Newsletter: vierteljährlich
Newsletter September 2023
Kindeswohl konkreter fassen
Kwohl- Basis u. Wegweiser Vortrag 2010- gemeinsames KW-Verständnis UN-K.rechtskonv.
Ziel: gemeinsames Verständnis von „Kindeswohl“ bei Anbietern, Jugend- und Landesjugendämtern
Gleiches Verständnis von Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sollte entwickelt werden. So wird der Gefahr beliebiger Interpretation begegnet, verbunden mit Auswirkungen auf die familiäre Erzie- hung sowie die institutionelle der Jugend-/ Behindertenhilfe, Internate, Kinder – und Jugendpsychiatrie. Dabei ist der Hinweis wichtig, dass aus einer Verletzung des Kindeswohls nicht ohne weiteres – Lebens- und erhebliche Gesundheitsgefahr ausgenommen – eine Kindeswohlgefährdung resultiert. Vielmehr ist dies erst der Fall, wenn eine zusätzliche Gefährdungsprognose mit gewisser Wahrscheinlichkeit die andauernde Verletzung des Kindeswohls ergibt.
Höchst unterschiedliche Auslegungen des Begriffs „Kindeswohl“ resultieren daraus, dass dieser im Sinne der Rechtslehre „unbestimmte Rechtsbegriff“ zwar einen Beurteilungsspielraum zulässt, nicht jedoch Ermessen. Anders als beim Ermessen entspricht im Einzelfall die Beurteilung eines Sachverhalts entweder dem Kindeswohl oder aber dies ist nicht der Fall. Mehrere denkbare Ergebnisse, unter denen im Rahmen von Ermessen eines herausgefiltert werden darf, sind undenkbar.
Es geht um die Stärkung der Handlungssicherheit von PädagogInnen in schwierigen Situationen der Pädagogik, insbesondere der stationären Erziehungshilfe: auf der Grundlage eines gemeinsam mit Jugend- und Landesjugendämtern verantworteten Systems ganzheitlich fachlich- rechtlicher Bewertung. Ein dementsprechend formuliertes und zur Orientierung umgesetztes Bewertungs- system soll helfen, verantwortbare „Macht“ von „Machtmissbrauch“ abzugrenzen, insoweit durch Konkretisierung des „Kindeswohls“ und der „Kindeswohlgefährdung“ zu einem gemeinsamen Verständnis zu gelangen.
In der Aufarbeitung der Nachkriegsheimgeschichte ist ersichtlich, welche Bedeutung darin liegt, die Begriffe „Kindeswohl“ und „Kindeswohlgefährdung“ einer Definition zu öffnen. Dies gilt ganz besonders für die Kindeswohlgefährdung als Grenze elterlicher Erziehung, die durch Erziehungsauftrag auf Institutionen übertragen ist. Da auch in der heutigen Betreuung von Kindern und Jugendlichen Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt des Kindeswohls und der Kindeswohlgefährdung bestehen, z.T. erkennbar in sehr unterschiedlichen Interpretationen von Jugendämtern und Landesjugendämtern, ist es wichtig, beiden Begriffen ein strukturiertes Profil zuzuordnen (zum Kindeswohl s. oben / zur Kindeswohlgerfährdung nachfolgend). Die zweigliedrige Kindeswohl- Definition umschließt daher sowohl den Bezug der Rechte von Kindern und Jugendlichen wie auch den mit pädagogischer Gestaltungsfreiheit versehenen Teil des Erziehungsauftrags. Zugleich ist erkennbar, wie wichtig gesetzlich abgesicherte Kindesrechte sind. Diese Analyse und Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs „Kindeswohl“ wird ergänzt durch den Kindeswillen, der weitestmöglich zu beachten ist. Eltern bzw. durch diese beauftragte PädagogInnen sind aber nicht an den Kindeswillen gebunden, da sie – je nach Entwicklungsstufe – die Kindesrechte für das/ die/ den Kind/ Jugendlichen treuhänderisch wahrnehmen (Art 6 GG).
KINDESWOHL
KINDESWOHLGEFÄHRDUNG liegt im Kontext der Pädagogik vor:
IM ÜBRIGEN LÄSST SICH DAS KINDESWOHL ANHAND FOLGENDER KRITERIEN BEURTEILEN: