Was tun mit Verhaltensoriginellen?
Weitere Fallbeispiele Fallbeispiele 2018 Anwendung Prüfschema
Leitlinien pädagogischer Kunst
Prüfschema 1 nachträgliche Bewertung Prüfschema 2 prospektive Bewertung Prüfschema 3 Prüfschema 4
Brücke zwischen Pädagogik und Recht
Missstände profess. Erziehung- Praxisberichte Missstände Jugendhilfe- Praxisberichte
IDEE FACHLICH- RECHTLICHES PROBLEMLÖSEN
2 Fallbeispiele: fachlich – rechtlich bewertet
Verantwortung Pädagoge, Leitung, Jugendhilfebehörde/ Fallbeispiel
Vorab eine Übersicht zu den legalen Handlungsoptionen im pädagogischen Alltag
Ob im pädagogischen Alltag einer erziehungsbeauftragten Institution grenzverletzendes Verhalten auszuschließen ist, mithin Machtmissbrauch, richtet sich nach:
1. Die Prüfung der fachlichen Erziehungsgrenze ist mit der Fragestellung verbunden, ob für eine neutrale Person nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird (pädagogische Schlüssigkeit). Insbesondere ist zu fragen, ob eine pädagogische Grenzsetzung (verbal oder aktiv) vorliegt, d.h. zulässige Macht. Ist dies nicht der Fall, ist das Verhalten dennoch legal, wenn es erforderlich, geeignet und verhältnismäßig auf eine akurte Gefahrenlage (Gefahrenabwehr / Selbst- / Fremdgefährdung des Kindes/ Jugendlichen) reagiert. Anderenfalls liegt Machtmissbrauch vor.
2. Die Prüfung der rechtlichen Erziehungsgrenze/ Legalität ist mit der Fragestellung verbunden, ob das Verhalten der Rechtsordnung entspricht, insbesondere den Gesetzen.
Die fachliche Grenze institutioneller Erziehung manifestiert sich in der „fachlichen Begründbarkeit„/ Legitimität. Das Prinzip der „fachlichen Begründbarkeit“ kann und will nicht unterschiedliche pädagogische Grundhaltungen ausschließen, etwa die anthroposophische Haltung, Kindern Kontakt zu Computern nicht zu ermöglichen oder das religiös bedingte Verbot erotischer Darstellungen. Auch ist zu folgern, dass sich die Bewertung des Verhaltens von PädagogInnen nicht an dem Aspekt der optimalen Pädagogik ausrichtet, vielmehr daran, ob innerhalb eines Rahmens möglicher Verhaltensoptionen so gehandelt wird, dass nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird.
Die rechtliche Grenze institutioneller Erziehung richtet sich nach der rechtlichen Zulässigkeit/ Legalität, d.h. nach der Rechtsordnung, insbesondere den Gesetzen, der Rechtsprechung und dem generell für Eltern und erziehungsbeauftragte Institutionen geltenden Verbot der Kindeswohlgefährdung.
Ist Verhalten pädagogisch nicht begründbar, bedingt auch dies Illegalität. Legalität ist aber immer gegeben, wenn zulässige Gefahrenabwehr außerhalb der Pädagogik ausgeübt wird: bei Eigen- oder Fremdgefährdung, die vom Kind/ Jugendlichen ausgeht und der geeignet und verhältnismäßig begegnet wird.
Vor einem „QM- Prozess Handlungssicherheit“ wird i.d.R. ein Inhouseseminar durchgeführt. Wird auf dieser Grundlage Qualitätsentwicklung gewünscht, kann eine weitergehende Begleitung durch das Projekt sicher gestellt werden
Stop dem Machtmissbrauch !
I. WAS BEDEUTEN „MACHT“ UND „GEWALT“ ?
1. „Macht“ ist gleichzusetzen mit der Verantwortung, die im Zusammenhang mit der Erziehung wahrgenommen wird,
2. „Machtmissbrauch“ (Ziffer II) bedeutet „Gewalt“ im Sinne §1631II BGB, stellt sich als „entwürdigende Maßnahme“ im Kontext des seit 2001 geltenden „Gewaltverbots in der Erziehung“ dar, somit auch als Kindesrechtsverletzung
II. WAS BEDEUTET „MACHTMISSBRAUCH“ ?
Wann begeht der Mensch Machtmissbrauch?
Hierzu dieses Projekt Pädagogik und Recht: Machtmissbrauch liegt vor, wenn Macht ohne nachvollziehbare ethisch vertretbare Begründung ausgeübt wird, in ausschließlich subjektiver Begründung „der Zweck die Mittel heiligt“. Verlässt der Mensch ethische Prinzipien begeht er Machtmissbrauch.
Im Einzelnen:
1. In der Erziehung wird oft vom s.g. „natürlichen Machtüberhang“ gesprochen. Dabei ist davon auszugehen, dass „Macht“ mit „Verantwortung“ gleichgesetzt ist, das heißt Angebote/ Einrichtungen Verantwortung auf der Grundlage eines Erziehungsauftrags Sorgeberechtigter wahrnehmen. Wir betonen das, weil wir päd. Fachkräfte erleben, die den Begriff „Macht“ meiden, weil er negativ belegt sei.
In unserem Sinn ist „Machtmissbrauch“ in der Erziehung = nicht verantwortbares Wahrnehmen des Erziehungsauftrags. Das wiederum würde bedeuten, dass das Handeln nicht nachvollziehbar ein päd. Ziel verfolgt und insoweit nicht begründbar ist = illegitim, weil weder das Ziel der „Eigenverantwortlichkeit“ noch der „Gemeinschaftsfähigkeit“ (§ 1 SGB VIII) nachvollziehbar verfolgt wird. In diesem Kontext ist freilich auch zu bewerten, ob der Erziehungsauftrag selbst als „Machtmissbrauch“ einzustufen ist: diese Bewertung folgt den selben Prinzipien, an denen sich das Handeln der Beauftragten oientiert.
2. Wann liegt in der Jugend-/ Behindertenhilfe, in Schulen/ Internaten und in der stationären Kinder- und Jugendpsychiatrie „Machtmissbrauch“ vor? Hierzu bietet das Projekt PädagogInnen und Behörden praxisgerechte Antworten:
III. PROJEKT – GRUNDSÄTZE – „Kategorischer Imperativ der Pädagogik“
Wir sprechen vom „Kategorischen Imperativ der Pädagogik“: „Entscheide und verhalte dich so, dass du einer für Alle geltenden Maxime fachlicher Begründbarkeit entsprechen kannst“.
Daraus leiten wir diese 10 Grundsätze ab:
1. Wir gestalten eine Brücke im Spannungsfeld Pädagogik – Kindesrechte.
2. Unser Ziel: Stärkung des Kindesschutzes und der Handlungssicherheit durch fachlich legitimes/ begründbares Handeln der Pädagog*nnen in schwierigen Situationen des Erziehungsalltags sowie durch fachlich und rechtlich nachvollziehbare Entscheidungen zuständiger Behörden (Jugendamt/ Landes-, Schulaufsicht).
3. Fachlich legitim/begründbar ist das Handeln, das aus der Sicht einer gedachten neutralen Fachkraft (Perspektivwechsel) geeignet ist, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlich- keit und/ oder der Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen (§ 1 Sozialgesetzbuch VIII/ SGB VIII). Bei einer physischen Grenzsetzung (z.B. am Arm fassen, um ein pädagogisches Gespräch fortzuführen) ist zusätzlich die Frage zu stellen, ob das Handeln „angemessen“ ist, das heißt geeignet und verhältnismäßig. „Verhältnismäßig“ bedeutet, dass keine andere physische Grenzsetzung in Betracht kommt, die weniger intensiv in das Kindesrecht eingreift. Und: nur wenn eine vorherige verbale Grenzsetzung zeitlich unmöglich oder erfolglos war, ist die physische Grenzsetzung „angemessen“, das Handeln fachlich legitim/begründbar.
4. Ist Handeln fachlich legitim/begründbar, entspricht es dem Kindeswohl. Wir verbinden dies mit dem Anspruch bestmöglicher Wirksamkeit: mit der prognostischen Wahrscheinlichkeit, dass ein pädagogischen Ziel erreicht wird.
5. Wir stellen fest, dass die Erziehungswissenschaft und die Rechtsordnung derzeit keine Antworten bieten, welches Handeln dem Kindeswohl entspricht. Wir konkretisieren daher den „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“, indem wir die Pädagogik und das Recht in diesem Kernsatz integrativ verbinden: in der Erziehung kann nur fachlich legitimes/begründbares Handeln rechtmäßig sein.
6. Wir stehen mit diesem Kernsatz im Spannungsfeld Pädagogik – Kinderrechte für ein neues Kindeswohlverständnis der Pädagog*innen und Behörden. Zur Abgrenzung fachlich legitimen/ begründbaren Handelns von Machtmissbrauch (unzulässiger Gewalt) bieten wir fachlich- rechtlich integrative Prüfschemata an, die auch in familiärer Erziehung unterstützen können.
7. Wir erkennen einen gesellschaftlichen Doppelauftrag in der Erziehung, unterscheiden Zwang als pädagogische Grenzsetzung und Zwang im Rechtsinstitut der „Gefahrenabwehr“.
8. Die Gefahrenabwehr beinhaltet die Befugnis, bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/Jugendlichen in ein Kindesrecht einzugreifen, z.B. bei einem körperlichen Angriff auf andere durch Festhalten in das Recht der körperlichen Unversehrtheit. Von „akuter Eigen- oder Fremdgefährdung“ ist auszugehen bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gesundheitsgefahr des/r Kindes/Jugendlichen selbst oder einer anderen Person. Die Reaktion darauf muss geeignet und verhältnismäßig sein („rechtfertigender Notstand“ im Strafrecht). Eine Eignung ist erst mit pädagogischer Aufarbeitung der Gefahrenabwehr- Situation gegeben und „Verhältnismäßigkeit“ setzt voraus, dass keine andere Maßnahme in Betracht kommt, die weniger intensiv in das Kindesrecht eingreift. Im Ergebnis liegt im Falle der rechtlich zulässigen Gefahrenabwehr keine Kindesrechtsverletzung vor.
9. In der Abgrenzung zum Machtmissbrauch/ Gewalt halten wir die Reflexion der Pädagog*innen und zuständigen Behörden in drei aufeinander aufbauenden Stufen für unentbehrlich:
– erste Stufe der persönlichen Haltung: Welches Handeln entspricht meiner pädagogischen Haltung?
– zweite Stufe der fachlichen Legitimität: ist mein Handeln geeignet, ein pädagogisches Ziel der Eigenverantwortlichkeit und/oder Gemeinschaftsfähigkeit zu verfolgen?
– dritte Stufe der rechtlichen Zulässigkeit: liegt die Zustimmung Sorgeberechtigter vor, sei es weil für sie vorhersehbar gehandelt wird oder sie ausdrücklich zustimmen? Im Falle fachlicher Illegitimität lautet die Frage: wird auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/ Jugendlichen reagiert (Gefahrenabwehr)? Ist dies zu bejahen, ist das Handeln auch ohne die Zustimmung Sorgeberechtigter rechtmäßig.
10. Zur Stärkung des Kindesschutzes und der Handlungssicherheit der Pädagog*innen sowie der zuständigen Behörden empfehlen wir Handlungsleitsätze, die in einem „Fachdiskurs legitimes Handeln“ entwickelt werden, ausgerichtet auf Grenzsetzungen in schwierigen Situationen des Erziehungsalltags. Diese sollen im Rahmen fachlicher Legitimität und rechtlicher Zulässigkeit Orientierung bieten, unter anderem in der Erziehungshilfe des SGB VIII.
Die genannten Grundsätze basieren auf den Erziehungsgrenzen, wie diese bereits Kant beschrieben hat: „die Einschränkung der Freiheit ist nur in dem Maße gerechtfertigt, wie sie sich im Interesse zukünftiger Freiheit (Selbständigkeit) als erforderlich erweist.“
IV. MACHTMISSBRAUCH – BEGÜNSTIGENDE ASPEKTE
Vorweg die Position einer inzwischen selbständigen Pädagogin: „Ich habe auf der anderen Seite gearbeitet, im stationären und ambulanten Bereich. Natürlich habe ich zum einen hier festgestellt, dass es vielfach in Jugendämtern a) keine Kritierien gab und b) diese sehr individuell waren und c) Entscheidungen von eigenen Themen durchflutet waren. Dass hier Handlungsunsicherheiten aufkommen und es zu rechtproblematischen Entscheidungen kam bzw. kommt – das kann ich nur bestätigen.“
Das Rechtsstaatsprinzip ist in der Landesjugendamt – Einrichtungsaufsicht gefährdet !
Wollen Landesjugendämter einen Beitrag zu gestärkter Handlungssicherheit und damit zum Kindesschutz leisten? Das erfordert in den Entscheidungen weniger Subjektivität, stattdessen Nachvollziehbarkeit: Reduzierung der Beliebigkeitsgefahr bei Kindeswohl- Interpretationen. Da Landesjugendämter keiner fachkompetenten externen Aufsicht unterliegen, ist eine dementsprechend selbstkritische Haltung Grundvoraussetzung für eine qualfizierte Aufgabenwahrnehmung.
1. LANDESJUGENDÄMTER MÜSSEN QUALITÄTSDIALOGE ANBIETEN
ES ENTSPRICHT NICHT DEM RECHTSSTAATSPRINZIP, wenn beratungspflichtige Behörden wie ein Landesjugendamt und Schulaufsicht zu wichtigen Themen des päd. Alltags schweigen, etwa zum Thema „Wann beginnt Machtmissbrauch in der Erziehung – Welche Reaktionen sind in schwierigen Situationen fachlich begründbar/ legitim“ und stattdessen Behörden- MitarbeiterInnen nach eigener persönlicher päd. Haltung Aufsichtsentscheidungen treffen, denen keine nachvollziehbare objektivierende Entscheidungskriterien zugrunde liegen. Dazu 2 Stellungnahmen:
a. Detlef Diskowski, früher Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg, nun aktiv z.B. im Forum zur Kindertagesbetreuung in Brandenburg/ heute https://kita-brandenburg.de/ :„Aus meiner Sicht gibt es hierzu viele Gründe:
– „Feigheit“ = wenn man nichts macht, kann man auch nichts falsch machen; man kann nicht auf irgendetwas festgenagelt werden (deshalb ist auch verbieten leichter als erlauben)
– „Unkenntnis der konkreten Problemlagen und fehlende päd. Handlungskompetenz“ = deshalb ist es auch so schwer, oben vom Turm Orientierendes zur Praxis beizutragen.
– Weil wir keine Tradition (insbes. im Westen) der Befassung mit dem Handwerkszeug der Pädagogik haben. Wir können tagelang über Konzepte und Annahmen (Theorien sind das selten) schwadronieren, aber kaum über die konkrete Handlungsebene.“
b. (Will anonym bleiben) „Nicht nur Pädagogen brauchen einen Qualitätsdialog. Ich denke das er auch in der Sozialen Arbeit bzw. in allen Sozialberufen dringend nötig ist. Es werden in all diesen Bereichen unbedingt mehr verbindliche Standards benötigt. Nicht nur in Fällen von Kinderschutz oder ähnlichen Situationen.“
2. LEITSÄTZE ALS BASIS FÜR EINEN QUALITÄTSDIALOG
In der Pädagogik kann nur fachlich begründbares/ legitimes Handeln rechtens sein. Dabei ist natürlich die fachliche Diskussion zu führen, woran sich die fachliche Begründbarkeit/ Legitimität orientiert. Noch gibt es z.B. keine „Leitsätze der Jugendhilfe“, die dabei Orientierung böten. Hier ein Lösungsansatz:
3. ANTWORTEN DER BAGLJÄ (Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter) ?
Vor allem der letzte Sachverhalt führt nach den bundesweiten Projekterfahrungen zu erheblicher Interpretationsproblematik. Z.B. die Formel „grob unpädagogisch“ öffnet Tür und Tor für ausschließlich subjektive Bewertungen, verbunden mit Beliebigkeitsgefahr. Die Begriffsfindung der BAGLJÄ lässt zwar den Willen erkennen, dem Kindesschutz Rechnung zu tragen, tatsächlich aber zeigt sie, wie wichtig es ist, dass PädagogInnen, Behörden und sonstig Beteiligte der Kindeswohl- Interpretation ein gemeinsames Kindeswohl- Bewertungssystem zugrunde legen. Das wiederum bietet das Projekt an, wenn es im Rahmen des „unbestimmten Rechtsbegriffs Kindeswohl“ Strukturen vorschlägt. Jedenfalls sind die von der BAGLJÄ vorgeschlagenen Begriffe zu „schwammig“, um darauf aufbauend Kindesschutz zu gewährleisten. Im Interesse des Kindesschutzes und der dafür unabdingbaren Handlungssicherheit Verantwortlicher sollte eine Konkretisierung erreicht werden, was in Einrichtungen unter „Fehlverhalten von MitarbeiterInnen“ zu verstehen ist. Hierfür können die fachlich- rechtlichen Strukturen des Projekts herangezogen werden, insbesondere in der Abgrenzung „Verantwortbare Macht – Machtmissbrauch“.
Für die Ombudschaft gilt gleiches. Auch Ombudspersonen benötigen eine Konkretisierung, was „Fehlverhalten“, mithin „Machtmissbrauch“ unter fachlichem und rechtlichem Aspekt beinhaltet. Nur dann kann das Instrument der Ombudschaft verwertbare und nachvollziehbare Empfehlungen/ Beratungen im Rahmen qualifizierter Verantwortung aussprechen, wobei das Verständnis, was „Fehl- verhalten“ ist, im Einklang mit der Sichtweise der Landesjugendämter stehen sollte.
Abgrenzung Freiheitsbeschränkungg von Freiheitsentzug
Pädagogik unter Freiheitsentzug findet im Setting der besonders zugespitzten Aufträge Pädagogik (Persönlichkeitsentwicklung) und Aufsicht (Gefahrenabwehr) statt. Erforderlich sind spezifische pädagogische Konzepte, die – trotz des geschlossenen Rahmens – zielführende pädagogische Eignung verkörpern. Ob das der Fall ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen. In bestimmten Fällen könnten also geschlossene Gruppen eine pädagogische Chance bieten.