Aufgaben Jugend-/ Landesjugendamt


Der Beliebigkeitsgefahr begegnen


I. VORBEMERKUNG

1. Vorab die gesetzlichen Anpassungen des SGB VIII in 2021

Es fällt auf, dass der Gesetzgeber im Wesentlichen versucht hat, die Einrichtungsaufsicht der Landesjugendämter zu stärken, ohne sich inhaltlich mit dem Thema der „Handlungssicherheit in den Einrichtungen“ zu befassen. Das Thema „Macht und Verantwortung in der Kinder- und Jugendhilfe“ ist ein wichtiges Thema. Wie können Einrichtungen und deren Pädago*innen ihre Verantwortung fachlich legitim und rechtmäßig ausüben, wenn die Einrichtungsaufsicht ohne transparente Leitsätze arbeitet? Die Landesjugendämter sind in ihrer Einrichtungsaufsicht (zu rechtlich begründbaren Entscheidungen verpflichtet (s.a. Ziffer III).

2. Ziel des „Projekts Pädagogik und Recht“ ist die Handlungssicherheit Verantwortlicher

Ziel des Projekts ist u.a. die gestützte “Handlungssicherheit der PädagogInnen und mittelbar Verantwortlichen”. Damit geht es insbesondere darum, Entscheidungen von Behörden wie Jugendamt und Landesjugendamt in transparenter Form und pädagogisch begründbar (nachvollziehbar) sicher zu stellen. Dieser Ansatz ist schon deswegen wichtig, weil es gilt, der immer wieder feststellbaren Beliebigkeitsgefahr in der Entscheidungsfindung zu begegnen (Ziffer IV), z.B. verbunden mit fehlender fachkompetenter Aufsicht über Jugend- und Landesjugendämter. Es kann und darf nicht ausreichen, dass es Behörden mit einem Kind/ Jugendlichen „gut meinen“, was – in ausschließlich subjektiver Entscheidungsfindung – nichts anderes bedeutet, als dass das Entscheidungskriterium „Kindeswohl“ im Einzelfall unter dem Aspekt der eigenen persönlichen Haltung ohne objektivierende fachlich- rechtliche Relexion angewendet wird, jede/r nach ihrer/ seiner Position. Dem zu begegnen, bedeutet, die Notwendigkeit eines für Pädagog*nnen und Behörden orientierungshalber geltenden „einheitlichen Kindeswohl- Bewertungssystems“ zu sehen und entsprechende „Leitlinien pädagogischer Kunst“ zu entwickeln. Das Kindeswohl umfasst neben den Kindesrechten pädagogisch nachvollziehbaries Verhalten, d.h. die Forderung, dass Verhalten der PädagogInnen und behördliches Entscheiden nur insoweit kindeswohlgerecht ist, als es nachvollziehbar auf die „Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ (§ 1 SGB VIII) ausgrichtet ist.

Stufen der Verantwortung: Pädagoge – Leitung/ Träger – Landesjugendamt

Positionspapier LVR: – Förderung v. Kindern/ Jugln in Einrichtungen …

Prof. Dr. Julia ZInSmEISTER, Institut für Soziales Recht der Fakultät für angewandte Sozialwissenschaften, TH Köln: „Förderung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und der Schutz ihrer Freiheits- und Persönlichkeitsrechte Positionspapier für Jugendämter, Kinder und Jugendliche und ihre Personensorgeberechtigten sowie für Träger von stationären Einrichtungen im Sinne der §§ 45 ff SGB VIII“


II. DIE AUFGABENWAHRNEHMUNG DER LANDESJUGENDÄMTER

1. „Macht und Verantwortung in der Kinder- und Jugendhilfe“, ein wichtiges Thema.

Wie können Einrichtungen und deren Pädago*innen ihre Verantwortung fachlich legitim und rechtmäßig ausüben, wenn die Einrichtungsaufsicht ohne transparente Leitsätze arbeitet? Landesjugendämter sind in ihrer „Einrichtungsaufsicht“ zu rechtlich begründbaren Entscheidungen verpflichtet. Das haben zuletzt zwei Oberverwaltungsgericht (OVG)- Entscheidungen verdeutlicht, die das so genannte „Fachkräftegebot“ der Landesjugendämter für rechtswidrig erklärten. Leider werden diese wichtigen Gerichtsentscheidungen nicht ausreichend veröffentlicht und schweigen die betroffenen LJÄ: so ist zum Beispiel vom OVG Berlin- Brandenburg im Newsletter (rechtliche Informationen) des betroffenen Landesjugendamtes nichts zu lesen. Es geht um folgende zwei höchstrichterliche Entscheidungen:

