Aufsichtsverantwortung


Mit fachlichem und rechtlichem Inhalt



 

Seminar Februar 2019 >Aufsichtsverantwortung<

Die gegenüber Kindern und Jugendlichen bestehende Aufsichtsverantwortung umschließt zwei Komponenten:

  • Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht: es geht darum, „Schaden“ zu vermeiden, der einem Kind/ Jug. zugefügt wird bzw. den ein Kind/ Jugdl. anderen zufügt bzw. sich selbst. Ein „Schaden“ ist allgemein definiert als ein „Nachteil, der durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern entsteht“.
  • Befugnis der Gefahrenabwehr bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung des/r Kindes/Jugendlicher/n (= gegenwärtige Lebensgefahr oder gegenwärtige schwerwiegende Gesundheitsgefahr des/r Kindes/ Jugendlicher/n bzw einer anderen Person → es darf in ein Kindesrecht eingegriffen werden, wenn dies erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist. Bei diesem s.g.„rechtfertigenden Notstand“ (Strafrecht) liegt keine Kindesrechtsverletzung vor. sondern „zulässige Macht“ i.S. des angebotenen Prüfschemas zulässige Macht.

1. Maßnahmen zivilrechtlicher Aufsicht sind fachlich begründbar/ legitim

  • Zivilrechtliche Aufsicht, die darauf ausgerichtet ist, Schaden zu vermeiden, den ein/e/ Kind/ Jug. erleidet, verfolgt auch das Ziel, Eigenverantwortung zu lernen.
  • Zivilrechtliche Aufsicht, die darauf ausgerichtet ist, durch das/die/den Kind/ Jug. anderen zugefügten Schaden zu vermeiden, ist damit verbunden, Gemeinschaftsfähigkeit nahe zu bringen.

Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht wird folglich wahrgenommen durch:

  • Gespräch und/ oder Ermahnung
  • verbale oder aktive pädagogische Grenzsetzung (Eingriff in ein Kindesrecht/ z.B. Festhalten damit zugehört wird)

Die zivilrechtliche Aufsichtspflicht erfordert im Einzelfall:

  •  Vorhersehbarkeit im Sinne der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Erforderlich ist eine Risikoanalyse: ist in der konkreten Situation für diese/s/n Kind/ Jugendlichen in dessen/deren Alter und Entwicklungsstufe sowie Vorgeschichte ein Schaden vorhersehbar?
  • Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Schadensgefahr zu begegnen
  • Maßnahmen, die der/ dem PädagogIn zumutbar sind

Die Wahrnehmung der zivilrechtlichen Aufsichtspflicht bedeutet also, dass PädagogInnen auf der Grundlage ihres durch Sorgeberechtigte erteilten Erziehungsauftrags  alles für sie Zumutbare zu bedenken und zu veranlassen haben, was einer  vorhersehbaren Entwicklung entgegenwirkt, an deren Ende das/die/der Kind/ Jugendliche/r oder andere Personen durch ein/e/n Kind/ Jugendliche/n gesundheitlichen Schaden nehmen bzw. einen Vermögensschaden erleiden. Die Fragen, ob und wie die zivilrechtliche Aufsichtspflicht auszuüben ist, sind stets nur auf den konkreten Einzelfall bezogen beantwortbar.

Ein Beispiel: Ein Kind entfernt sich aus der Gruppe. Soll die Pädagogin die Gruppe allein lassen und das Kind verfolgen? Im Spannungsfeld „Aufsicht Kind – Aufsicht Gruppe“ ist die „Vorhersehbarkeit“ das wichtigste Entscheidungskriterium. Im Abwägungsprozess zwischen „Aufsichtsbedarf Kind“ und „Aufsichtsbedarf Gruppe“ sind die vorhersehba- ren jeweiligen Geschehensabläufe gegenüber zu stellen und im Sinne des damit verbundenen wahrscheinlichen Schadens zu gewichten. Dabei sind gesundheitliche Schäden gegenüber Sachschäden höherrangig. Erscheint das Gefahrenpotential auf Seiten des Kindes größer, ist dieses zu verfolgen und zugleich für die Gruppe die Notwendigkeit einer vorübergehenden Alleinbeschäftigung zu initiieren, wenn möglich getragen von delegierter Verantwortung auf ein insoweit belastbares Kind. Im anderen Fall entspräche der Verbleib in der Gruppe der Aufsichtspflicht, wenn möglich verbunden mit telefonischem Zuhilferufen einer/ s KollegIn, um das Kind zu verfolgen. Aufgrund der gebotenen Eilbedürftigkeit wird von der/ m PädagogIn ein schneller und daher potentiell fehlerhafer Abwägungsprozess erwartet.

