für den (einsichtsfähigen) jungen Menschen, für Sorgeberechtigte sowie für Jugend-/ Landesjugendämter entsprechend begründet. Vereinbart wird ein geeigneter Weg in der Bandbreite verantwortbarer Erziehung, auch unter dem persönlichen Vorbehalt, in Alleinverantwortung anders zu entscheiden. 

Zusammengefasst die vier Projektgrundsätze in fachlich - rechtlicher Betrachtung:

Für die grenzensetzende Erziehung beschreibt das „Projekt Pädagogik und Recht“ folgende Grundsätze:

  1. In der Pädagogik kann das Handeln nur rechtmäßig sein, wenn es „fachlich legitim“ ist, das heißt nachvollziehbar geeignet, ein pädagogisches Ziel zu verfolgen. Zu reflektieren ist (allein oder im Team), ob im Rahmen der Basisziele „Eigenverantwortlichkeit“ und „Gemeinschaftsfähigkeit“  (§1 SGB VIII) pädagogisch zielführend gehandelt wird, mithin pädagogisch begründbar. Dies ist nicht der Fall, sofern die/ der PädagogIn gegen ein Gesetz verstößt. Liegt zum Beispiel ein Verstoß gegen das Nichtraucherschutzgesetz vor, weil das Rauchen junger Menschen auf dem Einrichtungsgelände geduldet oder selbst geraucht wird, widerspräche dies dem pädagogischen Ziel der „Gemeinschaftsfähigkeit“. Das Handeln wäre fachlich illegitim. Wichtig: die Bewertung, ob das Handeln einer/s PädagogIn „fachlich legitim“ ist – das heißt begründbar und pädagogisch zielführend – ist aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft durchzuführen, keineswegs auf der Ebene persönlicher pädagogischer Haltung. Bemerkung: diese Projektaussage entspricht Professor Hundmeyer / München: Was pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, kann keine Aufsichtspflichtverletzung sein.
  2. Weitere Voraussetzung für rechtmäßiges Handeln ist, dass die Zustimmung Sorgeberechtigter (Wissen und Wollen) vorliegt.
  3. Schließlich kann fachlich illegitimes Handeln (Ziffer 1.) dennoch rechtmäßig sein, sofern die/ der PädagogIn einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung des jungen Menschen geeignet und verhältnismäßig begegnet, etwa ein Kind durch Festhalten des Arms daran hindert, ein anderes Kind zu schlagen. Wir sprechen dann von „Gefahrenabwehr“ in Form von Nothilfe (Angriff gegen Andere) oder Notwehr (Angriff gegen die/ den PädagogIn). 
  4. Professioneller Erziehung sind Handlungsleitsätze zugrunde zu legen, in denen die Grenzen der fachlichen Legitimität und der Rechtmäßigkeit erläutert sind: für die Jugendhilfe, für Schulen / Internate (Verhaltenskodex), für die Kinder-/ Jugendpsychiatrie sowie für die Eingliederungshilfe. Auf dieser Basis können Träger ihre pädagogische Grundhaltung im Sinne „fachlicher Handlungsleitlinien“ (§ 8b II Nr.1) „zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt“ besser formulieren. 

 

VII. FACHLICH LEGITIM IN GRENZWERTIGER SITUATIION – BEDEUTUNG

Folgende Fragen sind u.a. zu stellen:

  • Wie kann pädagogische Verantwortung gelebt werden, wenn unklare Rechtsbegriffe wie „Kindeswohl“ und „Gewaltverbot“ im Erziehungsalltag zu beachten sind?
  • Wie lassen sich diese Begriffe praxisgerecht konkretisieren?
  • Welches Verhalten ist in dem zwischen Erziehungsauftrag und Kindesrechten bestehenden Spannungsfeld fachlich legitim? Was beinhaltet der Begriff „fachlich legitim“?
  • Da jede pädagogische Grenzsetzung automatisch in ein Kindesrecht eingreift: wie grenzt sich insoweit „fachlich legitimes“ Verhalten von Kindesrechtsverletzungen ab, verantwortbare „Macht“ von „Machtmissbrauch“?
  • Was bedeuten „fachlich legitim“ und „fachlich illegitim“ im Gesamtkontext der Rechtmäßigkeit des Verhaltens?

Dies sind Fragen, die von Beratungs- / Aufsichtsbehörden (Schulaufsicht, Landesjugendämter) sowie von Fachverbänden nicht beantwortet werden. In der professionellen Erziehung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen immer wieder auftretende grenzproblematische Situationen sollten aber – aus Tabuzonen befreit – in offener Diskussionskultur bewertet und gelöst werden. Das ist im Interesse der Handlungssicherheit und des Kindesschutzes wichtig.

Was aber bedeutet nun in der Erziehungspraxis die Anforderung fachlich legitim?

Eine Besorgnis von PädagogInnen, sich im Kollegenkreis oder gegenüber Vorgesetzten zu öffnen (z.B. aus Angst vor arbeitsrechtlicher Konsequenz) wäre eine der Ursachen der Tabuisierung. Dabei ist es doch professionell, sich und anderen eizugestehen, an Grenzen zu stoßen, gerade in grenzproblematischen Situationen.

Grenzproblematische Situationen erfordern Sachverhaltsklärung, Analyse und fachliche sowie rechtliche Bewertung. Die Bewertung ist:

  • auf zukünftiges Verhalten im Kontext vorhersehbar grenzproblematischer Situationen auszurichten, auch wenn die tatsächliche spätere Situation ein anderes Verhalten gebieten kann.
  • für in solchen Situationen bereits erfolgte Reaktionen nachträglich wichtig, um die Handlungssicherheit in zukünftigen vergleichbaren Situationen zu verbessern.

Wenn aber Ausgangspunkt für fachliche und rechtliche Bewertungen grenzproblematische Situationen sind, hat man sich zwangsläufig insbesondere damit zu befassen, ob im jeweiligen Einzelfall eine fachliche Erziehungsgrenze beachtet, mithin das Verhalten „fachlich legitim“ ist.

„Fachlich legitim“ bedeutet „fachlich begründbar“: eine Entscheidung ist nachvollziehbar geeignet, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlichkeit oder Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen. Um in der Abgrenzung Erziehung – Gewalt / Machtmissbrauch eine ausschließlich subjektive Einschätzung fachlicher Legitimität zu vermeiden, ist in der erforderlichen Reflexion  aus der Sicht einer gedachten, neutralen Fachkraft zu entscheiden. Ohne Bedeutung ist dabei pädagogische Wirksamkeit, vielmehr ist das nachvollziehbare Verfolgen eines pädagogischen Ziels als Prozess entscheidend.

Welche Bedeutung hat die „fachliche Legitimität“? Die Beantwortung dieser Fragen ist von erheblicher Bedeutung für ein einheitliches „Kindeswohl“- Verständnis unmittelbar Verantwortlicher und zuständiger Behörden. Nicht zuletzt gebietet ja Art. 3 UN Kinderrechtskonvention, dass sich Kinder und Jugendliche betreffende Entscheidungen vorrangig am „Kindeswohl“ zu orientieren haben. Vor allem ist ein gemeinsames Kindewohlverständnis von Anbietern/ Einrichtungsträgern und beratenden/ beaufsichtigenden Behörden dringend notwendig. Ziel sollte es sein, aus einzelnen Fallbewertungen Orientierung bietende Aussagen abzuleiten, inhaltlich derer grundlegende Hinweise zur „fachlichen Legitimität“ erkennbar werden. Solche Aussagen könnten sodann für zukünftige generelle Handlungsleitsätze hilfreich sein, ebenso für spezifische „fachliche Handlungsleitlinien“ eines Trägers/ Anbieters, auch z.B. für einen „Lehrer- Verhaltenskodex“ der Schulaufsicht. Es würde generelle Orientierung zu fachlichen Grenzen der Erziehung angeboten, die durch verbesserte Handlungssicherheit verantwortlicher PädagogInnen letztlich dem Kindeswohl dient und – ähnlich wie Regeln ärztlicher Kunst Staatsanwälte und Richter bindet. Leitsätze stünden natürlich unter dem Vorbehalt der pädagogischen Indikation des jeweiligen Einzelfalls. Zum Beispiel braucht es – wie das nachfolgende Fallbeispiel zeigt – Hinweise zur Abgrenzung pädagogisch begründbarer Freiheitsbeschränkung von richterlich genehmigungspflichtigen „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ (§ 1631b II BGB) bzw. zu strafrechtsrelevanter Freiheitsberaubung. Jeder Anbieter/ Träger außerfamiliärer Erziehung sollte Orientierung bietende Feststellungen treffen, welche Verhaltensoptionen in grenzproblematischen Situationen des pädagogischen Alltags bestehen, was für ihn „fachliche Legitimität“ bedeutet: in „fachlichen Handlungsleitlinien“ (§ 8b II Nr.1 SGB VIII) „zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt“. Darin formuliert er die eigene pädagogische Grundhaltung, generell und an Hand typischer Fallbeispiele aus dem pädagogischen Alltag. Die KollegInnen in der professionellen Erziehung brauchen Orientierung bietende Hilfe durch trägerspezifische „fachlicher Handlungsleitsätze“. Letztere sollten durch grundlegende generelle Leitsätze (Fachverbände/ Spitzenverbände), etwa für die Jugendhilfe oder für Schulen, leichter zu formulieren sein.

