Strafrechtliche Verantwortung


Kreativ: wenig Absicherungsdenken


Im Zusammenhang mit dem Praxisbezug der Idee „Pädagogik und Recht“ unterliegt der sekundäre Aufsichtsauftrag einer zivil- und strafrechtlichen Bedeutung. Dabei darf aber dieser Aspekt nicht im Vordergrund stehen, besteht doch über die Betriebshaftpflicht- Versicherung kein relevantes Haftungsrisiko der MitarbeiterInnen. Eine persönliche Haftung würde grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten erfordern. „Grobe Fahrlässigkeit“ bedeutet, dass die erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt wird, d. h., dass in der Situation die Anforderungen jedem ohne weiteres aufgefallen wären und dass die/ der Betreuer entsprechende eigene Bedenken dennoch unberücksichtigt lässt.

Es gibt keinen Grund, eventuellen haftungs- oder strafrechtlichen Konsequenzen einer Aufsichtspflichtverletzung mit Absicherungsmentalität zu begegnen, die zur Vernachlässigung des primären Erziehungsauftrags führen kann:

  • Einerseits ist – wie gesagt – persönliche Haftung durch Betriebshaftpflicht- Versicherung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz reduziert
  • Andererseits wären strafrechtliche Vorwürfe an der nachweisbaren Verletzung einer Sorgfaltspflicht geknüpft, etwa mit der Folge einer Körperverletzung. Eine Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) bestünde darüber hinaus nur, wenn die Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt wird und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen.

Überzogener Aufsichtsmentalität kann folgende Erkenntnis entgegen wirken:

  • Erfolgreiches pädagogisches Verhalten reduziert die Intensität der Aufsichtspflicht, kann sogar die Aufsicht erübrigen.

Zivil- und strafrechtliche Verantwortung

Maßregelvollzugsgesetz NRW Dez. 2021