Aufsichtspflicht in Kitas

Gerichtsbeschluss zum Umgang mit digitalen Medien/ „digitale Aufsichtsverantwortung“

2. Zusätzliche Hinweise zur Aufsichtsverantwortung:

  • Zu unterscheiden ist also pädagogisches Verhalten von Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei akuter Eigen- oder Fremdgefährdung eines Kindes/ Jugendlichen. Letzteres schließt aber nicht aus, dass zugleich auch pädagogische Ziele verfolgt werden: die Pädagogin handelt z.B. – bedingt durch den primären Erziehungsauftrag – auch pädagogisch, wenn sie während des Festhaltens zugleich beruhigend auf das aggressive Kind einwirkt. Sie verfolgt dann nicht nur das Ziel der Gefahrenabwehr, vielmehr auch das Ziel, diese kommunikativ so einzubetten, dass sie das Kind nicht zu sehr verstört. Zudem ist Voraussetzung für jede Maßnahme der Gefahrenabwehr, dass eine pädagogische Beziehung besteht. Diese ist wesentlich mitbestimmend dafür, ob sich z.B. ein Kind bzw. ein/e Jugendliche/r festhalten lässt. Die vorangegangenen Beziehungserfahrungen mit der/m PädagogIn sind in der Situation der Gefahrenabwehr also von großer Bedeutung.
  • Ausgeschlossen muss sein, dass – weil auch ein pädagogisches Ziel verfolgt wird – Maßnahmen der Gefahrenabwehr (z.B. Postkontrolle) ausschließlich unter pädagogischen Aspekten betrachtet werden, quasi „pädagogisch importiert“. Im Gegenteil: da die rechtlichen Anforderungen der Gefahrenabwehr weiterreichen als die der fachlichen Legitimität, müssen die rechtlichen Voraussetzungen stets geprüft werden. „Der Zweck darf nicht die Mittel heiligen“. Es könnten Kindesrechte verletzt werden.
  • Pädagogik kann zwischen dem/ r Kind/ Jugendlicher/ n und dem/ r PädagogIn ein pädagogisches Band“ ermöglichen, das Maßnahmen zivilrechtlicher Aufsichtspflicht oder der Gefahrenabwehr minimiert, im Einzelfall sogar entbehrlich macht.
  • Sofern in einer vorhersehbaren Gefahrenlage PädagogInnen ihre primäre pädagogische Verantwortung nicht wahrnehmen und sich darauf einrichten, in der weiteren Entwicklung auf eine akute Gefahr mittels Gefahrenabwehr zu reagieren, ist dies nicht nur fachlich unbegründbar und illegitim, vielmehr auch illegal.

3. Maßnahmen der Gefahrenabwehr: in akut gefährlichen Situationen der Eigen- oder Fremdgefährdung eines/r Kindes/Jugendlichen kommen aufgrund der Eilbedürftigkeit  erforderliche, „verhältnismäßige“ und „geeignete“ Maßnahmen in Betracht. „Verhältnismäßig“ ist Verhalten, sofern keine andere für das Kind/ die/ den Jugendliche/n weniger gravierende Maßnahme in Betracht kommt. Wenn z.B. Ausweich- und Abwehrtechnik möglich ist, ist Festhalten „unverhältnismäßig“ und rechtswidrig. “Geeignet” ist Verhalten in der Gefahrenabwehr, wenn es aus Sicht eines (fiktiv) neutralen Beobachters in der Lage ist, der Gefährdung zu begegnen und auch nur dann, wenn die Situation mit dem betroffenen Kind/ Jugendlichen pädagogisch aufgearbeitet wird. Letzteres bedingt, dass besondere pädagogische Konzepte zu entwickeln sind, um mit Gefahrenabwehr- Maßnahmen verbundene negative Nebenwirkungen zu neutralisieren. Die pädagogische Aufarbeitung wird in der Regel nachträglich erfolgen, freilich so schnell wie möglich. Die „Eignung“ des Verhaltens fehlt darüber hinaus z.B. auch dann, wenn ein um sich schlagendes Kind auf dem Boden festgehalten wird, das insoweit durch sexuellen Missbrauch traumatisiert ist. In dieser Situation sind andere Formen der Gefahrenabwehr zu überlegen. Ansonsten wäre das Verhalten rechtswidrig.

Die akute Eigen- oder Fremdgefährdung erfordert die gegenwärtige Lebensgefahr oder gegenwärtige schwerwiegende Gesundheitsgefahr eines/r Kindes/ Jugendlichen oder einer anderen Person.

Bei einer akuten Eigen- oder Fremdgefährdung des/ r Kindes/ Jugendlichen muss die Reaktion (z.B. Festhalten am Boden bei dem Angriff auf ein anderes Kind)

  • erforderlich
  • geeignet
  • und „verhältnismäßig“ sein, das heißt dass keine weniger intensiv in das Kindesrecht eingreifende Maßnahme in Betracht kommt.

4. Definition der Gefahrenstufen:

  • Gefahr im Rahmen zivilrechtlicher Aufsichtspflicht bedeutet hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Ein möglicher Schaden (latente Gefahr) reicht nicht.
  • Akute Eigen- oder Fremdgefährdung im Rahmen der Gefahrenabwehr (z.B. Notwehr) bedeutet hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadens.

5. Übersicht „Doppelauftrag Erziehung und Gefahrenabwehr“

Eingliederungshilfe/ Heilpädagogik


Auftrag Eingliederungshilfe


I. DAS PROJEKT UNTERSCHIED HEILPÄDAGOGIK – PÄDAGOGIK

An den Prüfschemata zulässige Macht lässt sich – bezogen auf das „Projekt Pädagogik und Recht“ – der Unterschied zwischen Heilpädagogik und Pädagogik ausmachen. Im Projekt geht es darum, „Pädagogik“ und „Heilpädagogik“ parallel zu sehen, mit weitgehender Kongruenz:

  • In der Pädagogik wird geprüft, ob die Ziele Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit nachvollziehbar verfolgt werden. Diese pädagogischen Ziele werden u.a. mittels Bildung verfolgt. Bildungsarbeit ist Mittel zur Zielerreichung: Wissens- und Wertevermittlung erfolgt im Rahmen des pädagogischen Auftrags (siehe z.B. Auftrag der Schule). Die Frage, ob nachvollziehbar ein pädagogisches Ziel verfolgt wird, ist auf das Alter und den Entwicklungsstand ausgerichtet.
  • In der Heilpädagogik (Prüfschema 2) wird gefragt, ob nachvollziehbar Eigenständigkeit (besondere Form der Eigenverantwortlichkeit), Gemeinschaftsfähigkeit sowie Entwicklungs- und Bildungsstand gefördert werden. Hier ist also der Bildungsstand ein Ziel (im Kontext der „Teilhabe am gesellschaftlichen Leben“). Die Frage, ob nachvollziehbar ein heilpädagogisches Ziel verfolgt wird, ist ebenfalls auf Alter und Entwicklungsstand ausgerichtet.

Die gesetzliche Auftragslage – eingebettet in den leistungsrechtlichen Aspekt der Eingliederungshilfe – lässt sich aus der nachfolgenden Grafik ableiten.

 

Hier ein Prüfschema, um in der Eingliederungshilfe zulässige Macht von Machtmissbrauch abzugrenzen:


II. BEREICH DER HEILPÄDAGOGIK: FACHLICHE HINWEISE

Bei geistig Behinderten ist herausforderndes Verhalten gegenüber Aggression abzugrenzen. Häufig können geistig behinderte Menschen, die sich durch Sprache nicht oder nur unzureichend artikulieren können, nur mittels auffälligen Verhaltens versuchen, sich Gehör und Verständnis zu verschaffen. Wenn sie z.B. kneifen, ist dies in der Regel als herausforderndes Verhalten einzustufen.

Dabei sind für verantwortliche PädagogInnen folgende fachlich- rechtlichen Konsequenzen zu beachten:

  • Herausforderndes Verhalten ist als Berufsrisiko einzustufen: BetreuerInnen haben dem ausschließlich mittels fachlich begründbarem Verhalten zu begegnen, d. h. im Rahmen der Frage 1 des Prüfschemas zulässige Macht im heilpädagogischen Alltag. Sie besitzen nicht die Möglichkeit, sich unter Zuhilfenahme des Rechtsinstituts der Gefahrenabwehr  zur Wehr zu setzen und z.B. das Verhalten der/s geistig Behinderten als Angriff einzustufen (Frage 4 des Prüfschemas).
  • Sofern das Verhalten geistig Behinderter – aus der Sicht einer fiktiven, fachlich geschulten, neutralen Person – als Aggression zu bewerten ist, darf sich die/der BetreuerIn außerhalb fachlicher Begründbarkeit im Rahmen der Gefahrenabwehr zur Wehr setzen, z.B. den geistig behinderten Menschen wegstoßen. Ihr/ihm fällt dieselbe Befugnis der rechtlichen Notwehr zu wie allen anderen, berufsfernen Mitmenschen. Gleiches gilt für die Nothilfe, wenn ein geistig Behinderter eine/n MitbewohnerIn oder andere BetreuerInnen angreift.

III. BEREICH DER HEILPÄDAGOGIK: GESETZESLAGE

1. Es ist festzustellen, dass die Ideen des „Projekts Pädagogik und Recht“ für die Heilpädagogik relevant sind, d.h. die Strukturvorschläge für behinderte Menschen entsprechende Anwendung finden.So lautet z.B. die primäre Frage des für die Heilpädagogik vorgeschlagenen Prüfschemas „wird objektiv nachvollziehbar d.Persönlichkeit im Sinne von Eigenständigkeit,Gemeinschaftsfähigkeit,Entwicklungs-/ Bildungsstand gefördert“ (Prüfschema 2)?

Prüfschema 2

2. Heilpädagogische Leistungen werden im Rahmen der Eingliederungshilfe erbracht, für seelisch und geistig Behinderte nach SGB XII, für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a SGB VIII.

3. Die Heilpädagogik ist ein Spezialgebiet der Pädagogik.Sie richtet sich an Menschen mit einer Behinderung, einer Entwicklungsverzögerung und mit Schwierigkeiten in der sozialen Anpassung. Die Beeinträchtigungen können sich auf sensorischer, geistiger, körperlicher, sozio- affektiver und/ oder psychischer Ebene befinden. Auch Suchtproblematiken gehören zur Heilpädagogik. Heilpädagogisches Handeln basiert auf Beziehungen und ist analytisch, erzieherisch, reedukativ, konstruktiv und zielgerichtet. Aber:  „Heil“ in Heilpädagogik bedeutet nicht „heilen“ im medizinischen Sinn, beinhaltet vielmehr eine ganzheitliche Betrachtung von Behandlung und Integratiion, von pädagogischem Verhalten und gesellschaftlicher Integration. Heilpädagogik hat also primär Erziehung, nicht Heilung i.S. der Heilkunde zum Gegenstand. Soweit letztere beigezogen wird, dient sie der Erziehung. Heilerziehung ist nicht eine Hilfsdisziplin der Medizin, sondern die Medizin ist eine Hilfsdisziplin der Heilpädagogik

Aufgabe der Heilpädagogik ist es, Menschen mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. Verhaltensstörungen oder mit geistigen, körperlichen und sprachlichen Beeinträchtigungen sowie deren Umfeld durch den Einsatz entsprechender pädagogisch-therapeutischer Angebote zu helfen. Die betreuten Personen sollen dadurch lernen, Beziehungen aufzunehmen und verantwortlich zu handeln, Aufgaben zu übernehmen und dabei Sinn und Wert erfahren. Dazu diagnostizieren Heilpädagogen vorliegende Probleme und Störungen, aber auch vorhandene Ressourcen und Fähigkeiten der zu betreuenden Personen, und erstellen individuelle Behandlungspläne. Durch geeignete pädagogische Maßnahmen fördern sie die Persönlichkeit, die Eigenständigkeit, die Gemeinschaftsfähigkeit, den Entwicklungs- und Bildungsstand sowie die persönlichen Kompetenzen der zu betreuenden Menschen. Darüber hinaus beraten und betreuen sie Angehörige oder andere Erziehungsbeteiligte, zum Beispiel in Problem- und Konfliktsituationen“ (Bundesagentur für Arbeit).

4. Die leistungsrechtlich relevante Eingliederungshilfe umfasst:

  1. Medizinische Rehabilitation
  2. Teilhabe am Arbeitsleben
  3. Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Medizinische Rehabilitation / § 26 SGB IX

(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um 

1. Behinderungen, einschließlich chronischer Krankheiten, abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder

2.Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

  • Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  • Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
  • Arznei- und Verbandmittel,
  • Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
  • Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
  • Hilfsmittel, Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

  • Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  • Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
  • mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,
  • Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  • Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, u.a. durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  • Training lebenspraktischer Fähigkeiten
  • Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben / § 33 SGB IX

(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Behinderten Frauen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben gesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

(3) Die Leistungen umfassen insbesondere

1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,

2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,

2a.individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,

3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,

4. berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,

5. Gründungszuschuss entsprechend § 93 des Dritten Buches durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

6. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um behinderten Menschen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 53 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 54 übernommen.(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere

1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,

2. Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,

3. Mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen,

4. Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,

5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,

6. Training lebenspraktischer Fähigkeiten,

7. Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

8. Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung (§ 110).

(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme

1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist,

2. der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.

(8) Leistungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 6 umfassen auch

1. Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung,

2. den Ausgleich unvermeidbaren Verdienstausfalls des behinderten Menschen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, einem Träger oder einer Einrichtung für behinderte Menschen durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,

3. die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes,

4. Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können,

5. Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und

6. Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Die Leistung nach Satz 1 Nr. 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren erbracht und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 4 ausgeführt. Der Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der Anspruch nach § 102 Abs. 4 bleibt unberührt.

Leistungen im Arbeitsbereich / § 41 SGB IX
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4)
wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind gerichtet auf
1. Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung,
2. Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3. Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.
(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Ist der Träger der Sozialhilfe zuständig, sind die Vorschriften nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches anzuwenden. Die Vergütungen, in den Fällen des Satzes 2 die Pauschalen und Beträge nach § 76 Abs. 2 des Zwölften Buches, berücksichtigen
1. alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2. die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.

Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 3 Nr. 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Abs. 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

Werkstatt für behinderte Menschen/ § 136 SGB IX

(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,

1. eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und

2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
Sie fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst. Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die ausgelagerten Arbeitsplätze werden zum Zwecke des Übergangs und als dauerhaft ausgelagerte Plätze angeboten.

(2) Die Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen.

(3) Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.

Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft / § 55 SGB IX

(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen.

(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

  • Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 genannten Hilfen,
  • heilpädagogische Leistungen für Kinder,die noch nicht eingeschult sind,
  • Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
  • Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
  • Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,
  • Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
5. Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe (SGB XII), bei seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen der Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII).

Regelungen zur Eingliederungshilfe im SGB XII
§ 53 Leistungsberechtigte und Aufgabe
(1) Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(2) Von einer Behinderung bedroht sind Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht.
(3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.
(4) Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch.
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere
1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,
2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule,
3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,
4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,
5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
§ 55 Sonderregelungen für behinderte Menschen in Einrichtungen
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Pflegeleistungen in der Einrichtung. Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu tragen.
§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.


IV. DIE BETREUUNG BEHINDERTER MENSCHEN: VERANTWORTUNGEN

Die Betreuung behinderter Menschen schließt drei Verantwortungen ein: Heilpädagogik, medizinische Rehabilitation und einen erweiterten Aufgabenkreis der Aufsicht.

Verantwortungen Eingliederungshilfe