Ein weiterer Hinweis: bei „fachlicher Legitimität“ geht es um die Frage nach pädagogisch verantwortbarem Verhalten und darum, dieses im Sinne fachlicher Erziehungsgrenzen orientierungshalber zu beschreiben. Es geht nicht darum, die pädagogische Grundhaltung von Anbietern/ Trägern bzw. Einzelner zu bewerten. Es gibt eine Vielzahl pädagogischer Wege, Ziele der „Eigenverantwortung“ und „Gemeinschaftsfähigkeit“ zu verfolgen (§ 1 I SGB VIII). Jedes Handeln muss sich freilich an einen Rahmen „fachlicher Legitimität“ halten. Symbolisch kann hier von einem breiten pädagogischen Handlungsrahmen mit „Leitplanken“ gesprochen werden.

Hierzu nachfolgend die „Grafik pädagogische Straße“ und zwei weitere Übersichten:


 

VIII. ORIENTIERUNG DURCH BERATUNG, FORTBILDUNG, QM-PROZESSE

Unser Angebot für Sie: Seminare und Workshops, auch für zuständige Behörden

Graz 2019  Semiinar Handlungssicherheit allg.  Seminaranfrage  WDR-Sendung

Fachliche und rechtliche Handlungssicherheit im pädagogischen Alltag: Ihr Seminar wurde sehr gut bewertet, von allen TeilnehmerInnen sehr gelobt, mit einer Gesamtnote von 1,54.

Fortbildungsprogramm  Handlungssicherheit in Österreich  Erziehung- Aufsicht

Das Projekt ist mit folgenden Bereichen professioneller Erziehung befasst:

1. Angebote der Jugendhilfe (SGB VIII)

2. Weitere Angebote professioneller Erziehung:

Hinweis: für elterliche Erziehung können Projektaussagen entsprechend herangezogen werden.

3. Heilpädagogik

„Die Aufgabe der Heilpädagogik ist es, Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen oder mit geistigen, körperlichen und sprachlichen Beeinträchtigungen sowie deren Umfeld durch den Einsatz entsprechender pädagogisch-therapeutischer Angebote zu helfen. Die betreuten Personen sollen dadurch lernen, Beziehungen aufzunehmen und verantwortlich zu handeln, Aufgaben zu übernehmen und dabei Sinn und Wert erfahren. Dazu diagnostizieren HeilpädagogInnen vorliegende Probleme und Störungen, aber auch vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der zu betreuenden Personen, und erstellen individuelle Behandlungspläne. Durch geeignete pädagogische Maßnahmen fördern sie die Persönlichkeit, die Eigenständigkeit, die Gemeinschaftsfähigkeit, den Entwicklungs- und Bildungsstand sowie die persönlichen Kompetenzen der zu betreuenden Menschen. Darüber hinaus beraten und betreuen sie Angehörige oder andere Erziehungsbeteiligte, zum Beispiel in Problem- und Konfliktsituationen“ (Bundesagentur für Arbeit).

Die Heilpädagogik umschließt:

  • Angebote für behinderte Kinder und Jugendliche
  • Förderschulen
  • Angebote für erwachsene Behinderte, auch nach § 136 SGB IX (Werkstatt für angepasste Arbeit) / Bemerkung: das Projekt kann hier analog angewendet werden.

4. Die Kinder- und Jugendpsychiatrie

Die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Kliniken erfüllen in ihrem Gesamtaufgabenspektrum drei Aufträge:

  • Medizinischer Auftrag der Krankenhausbehandlung nach 39 SGB V im Rahmen medizinischer Indikation mit dem Ziel „Heilen/ Bessern / Lindern seelischer Krankheit bzw. vor Verschlimmerung Bewahren“, verbunden mit der Notwendigkeit der Krankenhausversorgung. Folgende Leistungen werden dabei erbracht: ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arznei- , Heil- / Hilfsmittel, Zwang nach Unterbringungsgesetz/ PsychKG wie Fixieren, um eine Behandlung durchzuführen. Letzteres sollte jedoch Ausnahme sein, da sorgerechtlichen Entscheidungen der Eltern/ Sorgeberechtigten Vorrang einzuräumen ist. Sorgerecht geht vor unmittelbarem Zwang, um Zielkonflikte mit dem pädagogischen Auftrag zu reduzieren und das Kind/ die/ den Jugendliche/n nicht zu stigmatisieren.
  • Pädagogischer Auftrag nach 1 SGBVIII im Rahmen pädagogischer Indikation mit dem Ziel „Entwicklung zur eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“.
  • Aufsichtsverantwortung in der Indikation der Gefahrenabwehr (akute Eigen- oder Fremdgefährdung durch das/ die/ den Kind/ Jugendliche/ n); Ziel ist es, die Gefahrenlage zu beenden.

Hier ein Inhouseseminar in den Universitätskliniken Erlangen in 2015: 23.10.2015 und ein Vorschlag des Projekts zu „Time- out- Räumen“ ( time out projektvorschlag).


 

IX. WIR BIETEN INTEGRIERT FACHLICH – RECHTLICHE LÖSUNGEN

PädagogInnen sind vorrangig der fachlichen Legitimität verpflichtet. Warum lassen sie sich von Juristen vorschreiben, wo die Erziehungsgrenzen liegen, ohne ihre eigenen Aussagen zur fachlichen Legitimität zu entwickeln und anzuwenden?

In dem Maße wie Kinder und Jugendliche von Eltern nicht mehr erreicht werden, brauchen PädagogInnen in der professionellen Erziehung mehr Handlungssicherheit:

⇒ Wir wollen überzeugen, Sie auf den Weg der Handlungssicherheit mitnehmen.

⇒ Wir setzen auf Ihre Fähigkeit, in grenzproblematischen Situationen sich und Anderen das Erreichen persönlicher Grenzen einzugestehen.

⇒ I.d.R. handeln Sie fachlich legitim/ begründbar und rechtlich zulässig, in manchen Situationen kann aber Intuition allein nicht weiterhelfen.

Prof. Schwabe/ EH Berlin: „Es wird unbedingt empfohlen, sich vom Projekt beraten zu lassen“.

Was ist die fachliche Antwort auf zunehmende „Verrechtlichung der Pädagogik“: ein „unbestimmter Rechtsbegriff Kindeswohl“ mit Beliebigkeitsgefahr in der Auslegung, ein „Gewaltverbot in der Erziehung“, wobei – Schlagen ausgenommen – der Umfang „entwürdigender Maßnahmen“ unklar ist, nun eine richterliche Genehmigung für einzelne „freiheitsentziehende Maßnahmen“, die von Richtern unterschiedlich angewendet wird? § 1631b BGB lautet mit dem im Oktober 2017 eingefügten 2. Absatz:

„§ 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen(1) Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (2) Die Genehmigung des Familiengerichts ist auch erforderlich, wenn dem Kind, das sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig in nicht altersgerechter Weise die Freiheit entzogen werden soll. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ (Bemerkung: bisher wird diese Änderung und Erweiterung richterlicher Genehmigungspflicht in Fachveranstaltungen kaum gewürdigt.)

Fangen wir an, die fachliche Legitimation erzieherischen Verhaltens für grenzproblematische Situationen des pädagogischen Alltags orientierungshalber zu beschreiben und damit den rechtlichen Erziehungsgrenzen fachliche voranzustellen. Pädagogische Sachverhalte sind primär von Fachleuten auszuformen, bevor Juristen sie bewerten und eventuell normativ einschränken, entweder strafrechtlich oder mit unklaren Begriffen wie „Kindeswohl“ und unzulässige „Gewalt“. Die Rechtslehre ist insoweit von der Fachwelt abhängig, auch wenn Letztere im Umgang mit Juristen oft das Gegenteil empfindet und den Eindruck gewinnt, Rechtsnormen seien gegenüber fachlichen Aussagen, Werten und Standards vorrangig. Dies wäre eine Überbewertung von Rechtsnormen, die im Rechtsstaat, für den ja das Freiheitsrecht (hier pädagogische Gestaltungsfreiheit) primär wichtig ist, nicht gewollt ist. Begreifen wir somit unsere Arbeit vorrangig im Kontext „fachlicher Legitimität“, die Juristen durchaus bindet. Solange wir unser Handeln schlüssig so begründen, dass es nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt, werden Juristen unsere Sicht akzeptieren. So sichern wir pädagogische Qualität, natürlich der Rechtsordnung verpflichtet.

Die gegenüber „fachlicher Legitimität“ nachrangige rechtliche Prüfung beinhaltet sodann:

  • unser Verhalten darf keine Kindeswohlgefährdung oder Strafbarkeit beinhalten und bedarf der Zustimmung Sorgeberechtigter.