Aus den höchstrichterlichen Entscheidungen leiten sich Handlungsleitsätze für Landesjugendämter ab, die den Landesjugendämtern zur Kenntnis gebracht werden müssten:

2. Die gesetzlichen Aufgaben der Beratung und der Aufsicht

a. Im Kindesschutz präventiver Einrichtungsberatung ist gegenüber der Einrichtungsaufsicht Vorrang einzuräumen. Beratung erfordert besondere pädagogische Qualifikation, die aufgrund reduzierter personeller Besetzung z.T. nicht erbracht werden kann. Leider ist auch festzustellen, dass sich Landesjugendämter primär als Aufsichtsinstanz verstehen.

b. Insgesamt ist die Einrichtungsaufsicht in zweifacher Hinsicht relevant:

  • im präventiven Ansatz der Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII) ist Entscheidungskriterium das Kindeswohl, geht es doch darum, möglichen Kindeswohlgefährdungen entgegen zu steuern / Präventive Einrichtungsaufsicht
  • im reaktiven Ansatz ist Entscheidungskriterium die Kindeswohlgefährdung / Reaktive Einrichtungsaufsicht

Da sich die Einrichtungsaufsicht – wie der Begriff besagt – auf Einrichtungen erstreckt – d.h. Adressat der Betriebserlaubnis ist der Angebotsträger -, sind die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ nicht individuell auf einzelne Kinder und Jugendliche ausgerichtet (so freilich das „Wächteramt“ der Jugendämter). Vielmehr ist ein Bezug auf strukturelle (d.h. auf einrichtungsbezogene) Missstände zu fordern.

Neben der präventiven und der reaktiven Einrichtungsaufsicht ist die Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII spezifischer Bestandteil der Einrichtungsaufsicht: „Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit notwendige Eignung nicht besitzt“.

c. Innerhalb eines Landesjugendamtes sind – vor allem zur Vermeidung unterschiedlicher Kindeswohlinterpretationen regional Zuständiger – Handlungsleitsätze als Entscheidungsorientierung erforderlich, verbunden mit festgelegten Mindeststandards.

d. Auch bleibt – insbesondere anlässlich der gesetzlichen SGB VIII – Anpassungen Folgendes festzuhalten (§ 45a neu): Eine Einrichtung ist eine auf gewisse Dauer und unter der Verantwortung eines Trägers angelegte förmliche Verbindung ortsgebundener räumlicher, personeller und sachlicher Mittel mit dem Zweck der ganztägigen oder über einen Teil des Tages erfolgenden Betreuung oder Unterkunftsgewährung sowie Beaufsichtigung, Erziehung, Bildung, Ausbildung von Kindern und Jugendlichen außerhalb ihrer Familie. Familienähnliche Betreuungsformen der Unterbringung, bei denen der Bestand der Verbindung nicht unabhängig von bestimmten Kindern und Jugendlichen, den dort tätigen Personen und der Zuordnung bestimmter Kinder und Jugendlicher zu bestimmten dort tätigen Personen ist, sind nur dann Einrichtungen, wenn sie fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind. Eine fachliche und organisatorische Einbindung der familienähnlichen Betreuungsform liegt insbesondere vor, wenn die betriebserlaubnispflichtige Einrichtung das Konzept, die fachliche Steuerung der Hilfen, die Qualitätssicherung, die Auswahl, Überwachung, Weiterbildung und Vertretung des Personals sowie die Außenvertretung gewährleistet. Landesrecht kann regeln, unter welchen Voraussetzungen auch familienähnliche Betreuungsformen Einrichtungen sind, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind.

