Der Begriff GEWALT in der Erziehung


Gewaltverbot:wichtig in d.Erziehung


Die Frage nach unzulässiger GEWALT wird seit dem Jahr 2001 von § 1631 II BGB geprägt, der – unklarerweise – von ENTWÜRDIGENDEN MASSNAHMEN spricht

Eine besondere Problematik ist bei grenzensetzender Erziehung im Kontext einer Machtspirale gegeben:

Im Übrigen bieten wir Informationen anhand der nachfolgenden Fotos/ Grafiken an:

SCHWIERIGE ABGRENZUNG ZUR SEX. ÜBERGRIFFIGKEIT/ MACHTMISSBRAUCH
Bevor Schutzkonzepte entwickelt werden, sollte geklärt sein, welches Handeln noch fachlich begründbare legitime Erziehung ist und wo sexuelle Übergriffigkeit/ sex. Machtmissbrauch beginnt.
Beispiel: Auf der Rückfahrt in die Einrichtung wird ein Kind einer insgesamt 9 köpfigen Kindergruppe in der S-Bahn immer unruhiger. Einer der beiden Betreuer nimmt das Kind auf seinen Schoß, da es von sich aus darum bittet. Nach einigen Minuten will er das begonnene „Reiterspiel“ beenden, das Kind möchte aber weiterspielen und wird extrem aggressiv. Um das Kind selbst und die anderen Fahrgäste zu schützen, muss der Betreuer das Kind festhalten. Auch beim Aussteigen aus der Bahn hält der Betreuer das tobende, schreiende Kind weiter fest, um zu verhindern, dass das völlig unbeherrschte Kind auf die Gleise oder später auf die Straße läuft. Das Kind tobt unvermindert weiter. Eine Passantin äußert, sie werde sich bei der Schule über den Betreuer beschweren. Was tun in der Öffentlichkeit?

1. Das „Gewaltverbot“

Seit 1958 besteht das elterliche „Züchtigungsrecht“ als Gewohnheitsrecht. Dies stellte im Sinne des Strafrechts einen gesetzlichen Rechtfertigungsgrund für Körperverletzung dar. Die von der Bundesrepublik 1992 ratifizierte UN- Kinderrechtskonvention verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das/ die/ den Kind/ Jugendliche/ n vor jeder Form der geistigen oder körperlichen Gewalt zu schützen. Jedoch ließ sich in Deutschland lange keine gesetzliche Änderung durchsetzen, weil eine „Kriminalisierung der Eltern nicht gewünscht war“. Im Rahmen der Reform  des Kindschaftsrechts von 1998 wurde § 1631 Absatz 2 BGB so umformuliert: „entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig“. Im November 2000 wurde §1631 II BGB durch das „Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung“ so gefasst: „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind  unzulässig“. Dies stellt nun ein Verbot gegenüber den Eltern dar. Sie dürfen bei der Ausübung der Personensorge körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere „entwürdigende Maßnahmen“ nicht mehr anwenden. Angesichts der Tatsache, dass in der außerfamiliären Erziehung Anbieter ihre Erziehungsverantwortung aus dem elterlichem Erziehungsauftrag ableiten, gilt das Gewaltverbot auch für diese. In 2001 wurde also in Deutschland „Gewalt in der Erziehung geächtet“, ein generelles Züchtigungsverbot gesetzlich fixiert. In Schulen besassen Lehrer immerhin bis ins Jahr 1973 ein Züchtigungsrecht. Dies zu realisieren, ist wichtig, bevor über die Vergangenheit (Nachkriegsheimgeschichte) geurteilt wird. Die Beurteilung von Vorkommnissen der Vergangenheit ist konsequent anhand der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Gesetze zu vollziehen. Insoweit ist es z. B. äußerst schwierig, früher aufgrund des „Züchtigungsrechts“ zulässiges Handeln gegenüber strafrechtlich relevanten Misshandlungen abzugrenzen. Keinesfalls darf die heutige „Ächtung von Gewalt“ (§ 1631II BGB) zugrunde gelegt werden.

Es genügt nicht, das Thema „Erziehen und Gewalt“ auf die Vergangenheit auszurichten. Im Fokus sollte vielmehr die heutige Pädagogik stehen, verbunden mit der Feststellung, dass Ursachen der Vergangenheit auch heute noch existent sind, wenn auch mit früheren gravierenden Vorkommnissen nicht vergleichbar:

  • Es wurde und wird nicht zwischen den unterschiedlichen Betreuungsaufträgen „Erziehen“ – „Aufsicht“ unterschieden, damals mit der Folge von Züchtigung und Drill, heute mit der Folge, dass typische Aufsichtsinstrumente als „Erziehung“ deklariert und pädagogisch begründet werden: z.B. Videokameras, Kontaktsperren,Freiheitsentzug, Postkontrolle.
  • Es gibt keine gesicherte, ausreichende Transparenz
„Gewaltverbot in der Erziehung“
 „Gewalt“ ist als Machtmissbrauch einzustufen → Prüfschemata zulässige Macht
Z.B. In Deutschland (§ 1631 II Bürgerliches Gesetzbuch/ BGB) und Österreich  (§ 137 Allg. Bürgerliches Gesetzbuch).ist jegliche Form von Gewaltanwendung als Erziehungsmittel untersagt. Österreich: „Die Anwendung von Gewalt und die  Zufügung körperlichen oder  seelischen Leides sind  unzulässig“.
Gewalt und entwürdigende Maßnahmen in außerfamiliärer Erziehung