 

X. PRAXIS HAT SCHON LANGE AUF GUTE ANTWORTEN GEWARTET

Die Praxis hat lange auf gute Antworten gewartet - hier positive Rückmeldungen:

„Für den heutigen Tag sag ich mal einfach herzlichen Dank. Es waren für mich hochinteressante Themen, die ich noch nie so in meiner fast 35 jährigen pädagogischen Laufbahn erfahren habe. Das mal alles so mit großem Fachwissen beleuchtet wurde, war auch für mich sehr wichtig und es hat für mein weiteres pädagogisches Arbeiten eine gute Grundlage geschaffen, mich selbst präziser zu beobachten und zu reflektieren“.

  • Landesjugendamt Sachsen- Anhalt: „Sehr geehrter Herr Stoppel, Ihre Anregungen aus unserem kurzen Gespräch in Halle, aus der Veranstaltung und Ihre schriftlichen Ausführungen haben innerhalb der Heimaufsicht im Land Sachsen- Anhalt eine spannende und gewinnbringende Diskussion angeregt. Ich persönlich setze mich gern mit Ihren konstruktiven Gedanken auseinander und versuche mein eigenes Handeln kritisch zu hinterfragen. Ich freue mich auf die weitere Zusammenarbeit.“
  • „Hallo Herr Stoppel, ich möchte mich nochmal bei Ihnen bedanken… das Feedback meiner Mitarbeiter -zur Veranstaltung- war durchweg positiv und ich kann Ihnen sagen, dass ist im seltensten Fall so! Danke für Ihr Angebot der weiteren Zusammenarbeit, auf welches ich sehr gern zurückgreifen werde.“
  • „Wir möchten uns nochmal im Namen all unserer anwesenden Kolleginen und Kollegen für den sehr informativen, detaillierten und auf enormes Fachwissen basierenden Vormittag bedanken. Was wir bisher an Rückmeldungen bekommen haben, klang ohne Ausnahme durchweg positiv. Das waren (leider nur) 3 Stunden, die sich wirklich inhaltlich gelohnt haben. Ich danke Ihnen (auch im Namen all unserer Angestellten) für Ihr Engagement und wünsche ihrem Projekt sowie Ihnen persönlich weiterhin viel Erfolg.“
  • „Auf diesem Wege möchte ich Ihnen gerne einmal DANKE sagen. Ihr Internetauftritt „Pädagogik und Recht“ enthält eine Menge Anregungen und Fragestellungen, die ich für meine Arbeit sehr bereichernd erlebe.“
  • „Aus der Perspektive der neuen Projektideen habe ich in meiner langjährigen Arbeit wohl Fehler gemacht.“
  • „Herzlichen Dank für die anregenden Worte in Ihrer Veranstaltung. Sie haben ein breites Fachwissen auf diesem Gebiet, das sich auch in den Power-Point-Seiten spiegelte.“
  • „Vielen Dank für Ihren anregenden Überblick zu einem wichtigen Thema. Mit Freude habe ich festgestellt, dass und wie sehr Sie sich bereits mit dieser Thematik auseinandergesetzt haben.Sie haben einen Prozess in Gang gesetzt, an dem wir weiter arbeiten wollen und werden. Ihr Prüfschema kann für uns im Alltag sicher eine gute Hilfe darstellen.“
  • „Ich möchte mich noch einmal herzlich bei Ihnen für Ihren Vortrag bedanken. Wir bemühen uns, dass alle Kollegen, die nicht dort waren, den Inhalt Ihres Vortrages vermittelt bekommen. Mögliche Rückfragen übermitteln wir gerne an Sie weiter und hoffen, dass bei hoher Nachfrage wir noch einen Folgetermin mit Ihnen organisieren können.“
  • „Ich habe auf der anderen Seite gearbeitet, im stationären und ambulanten Bereich. Natürlich habe ich zum einen hier festgestellt, dass es vielfach in Jugendämtern a) keine Kritierien gab und b) diese sehr individuell waren und c) Entscheidungen von eigenen Themen durchflutet waren. Dass hier Handlungsunsicherheiten aufkommen und es zu rechtproblematischen Entscheidungen kam bzw. kommt – das kann ich nur bestätigen. Wichtige Arbeit, die in dem Projekt geleistet wird.“
  • „Ihr Projekt lässt Kinder und Erwachsene auf eine bessere Zukunft hoffen“.
  • Prof. Schwabe/ EH Berlin: „Es wird unbedingt empfohlen, sich vom Projekt beraten zu lassen“.
  • Warum sich ein Großteil der Berufsgruppe der PädagogInnen einer offenen Diskussion verschließt, wird in dieser Aussage einer Fachkraft verdeutlicht: „Im Buch von Jörg Maywald „Gewalt durch pädagogische Fachkräfte“ bin ich auf die Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen gestoßen. Maywald unterstreicht ja in seinem Buch auch die Bedeutung der Entwicklung einer Berufsethik für pädagogisches Personal. Allerdings löst das Erscheinen solcher Literatur bei ErzieherIinnen bisweilen heftige Abwehrreaktionen aus. Ich denke, dass die Abwehrreaktionen auf der jeweiligen Persönlichkeit beruhen. Bei dem Buch Seelenprügel von Anke Elisabeth Ballmann habe ich das in den Rezensionen und Diskussionen (sowohl in Foren als auch in persönlichen Gesprächen) noch deutlicher wahrgenommen. Das Thema wird als Schuldzuweisung an einen ganzen Berufsstand verstanden und entweder verharmlost oder aggressiv abgelehnt (Nestbeschmutzer).“ Hierzu das Projekt Pädagogik und Recht: Es geht es doch nicht um einen Vorwurf sondern – im Interesse der Handlungssicherheit der PädagogInnen (und zuständige Jugendhilfebehörden), mithin des Kindeswohls, um mehr Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Handelns, das bisher sicherlich intuitiv weitestgehend verantwortungsvoll war.
  • Detlef Diskowski, früher Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, nun aktiv z.B. im Forum zur Kindertagesbetreuung in Brandenburg:„Aus meiner Sicht gibt es hierzu (= fehlende Offenheit und Handlungsunsicherheiten) viele Gründe: „1.Feigheit“ = wenn man nichts macht, kann man auch nichts falsch machen; man kann nicht auf irgendetwas   festgenagelt werden (deshalb ist auch verbieten leichter als erlauben) 2.Unkenntnis der konkreten Problemlagen und fehlende pädagogische Handlungskompetenz“ = deshalb ist es auch so schwer, oben vom Turm Orientierendes zur Praxis beizutragen.3.Weil wir keine Tradition (insbes. im Westen) der Befassung mit dem Handwerkszeug der Pädagogik haben. Wir können tagelang über Konzepte und Annahmen (Theorien sind das selten) schwadronieren, aber kaum über die konkrete Handlungsebene.“
  • (will anonym bleiben) „Nicht nur Pädagogen brauchen einen Qualitätsdialog. Ich denke, dass er auch in der Sozialen Arbeit bzw. in allen Sozialberufen dringend nötig ist. Es werden in all diesen Bereichen unbedingt mehr verbindliche Standards benötigt. Nicht nur in Fällen von Kinderschutz oder ähnlichen Situationen.“
  • Nochmals Detlef Diskowski: „Immer wieder JA zum Aufruf von Martin Stoppel. Wenn die Pädagogik nicht selber definiert was legitim ist, muss sie sich das von (pädagogisch-)dilettierenden Juristen oder Verwaltungsleuten vorgeben lassen. Wobei nach meiner Erfahrung gerade Juristen hier häufig klüger sind, als die PädagogInnen annehmen.
  • Was pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, kann keine Aufsichtspflichtverletzung sein! ist der Kernsatz von Prof. Simon Hundmeyer: https://www.youtube.com/watch?v=OyplfMYzUY0
  • Und nochmals Detlef Diskowski „Sicherlich ist die zuweilen unzureichende Personalausstattung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe ein großes Problem. In jedem Fall aber ist das Fehlen von Maßstäben ein Problem. Sie und Ihre Initiative, die eine Brücke zwischen Pädagogik und Recht schlagen will, packt daher ein wichtiges, vielleicht sogar DAS WICHTIGSTE Thema an. Solange die Kinder- und Jugendhilfe nicht eigene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, sondern sich hinter juristischen Bewertungen versteckt, verbleibt sie im Vorprofessionellen. Welcher Statiker würde sich juristischen Bewertungen unterwerfen, ob er eine Brücke richtig berechnet hat. Welcher Arzt ließe sich von einem Juristen die Entfernung eines Blinddarms vorschreiben. Diesen Berufsgruppen haben ausschließlich die Anwendung der gültigen Regeln zu belegen; also die „Regeln der Kunst“, die Einhaltung von DIN etc. In der Pädagogik fabulieren viele davon, dass man „mit einem Bein im Gefängnis stehe“. Das hat nichts mit Folgen der tatsächlichen Rechtsprechung, aber viel mit der professionellen Unsicherheit zu tun. (Richter sind nämlich in aller Regel klüger und urteilen nicht selbstherrlich über Sachverhalte, die sie nicht einschätzen können, sondern befragen Sachverständige.) Dieser allgemein gültige Sachverstand, die Verständigung über die „Regeln der Kunst und des Handwerks Pädagogik“ … da müssen wir dringend ran.“
  • Martin Scheller https://sozialmanagementberatung.de/martin-scheller/: „Es geht auch um die Entwicklung eines begründeten Selbstverständnisses als Profession, fußend auf einem fundierten Fallverstehen und dem Verständnis von Entwicklung und Sozialisation. Es geht darum, die Randbereiche pädagogischen Handelns als Teil menschlicher Entwicklung zu erkennen, zu analysieren, zu begründen – und nicht zu frühe zu sagen: „Nein, das geht aber nicht“. Denn: Pädagogik bedeutet Risiko. Es geht darum, Risiken der zur Persönlichkeitsentwicklung erforderlichen Freiheit zu erklären und als legitimen und tatsächlich unausweichlichen Teil pädagogischen Handelns zu begründen. Voraussetzung dieser Begründungen können nur Handlungsleitsätze sein, die „fachlich legitime“ und „rechtlich zulässige“ Aspekte pädagogischen Handelns beschreiben.“