Unter diesem Aspekt muss man trägerorganisierte (Anbindung in einem Abhängigkeitsverhältnis mit Weisungszuständigkeit des Trägers in Grundsatzfragen) und die Kooperation mit einer für Beratung verantwortlichen  Institution unterscheiden. Letzteres führt zu §44 mit der Erlaubnis des Jugendamtes und schließt die Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes aus. Die Voraussetzung der „Wiederbelegung“ wird im Gesetz für familienanaloge Anbieter hervorgehoben, sie gilt natürlich auch in Abgrenzung zu Projekten, die auf einen bestimmten jungen Menschen ausgerichtet sind. Eine familienorientierte Organisationsstruktur mit Betriebserlaubnis- Bedarf an der Frage einer dort tätigen „Fachkraft“ festzumachen, ist im Übrigen problematisch: der Begriff „Fachkraft“ ist nicht mehr ausschließlich an der Ausbildung festzumachen. Entsprechend diesem Beschluss des OVG Berlin – Brandenburg vom 25.8.202 sind im Übrigen die Landesjugendämter nicht befugt, generelle/ gesetzesähnliche Vorgaben festzulegen wie etwa das „Fachkräftegebot“). Vielmehr sind sie befugt, zur Sicherung des Kindeswohls Orientierung bietende Leitlinien als „Mindeststandards“ zu beschreiben, deren Anwendung im Einzelfall situativ begründet wird. Das beinhaltet die Option von Ausnahmen solcher Orientierungsregeln. 


III. DIE RECHTSSTAATLICHKEIT IN LANDESJUGENDÄMTERN?

1. Grundlegende Feststellungen des „Projekts Pädagogik und Recht“ zur Rechtsstaatlichkeit in Landesjugendämtern:

Rechtsstaatsprobleme Landesjugendämter

Handlungssicherheit gewährleisten, ist Aufgabe der Aufsichtsbehörden

Ein Beispiel der Aufgabenwahrnehmung eines Landesjugendamtes → Beratung und Aufsicht von / über Einrichtungen:

  • Ein Landesjugendamt erteilt einer Einrichtung eine Vielzahl schriftlicher Weisungen, freilich ohne Begründung.
  • Die Einrichtung erbittet eine schriftliche Begründung i.S. des Kindeswohls, das heißt Erläuterungen, warum die jeweilige Weisung erforderlich und geeignet ist, die Entwicklung junger Menschen im Rahmen von „Eigenvewrantwortlichkeit“ bzw. „Gemeinschaftsfähigkeit“ (§ 1 SGB VIII) zu fördern.
  • Eine Antwort des Landesjugendamtes bleibt aus. Die Weisungen werden nicht länger aufrecht erhalten.

2. Es entspricht nicht dem Rechtsstaatsprinzip,

wenn beratungs- und aufsichtspflichtige Landesjugendämter und Schulaufsichtsbehörden zu wichtigen Themen des pädagogischen Alltags schweigen, etwa zum Thema „Wann beginnt Machtmissbrauch in der Erziehung – Welche Reaktionen sind in schwierigen Situationen fachlich begründbar / legitim“ und stattdessen Behörden- MitarbeiterInnen nach eigener persönlicher pädagogischer Haltung Aufsichtsentscheidungen treffen, denen keine nachvollziehbaren objektivierenden Entscheidungskriterien zugrunde liegen.

Dazu 2 Stellungnahmen:

a. Detlef Diskowski, früher Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, nun aktiv z.B. im Forum zur Kindertagesbetreuung in Brandenburg:„Aus meiner Sicht gibt es hierzu viele Gründe:
– „Feigheit“ = wenn man nichts macht, kann man auch nichts falsch machen; man kann nicht auf irgendetwas   festgenagelt werden (deshalb ist auch verbieten leichter als erlauben)
– „Unkenntnis der konkreten Problemlagen und fehlende pädagogische Handlungskompetenz“ = deshalb ist es auch so schwer, oben vom Turm Orientierendes zur Praxis beizutragen.
– Weil wir keine Tradition (insbes. im Westen) der Befassung mit dem Handwerkszeug der Pädagogik haben. Wir können tagelang über Konzepte und Annahmen (Theorien sind das selten) schwadronieren, aber kaum über die konkrete Handlungsebene.“

b. (will anonym bleiben) „Nicht nur Pädagogen brauchen einen Qualitätsdialog. Ich denke, dass er auch in der Sozialen Arbeit bzw. in allen Sozialberufen dringend nötig ist. Es werden in all diesen Bereichen unbedingt mehr verbindliche Standards benötigt. Nicht nur in Fällen von Kinderschutz oder ähnlichen Situationen.“

