Junge Volljährige


Besonderer Leistungsanspruch


I. PROJEKTIDEE UND JUNGE VOLLJÄHRIGE

Erziehungshilfe i.S. der §§ 27 ff SGB VIII wird „Jungen Volljährigen“ in analoger Anwendung zuteil. Diese sind freilich nicht nur „Hilfeempfänger“ sondern auch „Hilfeberechtigte“, d.h. Antragsteller. Von SGB VIII- Anbietern werden pädagogisch- unterstützend und pädagogisch- begleitend Leistungen ohne Erziehungsauftrag Sorgeberechtigter/ Eltern erbracht. Dementsprechend können alle im Projekt Pädagogik und Recht entwickelten und dargestellten Ideen sowie Vorschläge auch auf über 18jährige entsprechend (analog) angewendet werden, sofern sie Hilfe nach § 41 SGB VIII erhalten.

Bei § 41 SGB VIII handelt es sich um eine „Sollvorschrift“: Jugendämter haben bei Vorliegen der dort beschriebenen Voraussetzungen in dem vorgesehenen Inhalt Hilfe zu leisten, es sei denn, es liegen begründbare und nachweisbare Umstände vor, die ausnahmsweise einer Hilfeleistung entgegen stehen. Solche Ausnahmetatbestände sind nur im Rahmen des Wohls der „Jungen Volljährigen“ möglich, d.h. nur soweit deren Persönlichkeitsentwicklung in anderer Weise gestützt werden kann. Prinzipien und Inhalte des „Kindeswohls“ gelten- bezogen auf die fachliche Begründbarkeit– entsprechend, d.h. es geht um nachvollziehbares Verfolgens pädagogischer Ziele, hier um das Ziel der „eigenverantwortlichen Lebensführung“.


II. § 41 / GESETZESTEXT

§ 41 SGB IX  /  Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für d.Persönlichkeitsentwicklg. u. zur eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird i.d.R. nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortge- setzt werden.

(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.

(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwen- digen Umfang beraten und unterstützt werden (Bemerkung: anders: permanente Begleitung i.S. Abs. 2 und 3).


III. ANWENDUNGSKRITERIEN DES § 41 SGB VIII

Inhalt § 41

Grundlegende Konsequenzen für die Anwendung des § 41 im Einzelfall: wichtiges Kriterium ist, ob aufgrund retardierter (emotionaler) Entwicklung die „eigenverantwortliche Lebensführung“ zur Zeit beeinträchtigt ist, verbunden mit entsprechender Prognose für einen angenommenen Zeitraum. Zu fragen ist, ob die persönliche (emotionale) Entwicklung mit derjenigen einer/s unter18jährigen vergleichbar ist und auf welche Lebensbereiche sich dies in welcher Weise auswirkt.

Indizien für einen Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII sind (beispielhaft):
  • Seelische Verletzung oder insoweit Gefahr bei best. Erlebnissen, etwa bei Ablehnung bzw. Ignoranz Anderer ?
  • Beeinträchtigtes Selbstvertrauen
  • Kontaktprobleme
  • Fehlendes Vertrauen in Andere
  • Beziehungsfähigkeit reduziert
  • Panik
  • Verlustängste
  • Plötzliche Beziehungsabbrüche i.V.m. Hilflosigkeit im eigenen Einwirken
  • Psychologische Hilfe bzw. Psychotherapie
  • Fehlende oder mangelhafte Koordinierung in schwierigen Situationen / Probleme in der Entscheidungsfindung