Aber: Das Schweigen zuständiger Behörden und Fach- / Spitzenverbände und z.B. der Gedankenaustausch in sozialen Netzwerken zeigen, dass gegenüber einer grundlegenden Diskussion, etwa in Form eines „Fachdiskurses Berufsethik der Erziehung“ zur Entwicklung von Handlungsleitsätzen, erhebliches Unverständnis und Ablehnung bestehen. Auch eine Umfrage in diversen großen Netzwerk- Gruppen bestätigte den Eindruck, dass z.B. das Thema „Berufsethik der Erziehung“ nicht angenommen wird. Um die Abhängigkeit des Fachbereichs der Erziehung von Juristen und rechtlichen Normen zu reduzieren, bedarf es fachlicher Handlungsleitsätze, die von RichterInnen und StaatsanwältInnen im Vorfeld jeder rechtlicher Prüfung zu beachten wären und damit – neben verbesserter Handlungssicherheit – auch die Position von ErzieherInnen in unserer Gesellschaft stärken würden. In diesem Kontext sollte nicht nur an höhere Entlohnung der Erziehungsarbeit gedacht werden. Der Kernsatz des Projekts lautet dementsprechend: „In der Erziehung kann nur fachlich legitimes (begründbares) Handeln rechtmäßig sein.“  

Warum sich ein Großteil der Berufsgruppe der PädagogInnen einer offenen Diskussion verschließt, wird in dieser Aussage einer Fachkraft verdeutlicht: „Im Buch von Jörg Maywald „Gewalt durch pädagogische Fachkräfte“ bin ich auf die Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen gestoßen. Maywald unterstreicht ja in seinem Buch auch die Bedeutung der Entwicklung einer Berufsethik für pädagogisches Personal. Allerdings löst das Erscheinen solcher Literatur bei ErzieherIinnen bisweilen heftige Abwehrreaktionen aus. Ich denke, dass die Abwehrreaktionen auf der jeweiligen Persönlichkeit beruhen. Bei dem Buch Seelenprügel von Anke Elisabeth Ballmann habe ich das in den Rezensionen und Diskussionen (sowohl in Foren als auch in persönlichen Gesprächen) noch deutlicher wahrgenommen. Das Thema wird als Schuldzuweisung an einen ganzen Berufsstand verstanden und entweder verharmlost oder aggressiv abgelehnt (Nestbeschmutzer).“

Hierzu das Projekt Pädagogik und Recht: Es geht es doch nicht um einen Vorwurf sondern – im Interesse der Handlungssicherheit der PädagogInnen (und zuständige Jugendhilfebehörden), mithin des Kindeswohls, um mehr Nachvollziehbarkeit und Transparenz des Handelns, das bisher sicherlich intuitiv weitestgehend verantwortungsvoll war.

Hierzu z.B. Detlef Diskowski (studierte Erziehungswissenschaften, war im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg tätig und ist nun z.B. aktiv im Forum zur Kindertagesbetreuung in Brandenburg) „Immer wieder JA zum Aufruf von Martin Stoppel. Wenn die Pädagogik nicht selber definiert was legitim ist, muss sie sich das von (pädagogisch-)dilettierenden Juristen oder Verwaltungsleuten vorgeben lassen. Wobei nach meiner Erfahrung gerade Juristen hier häufig klüger sind, als die PädagogInnen annehmen: Was pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, kann keine Aufsichtspflichtverletzung sein! ist der Kernsatz von Prof. Simon Hundmeyer: https://www.youtube.com/watch?v=OyplfMYzUY0

 Fachdiskurs „Berufsethik der Erziehung“ starten – Ziel Handlungsleitsätze formulieren


 

XI. WIE ES BEGANN – HIER UNSERE MOTIVATION UND UNSERE ZIELE

Der Beginn des Projekts Pädagogik und Recht - hier unsere Ziele und Motivationen:
ES IST DRINGEND NOTWENDIG. DEN BEGRIFF „KINDESWOHL“ IN DER ERZIEHUNG ZU KONKRETISIEREN
Als leitungsverantwortlicher Mitarbeiter eines Landesjugendamtes (14 Jahre Einrichtungsaufsicht) stellte ich immer wieder fest, dass Behörden- Fachkräfte bei dem Versuch einer objektivierenden fachlichen Bewertung schwieriger Situationen des Erziehungsalltags in die „Subjektivitätsfalle“ tappten, das heißt ihre persönliche pädagogische Haltung ausschließlich zugrunde legten. Ihnen fehlte ein allgemeingültiger Maßstab zur Abgrenzung pädagogisch legitimer Erziehung von Machtmissbrauch. Dies war verbunden mit erheblicher Beliebigkeitsgefahr und daraus resultierenden Problemen rechtmäßiger Wahrnehmung „staatlichen Wächteramts“. Das ist übrigens der Grund, warum regelmäßig festzustellender Machtmissbrauch in Jugendhilfe- Einrichtungen nur bedingt verwaltungsseits und politisch aufgearbeitet wurde und wird. Es stehen auch heute noch keine fachlich allgemeingültigen Hilfen zur Verfügung, um Rechtsbegriffe wie „Kindeswohl“, „Kindeswohlgefährdung“ und „Gewalt“ fachlich zu konkretisieren, das heißt, um Erziehung von Machtmissbrauch abzugrenzen. Wir begegnen diesem Manko mit der nachfolgenden, bereits erläuterten Kindeswohl- Konkretisierung. Die im Landesjugendamt gemachten Erfahrungen lassen sich übrigens auf die außerfamiliäre (professionelle) Erziehung unbegrenzt übertragen. Es fehlt insgesamt eine allgemeingültige, objektivierende Abgrenzung zwischen Erziehung und Machtmissbrauch.

1. ZIEL: gemeinsames Kindeswohl- Verständnis der Anbieter/ Träger und Beratungs-/ Aufsichtsbehörden (Jugendamt, Landesjugendamt, Schulaufsicht): Kindesschutz durch gleiches Kindeswohlverständnis setzt voraus, dass die Grundstrukturen „fachlicher Legitimität“ gemeinsame Entscheidungs- und Handlungsgrundlage sind, verdeutlicht in gemeinsam getragenen Leitsätzen.

2. ZIEL: Handlungssicherheit durch Leitsätze: So wichtig die pädagogische Haltung von PädagogInnen und MitarbeiterInnen in Behörden ist, so haben sie doch gegenüber den Kindern/Jugendlichen die Verantwortung, die jeweilige Auslegung des „Kindeswohls“ anhand objektivierender Strukturen „fachliche Legitimität“ (s. oben) zu reflektieren. Hierzu st es wichtig, dass dieser Reflexion Handlungsleitsätze zugrunde gelegt sind. Somit sollten von Fachverbänden und zuständigen öffentlichen Stellen bundesweite LEITSÄTZE entwickelt werden, die den Rahmen „fachlicher Legitimität“ erläutern. Die Basis solcher Leitsätze wären etwa folgende Grundsatzaussagen: 1.In der Pädagogik kann nur fachlich legitimes Handeln rechtens sein (Professor Hundmeyer/ München: „Was pädagogisch nachvollziehbar begründet ist, kann keine Aufsichtspflichtverletzung sein.“) 2. Fachlich legitim bedeutet, dass das Handeln nachvollziehbar geeignet ist, ein päd. Ziel zu verfolgen.

3. ZIEL: Stärkung der gesellschaftlichen Rolle Erziehungsverantwortlicher

Solange PädagogInnen ohne Komplikationen fachlich aktiv sind, nehmen sie eine tragende Rolle ein, wenn auch im gesetzlichen „Gewaltverbot der Erziehung“ und dem damit verbundenen „Zielkonflikt Erziehungsauftrag – Kindesrechte“ ein Stück allein gelassen. Sobald es aber Schwierigkeiten gibt und sie sich für ihr Verhalten zu rechtfertigen haben, übernehmen Juristen die entscheidende Rolle: Staatsanwälte und Richter. Das ist zwar im Rahmen unserer Prozessordnungen nachvollziehbar und wichtig (z.B. im s.g. „Richtervorbehalt“ verdeutlicht), muss freilich auf der Entscheidungsebene zugunsten der Fachkräfte relativiert werden. Es darf nicht sein, dass fachliches Verhalten rechtlich bewertet wird, ohne die wichtige Vorfrage „fachlicher Begründbarkeit/ Legitimität“ zu stellen und zu beantworten. Denn: in der Pädagogik kann nur fachlich begründbares/ legitimes Verhalten rechtens sein ! Richter und Staatsanwälte müssen lernen, eine fachlich Situationen nicht nur anhand gesetzlicher Normen juristisch zu bewerten. Warum maßt sich z.B. ein Amtsrichter an, einen Lehrer wegen Freiheitsberaubung erstinstanzlich zu verurteilen (Amtsgericht Neuss 2016), der aufgrund der Abgabe einer Klassenarbeit in einer chaotischen Klasse den Unterricht um ca. 10 Minuten verlängern musste, ohne sich vor der Prüfung des § 239 StGB zu fragen, ob dies fachlich begründbar/ legitim war? Es wurde doch nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt (siehe auch unten „EIN FACHDISKURS MUSS BEGINNEN – KEINE DOMINANZ DEN JURISTEN“).

Zur Erläuterung: Natürlich ist jede/r an die Gesetze gebunden. Die Frage ist jedoch, ob diese Gesetze ohne die fachliche Vorfrage der Legitimität ausschließlich juristisch angewendet werden und dann praxisfremde Lösungen herauskommen können oder ob sich Juristen (auch der Autor ist Jurist), vorrangig an der fachlichen Begründbarkeit/ Legitimität orientieren, notfalls unterstützt durch Gutachter. Keinesfalls ist dabei jede Begründung nachvollziehbar auf ein päd. Ziel (Eigenverantwortlichkeit, Gemeinschaftsfähigkeit) ausgerichtet und damit fachlich begründbar/ legitim. Z.B. wäre das Wegsperren in einem Zimmer päd. nicht begründbar, weil es nicht geeignet ist zu beruhigen. Es geht ja gerade darum, Beliebigkeit und Grauzonen zu begegnen und die Handlungssicherheit durch objektivierende Betrachtung (ist Verhalten geeignet?) zu stärken. Der Richter sollte dann z.B. vorab prüfen, ob die Begründung in einem Einzelfall trägt, d.h. objektivierend betrachtet ein päd. Ziel verfolgt wird. Sollte die Fachwelt ihm in Leitlinien helfen, diese Prüfung durchzuführen, umso besser. Bisher wird diese Rolle in der Fachwelt aber nicht wahrgenommen.

Und auf die Nachfrage einer Fachkraft: „Wer bestimmt, was ein päd. Ziel ist?“ Unsere Antwort: „die Fachwelt im Rahmen § 1 I SGB VIII (gemeinschaftsfähig, eigenverantwortlich). Es geht nicht darum, ob eine Maßnahme die richtige ist sondern um deren Eignung, ein päd. Ziel zu verfolgen. Wenn ich einem 17jährigen eine Stablampe wegnehme, mittels derer er fremdes Eigentum zerstört hat, ist dies päd. ungeeignet, da es bei ihm nicht mehr darum geht, den Sinn des Eigentums zu begreifen. Bei einem 8jährigen wäre das freilich insoweit geeignet und legitim. Und: wenn Sie Ihr Handeln ausschließlich am Strafrecht orientieren, wird ihr päd. Auftrag missachtet. Also stets erst fragen, ob eine Maßnahme fachlich begründbar/ legitim ist, bevor Sie das Strafrecht beachten. Letzteres gilt ja für jede/n in unserer Gesellschaft.“

4. ZIEL „Qualitätsentwicklung“
Folgender Prozess der Qualitätsentwicklung wird für die Jugendhilfe empfohlen:

  • QM- Prozess, beginnend in den Teams
  • Selbstreflexion und Reflexion im Team: Teammitglieder benennen in den Teambesprechungen Situationen und pädagogische Regeln, die es gilt, im Kontext der Herausforderungen des pädagogischen Alltags fachlich- rechtlich zu bewerten. Die notwendige Offenheit innerhalb des Teams sollte dadurch gewährleistet sein, dass die Leitung auf disziplinarische Schritte verzichtet – ausgenommen Straftaten – und im weiteren QM- Verfahren gegenüber der Leitung und dem Träger Anonymität gewährleistet ist.
  • Fachlich- rechtliche Bewertung (s. vorne)
  • Meinungsbildung im Fachbereich i.S. gemeinsamer pädagogischer Grundhaltung
  • Entwickeln und Fortschreiben von Handlungsleitsätzen
  • Grundlage intern: offene Diskussionskultur
  • Grundlage extern: Qualitätsdialog mit dem Landesjugendamt

Vor einem solchen „QM- Prozess Handlungssicherheit“ wird i.d.R. ein Inhouseseminar durchgeführt.


 

XII. HIER NUN DETAILS ZUM TABUTHEMA „HANDLUNGSSICHERHEIT“

Warum ist das Thema der Handlungssicherheit bisher immer noch ein Tabuthema?
  • PädagogInnen öffnen sich zum Teil nicht in krisenhaften Situationen des pädagogischen Alltags, wollen sich und anderen nicht eingestehen, an eigene Grenzen zu stoßen.
  • Oft werden betriebsintern arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchtet, von Aufsichtsbehörden Vorwürfe, verbunden mit Rechtfertigungsdruck.
  • Kindern und Jugendlichen stehen zwar Beschwerdewege offen, die im Spannungsfeld Kindesrechte – Erziehung bei pädagogischen Grenzsetzungen entstehenden Probleme bleiben jedoch weitgehend verborgen. Evident werden in der Regel einfache Sachverhalte wie Essensqualität und „Teilnahme an Freizeitaktivitäten“. Im Übrigen: neutrale Beschwerdeinstanzen / Ombudschaften können nicht zur Objektivierung beitragen, wenn sie Subjektivität durch eigene ersetzen und sich nicht mit objektivierenden Kriterien der „Kindeswohl“auslegung befassen.

Übersicht zu legalen Handlungsoptionen im pädagogischen Alltag

Erziehen und Aufsichtsverantwortung

Die Abhängigkeit der Anbieter/ Träger von Aufsichtsbehörden verhindert Transparenz und Lösungen:

Z.B. in der Jugendhilfe ist es so, dass die Betriebserlaubnis- Abhängigkeit (Landesjugendamt/ in Österreich zuständige Landesbehörde) Einrichtungsträger oft davon abhält, rechtsstaatlich eröffnete Wege, insbesondere Gerichtsverfahren, im Sinne der Behördenkontrolle zu beschreiten. Der Rechtsstaat sieht dies jedoch als elementar an, um der Beliebigkeitsgefahr in der „Kindeswohl“- Auslegung zu begegnen. Stattdessen „arrangiert“ man sich oft. Dadurch werden zum Teil Vereinbarungen mit der Aufsichtsbehörde getroffen, die sich nicht nachvollziehbar am „Kindeswohl“ orientieren, mangels fachlicher Begründbarkeit anfechtbar sind.

Das Thema „Handlungssicherheit“ ist für PädagogInnen, Träger und Behörden virulent, die beraten und beaufsichtigen (Jugend-/ Landesjugendamt, Schulaufsicht).

Die Jugendhilfe sollte selbstkritisch sein und sich für wichtige Reformen öffnen:

1.  Es geht um Grauzonen in der Jugendhilfe, sowohl in Angeboten als auch in Jugend-/ Landesjugendämtern, das heißt um professionelle Erziehung, keinesfalls um die Erziehung in der Familie. Es sollten vorrangig die PraktikerInnen befragt werden, um Defizite zu öffnen. Diese werden freilich wegen der Betriebserlaubnisabhängigkeit (gegenüber Landesjugendämtern) und der Belegungsabhängigkeit (gegenüber Jugendämtern) schwer zu finden sein. Auch erleben wir in Seminaren, dass MitarbeiterInnen sich und anderen ungern eingestehen, in der „Abgrenzung Erziehen – Machtmissbrauch“ an persönliche Grenzen zu stoßen, verbunden mit der Besorgnis arbeitsrechtlicher Schritte des Trägers.

Wie also dieses System des Schweigens lösen?

Es reichen jedenfalls Kontakte mit Jugendhilfebehörden (einschließlich Bundesfachministerium) ebenso wenig wie die Anhörung von Fachleuten der Theorieebene.

Nötig sind Handlungsleitsätze, auf deren Basis einzelne Anbieter ihre pädagogische Grundhaltung i.S. § 8b II Nr.1 SGB VIII „zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt“ transparent darlegen. Das Problem ist freilich: es fehlt die Bereitschaft der Verbände und Behörden, sich einer entsprechenden Konkretisierung des Kindeswohls in der Jugendhilfe zu nähern, müssten sie sich doch eingestehen, sich über lange Zeit dem Thema „Handlungssicherheit“ insoweit verweigert zu haben. Wir brauchen aber dringend den Anstoß durch eine Kindeswohl- Konkretisierung im SGB VIII (eine Definition ist nicht möglich).mit einem „Kindesrecht auf fachlich begründbares legitimes Handelns in der Erziehung“ (s. nachfolgende Grafik).