3. Leitsätze professioneller Erziehung als objektivierender Entscheidungsmaßstab:

In der Pädagogik kann nur fachlich begründbares / legitimes Handeln rechtens sein. Dabei ist natürlich die fachliche Diskussion zu führen, woran sich die fachliche Begründbarkeit/ Legitimität orientiert. Noch gibt es z.B. keine „Leitsätze der Jugendhilfe“, die Orientierung böten. Dazu: Analyse Jugendhilfe – Leitsätze als Lösung

Zum Entwurf der Leitsätze Jugendhilfe (anonym/ wie oben): „Sehr interessante Analyse, danke dafür. Was aber die Leitsätze angeht, so müssen diese bereits in der Ausbildung beginnen. Schon die einzelnen Fachhochschulen, die Sozialarbeiter ausbilden, haben so unterschiedliche Anforderungen, Leitbilder und Maßstäbe, dass ein Vergleich oder eine Vereinheitlichung von Leitsätzen sehr schwerfällt. Man vergleiche hierzu die FH in Darmstadt oder Wiesbaden mit der FH in Frankfurt. Dazwischen liegen Welten.“


IV. BELIEBIGKEITSGEFAHR

1. Aufgrund der Projekterfahrungen hat jeder Anbieter im Umgang mit dem „Wächteramt“ der Landesjugend-/ Jugendämter folgende Alternative:

  • Nachvollziehbare Entscheidungen der Behörde im Sinne des „Kindeswohls
  • oder Absprachen mit der Behörde angesichts von Betriebserlaubnis- bzw. Belegungsabhängigkeit, wobei nicht immer erkennbar ist, ob die Absprache dem „Kindeswohl“ dient.

Leider ist die 2. Alternative allzu häufig anzutreffen, und liegen zu selten im „Kindeswohl“ nachvollziehbar begründete Entscheidungen vor. Dies ist kein Vorwurf, vielmehr mit der Feststellung verbunden, dass auch die Fachkräfte in Behörden ihre fachlich- rechtliche Handlungssicherheit stärken sollten.

2. Kindesinteressen widersprechender Beliebigkeitsgefahr kann nur mittels eines von allen Beteiligten anerkannten einheitlichenKindeswohl- Bewertungssystemsbegegnet werden.

Zitat eines Anbieters: „Ich habe ja bewusst nach den Kriterien/ Standards… der Entscheidung gefragt und darauf keine richtige Antwort erhalten bzw. den Hinweis, dass ich gar nicht wissen könne, welche inneren Standards bestehen.“

Es mag Jugend- und Landesjugendämter geben, die im Kontext eigener Entscheidungsfindung ein „Vieraugenprinzip“ oder gar ein „Sechsaugenprinzip“ praktizieren. Dies ist freilich nur ein geeignetes Verfahren der Korruptionsbekämpfung. Der Beliebigkeitsgefahr wird aber – unabhängig von der Zahl an einer Entscheidungsfindung Beteiligter – nur dann begegnet, wenn die Entscheidungen anhand objektivierender und daher nachvollziehbarer Kriterien getroffen werden. Ausschließliche Subjektivität kann nur so ausgeschlossen werden. Persönliche pädagogische Haltung ist wichtig, darf jedoch niemals ausschließliches Entscheidungskriterium sein.

Da Jugend-/ Landesjugendämter keiner fachkompetenten externen Aufsicht unterliegen, wäre eine selbstkritische Haltung Voraussetzung für die korrekte Aufgabenwahrnehmung. Für das Jugendamt betont z.B. die RHEINISCHE POST vom 1.11.2014: „Entweder reagiert es zu früh oder zu spät – kaum eine Institution ist so umstritten wie das Jugendamt“.

3. Für die Landesjugendämter gilt auch:

  • Beratung geht vor Aufsicht, allein schon wegen ihrer präventiven „Kindeswohl“- Bedeutung.
  • Wenn Fachkräfte wie SozialarbeiterInnen / -pädagogInnen mit einer im juristischen Sinne „Rechtmäßigkeitsaufsicht“ über Anbieter / Träger betraut sind (staatliches „Wächteramt“), ohne dass ihnen die damit verbundenen rechtsstaatlichen Mechanismen und juristischen Kriterien vermittelt werden, werden sie notgedrungen ihre eigene pädagogische Haltung als ausschließliche Grundlage ihrer Entscheidungen nutzen (gilt entsprechend für das staatliche „Wächteramt“ der Jugendämter).

