Heimgeschichte


Heimgeschichte: Konsequenzen


I. ANALYSE DER VERGANGENHEIT

Heimerziehung

    →   Macht und Gewalt in Heimen der 50er bis 70er Jahre

Ist die Vergangenheit aufgearbeitet? Reicht es, sich nach 40 Jahren zu entschuldigen und „Entschädigung“ zu zahlen, wenn – wie nachfolgend beschrieben – eine wichtige Ursache damaliger „Pädagogik“ auch heute teilweise weder erkannt noch beseitigt ist? Abgesehen davon, dass seelisches Leid – verbunden mit heute noch erforderlicher Therapie – finanziell nicht wiedergutgemacht werden kann, bleibt festzustellen, warum Schläge und Misshandlungen möglich waren und welche Konsequenzen für die Gegenwart daraus zu ziehen sind.

  • Der Begriff „Kindeswohl“ wurde ausschließlich im Zeitgeist subjektiv gelebt, unter anderem nach dem Prinzip „Schläge schaden nicht“. Dies bedeutet, dass weder die Kindesrechte ausreichend gesetzlich gesichert waren noch ein fachlicher Rahmen pädagogisch verantwortbaren Verhaltens bestand, der die berechtigten Interessen von Kindern und Jugendlichen in Erziehungsprozessen eingeschlossen hätte. Auch wenn aufgrund des „Züchtigungsrechts“ Schlagen legal war, hätten sich doch PädagogInnen fragen sollen, ob es fachlich begründbar ist. Stattdessen wurde Schlagen als selbstverständlicher Bestandteil der Erziehung gesehen. Fachlich begründbar wäre es aber nur, wenn damit nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt werden könnte. Dies ist freilich auszuschließen: Schlagen ist nicht geeignet, Eigenverantwortlichkeit oder Gemeinschaftsfähigkeit zu beeinflussen. Die pädagogische Fachwelt sollte sich auch fragen, warum es im Jahr 2001 eines Gesetzes bedurfte, um solche „Erziehungs“maßnahmen zu verbieten („Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung“). Fachverbände hätten dies besser zuvor in ausformulierter Erziehungsethik durch „Leitlinien pädagogischer Kunst“ sicherstellen sollen, d.h. Schlagen als fachlich unverantwortbaren pädagogischen Kunstfehler ausgliedern. Eine solche Struktur „fachlicher Begründbarkeit“ war nicht vorhanden.
  • Da sich die pädagogische Fachwelt nicht zur objektivierenden Struktur „fachlicher Begründbarkeit“ bekannte, vielmehr der Begriff „Kindeswohl“ weitgehend subjektiv interpretiert wurde, ausschließlich im Kontext der Legalität, war es möglich, dass sich erzieherische Elemente pädagogischer Grenzsetzung mit aufsichtstypischem Verhalten vermischten und militärähnlicher Drill wie Einsperren und Züchtigung als vertretbare „Erziehung“ begründet wurden. Aufsichtstypisches Verhalten, d.h. Verhalten zur Abwehr von Eigen- oder Fremdgefährdung, die vom Kind/ Jugendlichen ausgeht, verfolgt aber Ziele der Gefahrenabwehr, die mit pädagogischen Zielen in keiner Weise vergleichbar sind: so kann ein gezielter und angemessener Schlag legal sein, wenn er einem Angriff auf ein anderes Kind begegnet. Damit ist solche Gefahrenabwehr (Notwehr) freilich keinesfalls Bestandteil der Pädagogik.
  • Es mangelte also an einem Orientierungsrahmen „fachlicher Begründbarkeit“ i.S. von „Leitlinien pädagogischer Kunst“. So konnte propagierte Erziehungsstrenge Verhaltensformen annehmen, die nach heutigem Verständnis Verletzungen seelischer und körperlicher Gesundheit sind. Das Nichtvorhandensein von Handlungsleitlinien öffnete Tür und Tor für i.S. des Kindesschutzes nicht geignetes Verhalten.
  • Die Rechte von Kindern und Jugendlichen waren nicht nur mangelhaft beschrieben, vor allem bestand aufgrund einer umfassenden Grauzone keine Transparenz im Umgang mit den Kindesrechten. Was in den damals „geschlossenen Systemen“ geschah, wurde trotz Heimaufsicht der Landesjugendämter nicht evident. Es bestanden Grauzonen, zumal neutrale Beschwerdeverfahren fehlten.
Betrachten wir die Nachkriegsheimgeschichte im Detail, ist Folgendes festzustellen:
  • Es bestand eine Gemengelage von Erziehung und aufsichtstypischem Verhalten, z.B. in Form militärähnlichen Drills. Der Begriff „Kindeswohl“ wurde im Lichte des Zeitgeistes interpretiert, wonach z.B. „eine Ohrfeige niemandem schadet“.
    Befund: Keine Unterscheidung „Pädagogik – Aufsicht“
  • In der Nachbetrachtung entsteht der Eindruck der beliebigen Interpretation des „Kindeswohls“, ausschließlich i.S. der subjektiven Bewertung „was für das Kind/ den Jugendlichen richtig ist“. Diagnose: „Kindeswohlbeliebigkeit“ 
Was waren die Ursachen?
  • einerseits die Tatsache, dass die Kindesrechte nicht genügend gesetzlich beschrieben waren
    Ursache Nr. 1 = Kindesrechte- Gesetzeslücken
  • parallel hierzu – auch mangelhafte Absicherung der Kindesrechte bedingend – war eine eindeutige rechtliche Grenze der Erziehung nicht festgelegt, der Begriff „Kindeswohlgefährdung“ zu abstrakt
    Ursache Nr. 2 = gesetzlich nicht begrenzte Erziehungsverantwortung
  • andererseits war unklar, ob und mit welchem Inhalt erzieherisches Verhalten fachlich begründbar ist (fachliche Erziehungsgrenze)
    Ursache Nr. 3 = fehlende fachliche Erziehungsgrenze
  • schließlich bestand keine genügende Transparenz im Umgang mit den Kindesrechten
    Ursache Nr. 4 = fehlende Kinderrechte- Transparenz