2, Rheinische Post vom 3.3.2000:Der Bericht der Rheinischen Post zeigt, dass der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ von den Jugendämtern sehr unterschiedlich ausgelegt wird, mithin auch der zugrundeliegende Begriff „Kindeswohl“.  Der Hintergrund: in der Jugendhilfe besteht kein einheitliches, Kindeswohl- Verständnis, da sie es bisher nicht geschafft hat, ihrer Aufgabenwahrnehmung LEITSÄTZE zugrunde zu legen, in denen die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ konkretisiert werden. In dem RP- Bericht zündet übrigens der stellvertretende Jugendamtsleiter Alsdorf Michael Raida eine „Nebelkerze“, wenn er auf das Thema „örtliche Zuständigkeit“ ausweicht. Wir gehen davon aus, dass alle Jugendämter sorgsam und strukturiert arbeiten. Die Frage ist nur: auf welcher generellen, für alle nachvollziehbaren Entscheidungsbasis?

Detlef Diskowski (studierte Erziehungswissenschaften, war im Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg tätig und ist nun z.B. aktiv im Forum zur Kindertagesbetreuung in Brandenburg): „Sicherlich ist die zuweilen unzureichende Personalausstattung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe ein großes Problem. In jedem Fall aber ist das Fehlen von Maßstäben ein Problem. Sie und Ihre Initiative, die eine Brücke zwischen Pädagogik und Recht schlagen will, packt daher ein wichtiges, vielleicht sogar DAS WICHTIGSTE Thema an. Solange die Kinder- und Jugendhilfe nicht eigene Bewertungsmaßstäbe entwickelt, sondern sich hinter juristischen Bewertungen versteckt, verbleibt sie im Vorprofessionellen. Welcher Statiker würde sich juristischen Bewertungen unterwerfen, ob er eine Brücke richtig berechnet hat. Welcher Arzt ließe sich von einem Juristen die Entfernung eines Blinddarms vorschreiben. Diesen Berufsgruppen haben ausschließlich die Anwendung der gültigen Regeln zu belegen; also die „Regeln der Kunst“, die Einhaltung von DIN etc. In der Pädagogik fabulieren viele davon, dass man „mit einem Bein im Gefängnis stehe“. Das hat nichts mit Folgen der tatsächlichen Rechtsprechung, aber viel mit der professionellen Unsicherheit zu tun. (Richter sind nämlich in aller Regel klüger und urteilen nicht selbstherrlich über Sachverhalte, die sie nicht einschätzen können, sondern befragen Sachverständige.) Dieser allgemein gültige Sachverstand, die Verständigung über die „Regeln der Kunst und des Handwerks Pädagogik“ … da müssen wir dringend ran.“

Martin Scheller https://sozialmanagementberatung.de/martin-scheller/: „Es geht auch um die Entwicklung eines begründeten Selbstverständnisses als Profession, fußend auf einem fundierten Fallverstehen und dem Verständnis von Entwicklung und Sozialisation. Es geht darum, die Randbereiche pädagogischen Handelns als Teil menschlicher Entwicklung zu erkennen, zu analysieren, zu begründen – und nicht zu frühe zu sagen: „Nein, das geht aber nicht“. Denn: Pädagogik bedeutet Risiko. Es geht darum, Risiken der zur Persönlichkeitsentwicklung erforderlichen Freiheit zu erklären und als legitimen und tatsächlich unausweichlichen Teil pädagogischen Handelns zu begründen. Voraussetzung dieser Begründungen können nur Handlungsleitsätze sein, die „fachlich legitime“ und „rechtlich zulässige“ Aspekte pädagogischen Handelns beschreiben.“

3. Die Praxis stellt Fragen, die unbeantwortet bleiben: https://www.paedagogikundrecht.de/wp-content/uploads/2021/03/Missstaende-in-der-Jugendhilfe-Praxisberichte.pdf

4. Jugendämter sind in ihren Entscheidungen nicht nachvollziehbar: https://rp-online.de/nrw/landespolitik/lehren-aus-dem-fall-luegde-forscher-halten-kinderschutz-in-deutschland-fuer-unzureichend_aid-49319659  und  https://rp-online.de/nrw/panorama/ein-tag-im-jugendamt_aid-20168465

5. In Landesjugendämtern besteht die Gefahr der Rechtsstaatswidrigkeit: https://www.paedagogikundrecht.de/wp-content/uploads/2021/03/Rechtsstaatsprobleme-der-Landesjugendaemter-1.pdf

6. Beispielhaft die selbstkritische Position einer Jugendamtsmitarbeiterin im Dialog mit dem Projekt Pädagogik und Recht: PROJEKT PÄDAGOGIK UND RECHT: Ich habe den Eindruck, dass in Jugendämtern und Landes- zur Zeit ausschließlich auf der Ebene der persönlichen pädagogischen Haltung „Machtmissbrauch“ definiert wird und die einzige objektivierbare Ebene das Strafrecht ist, das aber nicht ausreichen kann und darf, wenn es um „Machtmissbrauch“ geht. ANTWORT: auf jeden Fall. Das nervt mich ja auch so sehr, dass ich aus dem Job will. Bloß nichts gewähren, Kosten sparen. Das Kindeswohl ist eigentlich egal. Lange dachte ich, dort kann ich für Kids etwas bewegen. Aber das ist nicht mehr gewollt. Die Schwellen für Kindeswohlgefährdung werden immer höher, das Sichern des Kindeswohls immer geringer.


 

XIII. FACHDISKURS MUSS BEGINNEN, KEINE DOMINANZ DER JURISTEN

Angesichts der Gefahr nicht ausreichender Handlungssicherheit von PädagogInnen und zuständigen Behörden, auch bedingt durch fehlendes Konkretisieren des „Gewaltverbots“ der Erziehung, muss ein Fachdiskurs beginnen, an dessen Ende Handlungsleitsätze stehen. Dafür sollten – da zur Zeit Fachverbände und zuständige Behörden noch schweigen – Initiativen aus der Basis der PraktikerInnen Sorge tragen: Facebook- Diskussion zum Thema Fachdiskurs

Die Fachverbände müssen einen Fachdiskurs fachliche Handlungsleitsätze starten.

Es geht um einen Fachdiskurs, an dessen Ende Handlungsleitsätze zur Beschreibung fachlicher Erziehungsgrenzen i. S. fachlicher Legitimität stehen: welches Verhalten der PädagogInnen ist fachlich legitim (begründbar), entspricht daher dem „Kindeswohl“? Nur die pädagogische Fachwelt kann beschreiben, welches Verhalten fachlich legitim ist, zielführend auf „Eigenverantwortlichkeit“ und „Gemeinschaftsfähigkeit“ (Basisziele nach § 1 SGB VIII ausgerichtet. Nachdem es die Fachwelt z.B. bis weit in die 70er Jahre versäumt hat, Schlagen als pädagogisch unbegründbar zu ächten und von einem „pädagogischen Kunstfehler“ auszugehen, vielmehr unter Berufung auf das „Züchtigungsrecht“ diese „Erziehungsform“ weitgehend praktizierte, ist es an der Zeit, im Vorfeld von Rechtmäßigkeitskriterien eigene Leitsätze zur Orientierung festzulegen. Auf Erkenntnisse der Rechtswissenschaft sollten PädagogInnen jedenfalls nicht warten. Dort spricht man von interpretationsbedürftigen Begriffen wie „entwürdigende Maßnahme“, „Gewalt“ und vom „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“.

Ziel des Fachdiskurses sind also bundesweite fachliche Handlungsleitsätze zur Beschreibung fachlicher Erziehungsgrenzen i. S. fachlicher Legitimität, auf deren Basis Anbieter ihre pädagogische Grundhaltung in „fachlichen Handlungsleitlinien“ für Sorgeberechtigte und Behörden transparent erläutern. Letzteres hat übrigens bereits seit dem 1.1.2012 (Bundeskinderschutzgesetz) der Gesetzgeber vorgesehen (§ 8b II Nr.1 SGB VIII), nicht nur für die Jugendhilfe:

  • „Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt„.

In dem Fachdiskurs sollte z.B. Freiheitsentzug als pädagogisch unbegründbar bewertet und – anstelle einer nicht enden wollenden „Pro und Contra Diskussion“ – die Frage gestellt werden, wie in solchem Rahmen zielführend pädagogisch gearbeitet werden kann.

In den Handlungsleitsätze und den darauf basierenden „fachlichen Handlungsleitlinien“ der Träger/ Anbieter sind Antworten zu beschreiben, ob und in welchem Maße in kritischen Alltagssituationen z.B. „aktive pädagogische Grenzsetzungen“ fachlich legitim sein können (in Betracht kommen): etwa Festhalten, In den Weg Stellen oder die Wegnahme von Gegenständen. Insoweit werden dann – neben den rechtlichen Erziehungsgrenzen – fachliche Grenzen beschrieben. Bisher fokussieren sich Fachkräfte freilich teilweise aber nur auf rechtliche Grenzen, verbunden mit Absicherungsdenken. Das verhindert pädagogische Kreativität.

