Zustimmung Sorgeberechtigter


Die Verantwortung Sorgeberechtigter


I. VORBEMERKUNG

Nicht jeder Eingriff in ein Kindesrecht beinhaltet eine Kindesrechtsverletzung („Spannungsfeld Kindesrechte – Erziehung“). So ist zum Beispiel jede „verbale pädagogische Grenzsetzung“ (Verbote) oder „aktive pädagogische Grenzsetzung“ ( z.B. „in die Tür Stellen“, „Wegnahme von Gegenständen“) ein Eingriff in die „allgemeine Handlungsfreiheit“ des Art 2 GG. Aber nur sofern hierzu das Einverständnis Sorgeberechtigter fehlt, liegt eine Kindesrechtsverletzung vor.

Generell gilt: Eingriffe in ein Kindesrecht müssen einerseits fachlich begründbar sein, d.h. nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgen, andererseits aber auch rechtlich zulässig (legal), was wiederum von der Zustimmung der Eltern/ Sorgeberechtigten abhängt. Eine Zustimmung ist in jedem Erziehungsauftrag (§ 1688 Bürgerliches Gesetzbuch/ BGB) enthalten, soweit es in der Durchführung dieses Auftrags um Routineverhalten der PädagogInnen geht, mit dem die Eltern/ Sorgeberechtigten rechnen müssen (stillschweigende Zustimmung im Rahmen der Vorhersehbarkeit). Bei außergewöhnlichen Erziehungsmethoden wie „aktiven pädagogischen Grenzsetzungen“, mit denen die Eltern/ Sorgeberechtigten nicht rechnen müssen, bedarf es hingegen deren ausdrücklicher Zustimmung (Ziffer II.2), die zugleich keinen Sorgerechtsmissbrauch beinhalten darf (Ziffer III).

Siehe auch die Prüfschemata


II. EINVERSTÄNDNIS UND KENNTNISNAHME SORGEBERECHTIGTER

In schwierigen Situationen des pädagogischen Alltags können als „ultima ratio“ notwendig werden:

  • „aktive pädagogische Grenzsetzungen“
  • Maßnahmen der Gefahrenabwehr

Soweit „aktive pädagogische Grenzsetzungen“ oder Maßnahmen der Gefahrenabwehr durchgeführt werden, wird den Sorgeberechtigten Transparenz und Überprüfbarkeit gewährleistet. Bei Nachfrage wird das Verhalten der PädagogInnen Sorgeberechtigten im Kontext „kindeswohlgerechtes Verhalten“ erläutert.

Die Zustimmung Sorgeberechtigter erfolgt:


III. SORGERECHTSMISSBRAUCH SORGEBERECHTIGTER

Die Zustimmung Sorgeberechtigter ist wegen Sorgerechtsmissbrauchs nichtig, wenn

  • sie auf ein Verhalten ausgerichtet ist, das ein höchstpersönliches Kindesrecht betrifft, worüber die Eltern/ Sorgeberechtigten nicht befinden dürfen. So hat über den Umgang mit Taschengeld allein das Kind/ die/ der Jugendliche zu entscheiden. Nur im Rahmen einer „pädagagogischen Vereinbarung“ darf z.B. Anderen zugefügter Schaden aus dem Taschengeld beglichen werden.
  • sie auf ein Verhalten ausgerichtet ist, das sich  als Kindeswohlgefährdung oder als Straftat darstellt