II. WIE SIEHT ES HEUTE AUS ? WURDEN KONSEQUENZEN GEZOGEN ?

Ohne einen Vergleich mit den emotionalen und körperlichen Verletzungen von Kindern und Jugendlichen in Heimen der 50er bis 70er Jahre anzustellen, ist für die heutige institutionelle Erziehung zu fragen, welche Konsequenzen zu ziehen sind. Die Aufarbeitung der Vergangenheit darf sich nicht auf rechtsunverbindliche Entschuldigungen und „Entschädigungen“ begrenzen.

Aus der Vergangenheit gelernt?

Auf die heutige institutionelle Pädagogik projiziert, besteht die Erkenntnis, dass in der Vergangenheit für Misshandlungen relevante Ursachen nicht behoben sind, jedenfalls nicht umfassend:

  • Auch heute sind wichtige Kindesrechte gesetzlich nicht fixiert, z.B. in der Anordnung und Durchführung von Freiheitsentzug Ursache Nr. 1
  • Eine Initiative „Kindesrechte in die Verfassung“ scheiterte 2009, weil Teile der Politik der Auffassung waren, die Elternautonomie stünde dem entgegen. Ursache Nr. 2
  • Es fehlen „fachliche Handlungsleitlinien“ der Anbieter und – als Basis dafür – „Leitlinien pädagopgischer Kunst“, die den Rahmen „fachlicher Verantwortbarkeit“ beschreiben. Ursache Nr. 3
  • Auch mangelt es an Kindesrechte-Transparenz, da zum Teil weder Jugend noch Landesjugendämter in der Lage sind, die Kindesrechte im natürlichen Spannungsfeld „Pädagogik – Recht“ auf die Praxisebene zu projizieren (Spannungsfeld Pädagogik – Recht) und neutrale Beschwerdeinstanzen nicht eingerichtet sind. Ursache Nr. 4
  • Es wird nicht ausreichend zwischen Pädagogik und Aufsicht unterschieden →  Ursache Nr. 5

Auch heute noch werden zum Teil typische Aufsichtsmaßnahmen (Verhalten im Kontext der Gefahrenabwehr- Indikation) wie Postkontrolle, Kontaktsperre, Freiheitsentzug und „Beruhigungsraum“ in die Pädagogik „importiert“, d.h. in untauglichem Versuch pädagogisch begründet.So entspricht z.B. der Freiheitsentzug“ nicht den Anforderungen „fachlicher Begründbarkeit“: es ist nicht erkennbar, welches pädagogisches Ziel damit verfolgt werden könnte. Warum also streiten sich seit Jahrzehnten Fachkräfte in einer PRO- CONTRA- Diskussion über s.g. „geschlossene Gruppen“, wenn es doch dabei nicht um Pädagogik geht? Wenn typische Aufsichtsmaßnahmen in die Pädagogik „importiert“ werden, d.h. fehlerhafterweise pädagogisch begründet, ist von „pädagogischen Kunstfehlern“ auszugehen, die Kinder/ Jugendliche in ihrer Entwicklung negativ beeinflussen. Rechtlich betrachtet besteht die Gefahr, dass Voraussetzungen übersehen werden, die mit der Gefahrenabwehr i.R. von Aufsichtsverantwortung verbunden sind: „geeignetes“ und „verhältnismäßiges“ Reagieren auf eine Gefahr. Konsequenz kann sein, dass Kindesrechte verletzt werden.

Daher aus der Vergangenheit Konsequenzen ziehen:

  • Gestärkte Handlungssicherheit im pädagogischen Alltag durch Handlungsleitlinien im Kontext „fachlicher Begründbarkeit“
  • Im präventiven Kindesschutz: qualifizierte Beratung von Einrichtungen durch Landesjugendämter
  • Bessere Transparenz durch neutrale Beschwerdeverfahren, z.B. durch Ombudschaften