Zur Stärkung pädagogischer Qualität sind fachliche Erziehungsgrenzen von großer Bedeutung. Die in fachlichen Leitsätzen orientierungshalber beschriebenen, in Betracht kommenden Verhaltensoptionen stehen selbstverständlich unter dem Vorbehalt, dass sich Situationen unterschiedlich darstellen, das heißt letztlich die pädagogische Indikation des Einzelfalls entscheidend ist. Solange Handlungsleitsätze zur Beschreibung fachlicher Erziehungsgrenzen, insbesondere zu grenzproblematischen Situationen, nicht existieren, bewerten Richter das Handeln von PädagogInnen nach eigener Erkenntnis und Überzeugung und daher durchaus fehlerhaft, sei es in der falschen Bewertung einer verlängerten Unterrichtsstunde als „Freiheitsberaubung“, sei es in der problematischen Annahme einer „päd. Maßnahme“, wenn drei Lehrer mit drei Schülern ein „klärendes Gespräch“ führen und ein weiterer Lehrer vor der Tür steht, um ein Verlassen des Raums zu verhindern (OLG SH / s. unten).

Sobald es Handlungsleitsätze zur Beschreibung fachlicher Erziehungsgrenzen gibt, beschränken sich Richter auf die Frage, ob diese Leitsätze richtig angewandt wurden (pädagogische Schlüssigkeit). Zwei solcher Handlungsleitsätze wären z.B.:

  • In der Pädagogik kann nur fachlich legitimes Handeln rechtmäßig sein. In der Erziehung ist die Rechtmäßigkeit des Handelns von der vorrangigen Feststellung „fachlicher Legitimität“ abhängig.
  • „Fachlich legitim“ bedeutet fachlich begründbar: das Handeln ist geeignet, ein pädagogisches Ziel der Persönlichkeitsentwicklung zu verfolgen („Eigenverantwortlichkeit“, „Gemeinschaftsfähigkeit“), aus der Sicht einer fiktiven neutralen Fachkraft. Grenzsetzungen, die „fachlich legitim“ sind, sind als verantwortbare pädagogische Grenzsetzungen einzustufen, nicht als unzulässige „Gewalt“.

Solange es keine ausreichende Orientierung durch solche Handlungsleitsätze gibt:

  • kommt es eher zu Machtmissbrauch oder gar strafbarem Verhalten
  • besteht ein höheres Potential an Handlungsunsicherheit
  • reichen die rechtlichen Grenzen nicht, um pädagogische Qualität zu ermöglichen
  • werden fachliche Grenzen durch rechtliche ersetzt, das heißt es dominieren juristische Ideen und Absicherungsdenken
  • besteht ein größeres Beliebigkeitsrisiko in der Auslegung des „unbestimmten Rechtsbegriffs Kindeswohl“ in Behörden (Jugendamt, Landesjugendamt, Schulaufsicht)

Auch Behörden brauchen Leitsätze. Sie haben den auf eigene Entscheidungen ausgerichteten „Orientierungssrahmen Kindeswohl“ transparent zu beschreiben, etwa die Schulaufsicht in einem Verhaltenskodex für Lehrer/ Schulbegleiter.

Handlungsleitlinien sind zusammenfassend in folgendem Kontext relevant:

  • Handlungsleitsätze zur Beschreibung fachlicher Erziehungsgrenzen i. S. fachlicher Legitimität (In der Jugendhilfe Aufgabe der Fachverbände)
  • „Fachliche Handlungsleitlinien“ der Anbieter (§ 8b II Nr.1 SGB VIII); Bemerkung: Handlungsleitsätze zur Beschreibung fachlicher Erziehungsgrenzen würden einen erleichternden Rahmen für den Anbieter bieten, den eigenen pädagogischen Weg zu beschreiben.
Oft wird das Verhalten von PädagogInnen ausschließlich rechtlich bewertet, ohne vorrangig auf die fachliche Legitimität einzugehen. Hierzu nun diese Beispiele:
WENN PÄDAGOGIK VON JURISTEN DOMINIERT WIRD: Erziehung wird formal juristisch bewertet, wenn „Leitsätze fachlicher Legitimität“ fehlen. Das Ergebnis stellt sich als praxisfernes, inhaltsloses rechtliches Korsett dar.
 
Folge Beispiele stützen die Aussage:
 
1. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.08.2019 – 1 Ws 120/19 KL
 
Im Juli 2018 hielten sich drei Lehrer eines Gymnasiums mit einer 14-jährigen Schülerin und zwei weiteren Schülern in einem Raum auf, um dort ein klärendes Gespräch über einen Vorfall zu führen, der sich in der Pause ereignet hatte. Ein weiterer Lehrer hielt sich vor dem Raum auf. Als eine Schülerin während des Gesprächs den Raum verlassen wollte und die Tür öffnete, wurde sie von zwei Lehrern zurückgehalten und von einem weiteren, der an der Tür stand, am Verlassen des Raumes gehindert. Dabei schlug die bereits geöffnete Tür zu und zwei Finger der Schülerin wurden eingeklemmt und gebrochen.
Das Gericht argumentierte.: „Ein wiederholt und lautstark ausgesprochenes Verbot, den Raum zu verlassen, stellt keine Freiheitsberaubung dar. Soweit die Lehrer verhindern wollten, dass die Schüler den Raum vorzeitig verlassen, wäre diese kurzfristige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit als pädagogische Maßnahme zulässig.
BEMERKUNG: das Verhalten der Lehrer wurde als „Erziehung“ eingestuft, sodass es nicht zur Verurteilung kam. Die vorrangige Fachfrage lautet aber: War es für ein päd. Gespräch mit 3 Schülern erforderlich und geeignet, dass sich 3 Lehrer bemühen und sich zusätzlich einer vor der Tür stellt? Wenn Erziehung bedeutet, Zugang zu jungen Menschen zu finden und zu überzeugen, dann muss sich jede Grenzsetzung als insoweit zielführende Pädagogik darstellen. Reicht eine verbale Grenzsetzung nicht aus – im vorliegenden Fall wird davon ausgegangen – sind aktive Grenzsetzungen denkbar. Ob hier freilich ein freiheitsbeschränkendes Setting (3 Lehrer, einer vor der Tür) erforderlich und geeignet war, ein päd. Ziel zu verfolgen, erscheint fraglich.
 
2. Amtsgericht Neuss 24.8.2016 (in den Medien kolportiert)
 
Ein Lehrer setzte sich mit einem Stuhl vor die Klassenraumtür. Die Schüler durften die Klasse nicht verlassen, bis alle eine schriftliche Arbeit abgegeben hatten. Ein geordnetes Einsammeln der Arbeit war in der chaotischen Klasse unmöglich.
Das Gericht spricht eine „Verwarnung mit Strafvorbehalt“ aus, da der Straftatbestand der Freiheitsberaubung bejaht wurde. Die Berufungsinstanz des Landgerichts Düsseldorf sah keine ausreichend bewiesenen Tatbestände der Freiheitsberaubung, befasste sich somit nicht mit der Rechtsauffassung des Amtsrichters.
BEMERKUNG: der Lehrer wurde erstinstanzlich mit dem Vorwurf der Freiheitsberaubung konfrontiert, weil die Fachwelt bisher keine fachlichen Erziehungsgrenzen beschrieben hat, die Schulaufsicht keinen Verhaltenskodex. Der Richter hinterfragte also nicht, ob das Verhalten des Lehrers als Erfüllung seines Bildungsauftrags einzuordnen war, d.h. nachvollziehbar ein Bildungsziel verfolgte und daher fachlich legitim war. Es spricht viel dafür, dies hier zu bejahen.
 
