Kinder- und Jugendpsychiatrie


Dreifachauftrag der Gesellschaft


DER DREIFACHAUFTRAG DER KJP

Die Kinder- und Jugendpsychiatrischen Kliniken erfüllen in ihrem Gesamtaufgabenspektrum drei Aufträge:

  • Medizinischer Auftrag der Krankenhausbehandung nach §39 SGB V im Rahmen medizinischer Indikation mit dem Ziel „Heilen/ Bessern / Lindern seelischer Krankheit bzw. vor Verschlimmerung Bewahren“, verbunden mit der Notwendigkeit der Krankenhausversorgung. Folgende Leistungen werden dabei erbracht: ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Arznei- , Heil- / Hilfsmittel, Zwang nach Unterbringungsgesetz/ PsychKG wie Fixieren, um eine Behandlung durchzuführen. Letzteres sollte jedoch Ausnahme sein, da sorgerechtlichen Entscheidungen der Eltern/ Sorgeberechtigten Vorrang einzuräumen ist. Sorgerecht geht vor unmittelbarem Zwang, um Zielkonflikte mit dem pädagogischen Auftrag zu reduzieren und das Kind/ die/ den Jugendliche/n nicht zu stigmatisieren.
  • Pädagogischer Auftrag nach § 1 SGB VIII im Rahmen pädagogischer Indikation mit dem Ziel „Entwicklung zur eigenverantwortllichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“.
  • Aufsichtsverantwortung bei der Imdikation der Gefahrenabwehr (akute Eigen- oder Fremdgefährdung durch das/ die/ den Kind/ Jugendliche/ n);  Ziel „Gefahrenlage beenden“.

Zielkonflikt z.B.:im Nachtdienst allein, ein Kind entfernt sich aus der Station, Andere brauchen Hilfe bzw. dürfen nicht unbeaufsichtigt sein.
Problem: Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden pädagogisch begründet, z.B.Time- out, Fixieren am Boden oder Zimmerkontrolle in Abwesenheit bzw. Postkontrolle. Hier ist Vorsicht geboten, da eine objektiv nachvollziehbare fachliche Begründung unmöglich ist: diesen „Import“ also unterlassen!

Drei KJP- Aufträge

drei KJP Aufträge

Hier ein Inhouseseminar in den Universitätskliniken Erlangen in 2015: 23.10.2015

Hier ein Vorschlag des Projekts zu Time- out- Räumen:

  • time out projektvorschlag wichtig: im Rahmen des nachfolgenden Prüfschemas (Frage 1) lässt sich die Inanspruchnaahme eine „Time- out- Raumes“ (ein i.d.R. hierfür speziell vorgesehener Raum wird für eine gewisse Zeit unter Türverschluss ohne Begleitung in Anspruch genommen, um akuter Fremdgefährdung zu begegnen) nicht zielführend pädagogisch begründen (kein nachvollziehbares Verfolgen eines pädagogischen Ziels), da erfahrungsgemäß (KJP der Universitätskliniken Erlangen) eine Beruhigung nicht planbar ist.

Im Einzelnen sollte mit Time- out- Räumen wie folgt verfahren werden:

  1. Unverschlossener Time- out- Raum in Begleitung einer/ s BetreuerIn; die Inanspruchnahme verfolgt das nachvollziehbare Ziel, mittels pädagogischen Gesprächs zu beruhigen; bei bestehender akuter Fremdgefährdung wird nachvollziehbar das pädagogische Ziel der Gemeinschaftsfähigkeit verfolgt.
    • Präventive Deeskalation bei entstehender Aggression einer/s PatientIn
    • Inanspruchnahme des Raums bei akuter Selbstgefährdung (unmittelbare Autoaggression)
  2.  Verschlossener Time-out- Raum bei akuter Fremdgefährdung; nachvollziehbares Ziel ist, dass die Gefahrenlage beendet wird; es geht nicht um Überzeugung im Rahmen eines
    Gesprächs, vielmehr hat das Kind/ die/er Jugendliche die Situation zu akzeptieren (,Beruhigung“). Diese gefahrenabwehr- spezifische Time- out- Maßnahme wird dokumentiert.

Hier ein Vorschlag für die Abgrenzung „Zulässige Macht – Machtmissbrauch“ im klinischen Alltag“: ein Prüfschema

Prüfschema 4