4. Zusammenfassung

Die Beliebigkeitsgefahr in der Pädagogik erfordert ein gesetzlich fixiertes „Kindesrecht auf fachlich begründbare Erziehung“. Beliebigkeitsgefahr in der Pädagogik

Kritischer Ansatz zu Landesjugendämtern: Gutachten Mörsberger- Wiesner im SH- Untersuchungsausschuss Friesenhof

Aufgaben LJA und JA / Analyse

Siehe hierzu insbesondere Gutachten, Teil IV, These Nr.7: Die„Heimaufsicht“kannunddarfnichtignorieren,dassessehrunterschiedlicheVorstellungen„richtiger“PädagogikgibtundverschiedeneAnsätzenichtnurlegitim,sondernauchwünschenswertsind.UmhierdiegleichwohlnotwendigenGrenzenverbindlichsicherstellenzukönnen,bedarfeseinerbreitenöffentlichenDiskussion,umsowohldenvorrangigzuständigenElternalsauchdenEinrichtungsträgern(undnichtzuletztder„Heimaufsicht“selbst)dienotwendigeOrientierungzubietenbzw.ZugangzudenentsprechendenInformationsquellenundDiskussionsräumenzuvermitteln.Die„Heimaufsicht“könnteundsollteindieserHinsichtzueinem„MediumderTransparenz“werden.WieauchinanderenBereichenderKinder‐ undJugendhilfe,indenenesbeikrisenhaftenEntwicklungenumschwierige,aberunentbehrlicheEntscheidungen(aufderBasisprognostischerEinschätzungenzumvermutetenzukünftigenVerhaltenvonMenschen)geht,sindFehlernichtimmerzuvermeiden.DeshalbsollteauchindenzuständigenAufsichtsbehördeneine„fehlerfreundlicheKultur“gepflegtwerden,d.h.dieBereitschaftbestehen,ausFehlernzulernenundzudiesemZweckbeiallenBeteiligtendieBereitschaftzukritischerRückmeldungundangemessenerAufarbeitungzufördern

5. Zum Datenschutz:

Befugnis von Einrichtung Namen zu erfahren Datenschutz


V. QUALIFIZIERTE STAATLICHE AUFSICHT ALS PROJEKTZIEL

Ist für unmittelbar verantwortliche PädagoInnen die Stärkung eigener Handlungssicherheit im pädagogischen Alltag relevant, sollte es für Behörden und deren „staatliche Aufsicht“ (Wächteramt Jugend-/ Landesjugendamt) um eine Qualifizierung dieser Funktion gehen.

Projektziele im Kontext qualifizierter „staatlicher Aufsicht“:

  • Nachhaltigkeit statt Einzelfallbetrachtung
  • Einführung eines einheitlichen Kindeswohl- Bewertungssystems statt Beliebigkeitsgefahr
  • Generelle Beurteilungskriterien statt Einzelentscheidungen bzw. – absprachen
  • Nachvollziehbarkeit statt ausschließlicher Subjektivität
  • Kindeswohl- Rechtmäßigkeitskontrolle statt Zweckmäßigkeitsvorgaben, um „die/ der bessere PädagogIn“ zu sein

VI. DIE AUFGABEN DES JUGENDAMTES

Die Jugendämter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Fallverantwortung im Kindeswohl- Rahmen (Leistungsverantwortung) mit dem Ziel optimaler pädagogischer Betreuung unter Berücksichtigung der Kindesrechte, fachlicher Begründbarkeit und der Fachstandards. Die Fallverantwortung manifestiert sich auch in Beratung, z.B. im Kontext des § 8b I SGB VIII (Beratung des Anbieters zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung).
  • und Aufsichtsverantwortung/ „Wächteramt“, bestehend aus:
  • präventiver Aufsicht (Erlaubnisse zur Kindertagespflege/ § 43 SGB VIII bzw. zur Vollzeitpflege/ §44 SGB VIII) in Anwendung zuvor festgelegter, genereller das Kindeswohl sichernder Mindeststandards.
  • im Einzelfall reaktiv bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Für die stationäre Betreuung in Heimen gilt: während Jugendämter ihr „Wächteramt“ auf die/ den/ das einzelne Kind/ Jugendliche/n ausrichten, nimmt das Landesjugendamt diese Aufgabe im grundsätzlichen Kontext gegenüber der Einrichtung wahr: der Träger ist Adressat der Betriebserlaubnis.