3. Ein Schüler einer neunten Klasse stört an einem Freitag den Unterricht massiv, der Lehrer zieht deshalb das Handy des Jungen ein. Erst am darauffolgenden Montag dürfen die Eltern das Mobiltelefon wieder abholen.Der Junge und seine Eltern sind empört und klagen. Der Schüler sei in seiner Ehre verletzt und gedemütigt worden. Außerdem habe der Lehrer unzulässig in die Erziehung der Eltern eingegriffen, so die Begründung. Die Kläger wollen festgestellt wissen, dass das Verhalten des Lehrers rechtswidrig ist. Der Fall landet vor dem Verwaltungsgericht in Berlin.
Die Richter merken an, dass die Wegnahme des Mobiltelefons über das Wochenende „kein schwerwiegender Grundrechtseingriff“ sei. Dass der Schüler nach eigenen Angaben „plötzlich unerreichbar“ war, sei „keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte“.
BEMERKUNG: in der Begründung spielt die Vorfrage der fachlichen Legitimität keine Rolle. Es liegt eine rein juristische Begründung ohne Fachbezug vor. Genau dies gilt es zu ändern! Warum lassen es pädagogische Fachkräfte zu, dass Juristen sie dominieren? Warum überlässt es die päd. Fachwelt Juristen, das Verhalten von PädagogInnen auf fachliche Sinnhaftigkeit / Begründbarkeit zu überprüfen und anhand laienhafter Kenntnisse und Erfahrungen eigene Bewertungen zu treffen (jeder weiß offensichtlich, was „Erziehung“ bedeutet)? Dies steht vielmehr – handelt es sich bei der Pädagogik doch um eine eigenständige Fachdisziplin – der pädagogischen Fachwelt selbst zu. Aber was sagt diese? Wann wird es „Leitsätze fachlicher Legitimität“ geben? Gerichte dürften in der Anwendung/ Auslegung bestehender Gesetze das Verhalten in schwierigen Situationen der Erziehung lediglich einer Schlüssigkeitsprüfung unterziehen: sie sollten fragen, ob fachliche Leitsätze beachtet wurden. Keinem Arzt würde von einem Richter vorgegeben, wie hoch er eine Medikation zu dosieren hat, vielmehr prüft der Richter nur, ob die „Regeln ärztlicher Kunst“ eingehalten wurden, führt insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung durch. Und: kein Physiker würde sich von einem Richter die Bedeutung von Gravitationswellen erklären lassen.
Warum aber geschieht solches in der Pädagogik, wenn sich Richter anmaßen, über die Bedeutung und Sinnhaftigkeit einer päd. Maßnahme zu entscheiden? Das geschieht doch wohl nur, weil es keine fachliche Orientierung zur Sinnhaftigkeit/ Begründbarkeit des Verhaltens in schwierigen pädagogischen Situationen gibt, keine entsprechenden fachlichen Handlungsleitsätze, die objektivierbare fachliche Grenzen der Erziehung erläutern. Folglich bleibt es bei einer von der Gefahr fehlerhafter richterlicher Entscheidungen getragenen Gerichtspraxis, wie auch der Beschluss des OLG SH zeigt (oben).
Und schließlich: entspricht es dem Interesse der Kinder und Jugendlichen, die professioneller Erziehung anvertraut sind, dass Fragen des „Kindeswohls“ und Verdachtsmomente von „Kindeswohlgefährdung“ im Wesentlichen auf der strafrechtlichen Ebene beantwortet werden? Ausschließlich rechtliche Analysen grenzwertigen oder problematischen Verhaltens im pädagogischen Alltag, z.B. im Kontext strafrechtlicher Bewertung, sind ungeeignet, die Handlungssicherheit der PädagogInnen zu stabilisieren.
Wenn wir davon ausgehen, dass nur fachlich legitimes/ begründbares Verhalten rechtens sein kann, bedarf es im Vorfeld jeder rechtlichen Würdigung einer fachlichen. Anders ausgedrückt: fehlt eine vorgeschaltete fachliche Sachverhaltsbewertung, besteht die Gefahr formal juristischer, für die Praxis kaum verwertbarer Ergebnisse.

 

Die Dominanz der Juristen schadet oft der pädagogischen Gestaltungsfreiheit !
  • Ein Orientierungsrahmen, der in Handlungsleitsätzen legitimes, d.h. fachlich begründbares, Verhalten beschreibt, würde die rechtliche Bewertung pädagogischen Verhaltens beeinflussen. Fachliche Leitsätze würden eine vorgeschaltete fachliche Analyse ermöglichen, Handlungssicherheit stabilisieren und zugleich die rechtliche Bewertung erleichtern bzw. reduzieren: gilt doch der Leitsatz, dass in der Pädagogik nur fachlich legitimes Verhalten rechtens sein kann.
  • Solche Leitsätze erleichtern die Abgrenzung fachlich legitimen Verhaltens gegenüber „pädagogischen Kunstfehlern“/ „Gewalt“.
Warum lassen es die pädagogischen Fachkräfte zu, dass Juristen sie dominieren?

Warum überlässt es die päd. Fachwelt Juristen, das Verhalten von PädagogInnen auf fachliche Sinnhaftigkeit / Begründbarkeit zu überprüfen und anhand laienhafter Kenntnisse und Erfahrungen eigene Bewertungen zu treffen (jeder weiß offensichtlich, was „Erziehung“ bedeutet)? Dies steht vielmehr – handelt es sich bei der Pädagogik doch um eine eigenständige Fachdisziplin – der pädagogischen Fachwelt selbst zu. Gerichte dürften in der Anwendung/ Auslegung bestehender Gesetze das Verhalten in der Erziehung lediglich einer Schlüssigkeitsprüfung unterziehen, das heißt fragen, ob fachliche Leitsätze beachtet wurden. Keinem Arzt würde von einem Richter vorgegeben, wie hoch er eine Medikation zu dosieren hat, vielmehr prüft der Richter nur, ob die „Regeln ärztlicher Kunst“ eingehalten wurden, führt insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung durch. Und: kein Physiker würde sich von einem Richter die Bedeutung von Gravitationswellen erklären lassen, warum aber geschieht solches in der Pädagogik, wenn sich Richter anmaßen, über die Bedeutung und Sinnhaftigkeit einer päd. Maßnahme zu entscheiden. Das geschieht doch wohl nur, weil es keine fachliche Orientierung zur Sinnhaftigkeit/ Begründbarkeit des Verhaltens in schwierigen pädagogischen Situationen gibt, keine entsprechenden fachlichen Handlungsleitsätze, die objektivierbare fachliche Grenzen der Erziehung erläutern. Folglich bleibt es bei einer von der Gefahr fehlerhafter richterlicher Entscheidungen getragenen Gerichtspraxis, wie nunmehr auch der Beschluss des OLG SH zeigt (s. oben).

Und schließlich: entspricht es dem Interesse der Kinder und Jugendlichen, die professioneller Erziehung anvertraut sind, dass Fragen des „Kindeswohls“ und Verdachtsmomente von „Kindeswohlgefährdung“ im Wesentlichen auf der strafrechtlichen Ebene beantwortet werden? Ausschließlich rechtliche Analysen grenzwertigen oder problematischen Verhaltens im pädagogischen Alltag, z.B. im Kontext strafrechtlicher Bewertung, sind ungeeignet, die Handlungssicherheit der PädagogInnen zu stabilisieren. Wenn wir davon ausgehen, dass nur fachlich legitimes/ begründbares Verhalten rechtens sein kann, bedarf es im Vorfeld jeder rechtlichen Würdigung einer fachlichen. Anders ausgedrückt: fehlt eine vorgeschaltete fachliche Sachverhaltsbewertung, besteht die Gefahr formal juristischer, für die Praxis kaum verwertbarer Ergebnisse.


 

XIV. FÜR DIE ERZIEHUNG VON ELTERN / SORGEBERECHTIGTEN GILT →

Der Leitsatz für die professionelle Erziehung lautet: In der Erziehung kann nur das fachlich begründbare / legitime Handeln rechtmäßig sein.siehe auch Professor Simon Hundmeyer

Dieser Leitsatz gilt für die Erziehung der Eltern/ Sorgeberechtigten entsprechend.

Angesichts der „Elternautonomie“ (Artikel 6 Grundgesetz) und der i.d.R. fehlenden beruflichen Fachlichkeit verantwortlicher Eltern hat der Aspekt der „fachlichen Legitimität“ für die elterliche Erziehung keine Bedeutung. Ebenso sind Handlungsleitsätze auszuschließen, die den Eltern durch staatliche Instanzen an die Hand gegeben werden. Entscheidend für das „Kindeswohl“ in der elterlichen Erziehung ist allein, dass deren Handeln nachvollziehbar geeignet ist, das Ziel der „Eigenverantwortlichkeit“ bzw. der „Gemeinschaftsfähigkeit“ zu verfolgen. Dies sind die beiden Grundsatzziele jeder Erziehung. Zielführendes, dem „Kindeswohl“ entsprechendes und nicht das „Gewaltverbot“ des § 1631 II BGB verletzendes elterliches Handeln liegt also stets vor, wenn erkennbar ist, dass das Kind/ die/ der Jugendliche im Sinne ihrer/ seiner Eigenverantwortlichkeit bzw. Gemeinschaftsfähigkeit gefördert wird. Ist das der Fall, entsprechen Eltern dem „Kindeswohl“, liegt kein Machtmissbrauch vor und keine unzulässige „Gewalt“. Seltsam aber: das „Gewaltverbot“ gilt in Deutschland erst seit dem Jahr 2000. Als viertes Land hatte zuvor Österreich 1989 nach Schweden, Finnland und Norwegen das „Gewaltverbot in der Erziehung“ eingeführt.


 

XV. SONSTIGES UND DER PROJEKTINHALT IN ZUSAMMENFASSUNG →

Diakonie Ethikrat Extremist. Eltern Gesetzesinitiative NRW Gesetzesinitiative Kind.wohl

Videokonferenz dazu  Politik/ Medien  LVR  Qualität Austria  Austria Qual.standds kompakt

Fachkräftemangel Päd.Dreieck Vita Reflexion-Perspektivwechsel AGVPK Linzer Erklärung