Derzeit bestehen keine praxisgerechten Hilfen zur „Gewalt“- Interpretation, weder fachlich noch rechtlich:

  • Juristen streiten: z.B. Prof. Häbel/ Tübingen: „Es handelt sich einen „Gewaltbegriff eigener  Prägung. Er ist weit gefasst und  meint jedwede sowohl  physische wie psychische Gewalt in der Erziehung, unabhängig von strafrechtlicher Relevanz.“.
  • Wann Verhalten „fachlich begründbar“ ist, müsste – ähnlich wie in der Medizin die „Regeln ärztlicher Kunst“ – in Handlungsleitsätzen (Vorschlag unserer „Initiative Handlungssicherheit“) erläutert werden. Solche fehlen aber derzeit. Das ist Aufgabe von Fachverbänden, z.B. der IGFH.

Der Begriff „Gewalt“ muss konkretisiert werden, rechtlich und fachlich:

  • Erforderlich ist ein „Kindesrecht auf fachlich begründbare Erziehung“: Dr. Heribert Prantl/ Süddeutsche Zeitung: „Das Grundgesetz schützt die Tiere und die Umwelt – warum nicht die Kinder?“
  • Erforderlich sind „Leitlinien pädagogischer Kunst“ und „fachliche Handlungsleitlinien“ des Anbieters, gesichert durch das „Kindesrecht auf fachlich begründbare Erziehung“.

Das Gewaltverbot der Erziehung beinhaltet:

  • körperliche Maßnahmen wie Schlagen
  • die Psyche verletzendes Verhalten wie Angst einflößen und
  • zur Kindesschutzsicherung und Verbesserung der damit verbundenen Handlungssicherheit der PädagogInnen hervorzuheben: jedes fachlich nicht begründbare/ illegitime Verhalten. Nun sollte daher ein Fachdiskurs darüber beginnen (s. nachfolgend), welches Verhalten in der Erziehung legtim ist, d.h. zur Orientierung beschriebene fachliche Erziehungsgrenzen überschreitet: „Leitlinien zur fachlichen Legitimität in der Erzierhung“ = Handlungsleitsätze
  • / Vorschlag unserer „Initiative Handlungssicherheit“)    

Nun sollte ein Fachdiskurs darüber beginnen, welches Verhalten in der Erziehung legtim ist, d.h. zur Orientierung beschriebene fachliche Erziehungsgrenzen überschreitet („Leitlinien zur fachlichen Legitimität in der Erzierhung“). Machen wir uns also ein Stück unabhängig von Juristen, die doch nur einen „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“ und ein unklares „Gewaltverbot“ anzubieten haben.

Und auch darauf ist hinzuweisen:

  • Warum bedurfte es eines gesetzlichen Gewaltverbots, um Schlagen zu verbieten? Hätte nicht die Fachwelt selbst Schlagen ächten müssen, weil es kein nachvollziehbares pädagogisches Ziel verfolgen kann?
  • der Träger sollte sein „Kindeswohl“-Verständnis beschreiben, wobei die Projektvorschläge helfen können (Elemente des „Kindeswohls“= Kindesrechte und Persönlichkeitsentwicklung).
  • Auf dieser Grundlage sollte der Träger seine pädagogische Grundhaltung in „fachlichen Handlungsleitlinien“ entsprechend § 8b II NR.1 SGB VIII darlegen.
Wann liegt „Gewalt“ vor? Zweistufiger Projektvorschlag:

1. Wann kann „Gewalt“ vorliegen? → Im Interesse des Kindesschutzes bei jedem gegen den Willen eines/r Kindes/ Jugendlichen gerichteten Verhalten.

2.Wann liegt „Gewalt“ im Einzelfall vor? Im „Spannungsfeld Erziehungsauftrag – Kindesrechte“ werden ganzheitlich fachlich- rechtliches Prüfschemata zulässige Macht angeboten. Danach wird „Gewalt“ mit „Machtmissbrauch“ gleichgesetzt.

ZULÄSSIGE MACHT  ←  MACHT  →  MACHTMISSBRAUCH / GEWALT

„Gewalt“ kann bei allen Grenzsetzungen gegeben sein, bei Verhalten, das gegen den Willen eines Kindes/ Jugendlichen gerichtet ist. Im Einzelfall liegt „Gewalt“ vor bei:

  • Verhalten, das fachlich nicht begründbar und im Rahmen von Gefahrenabwehr nicht zu rechtfertigen ist
  • Verhalten, das zwar fachlich begründbar, jedoch nicht von der Zustimmung Sorgeberechtigter getragen ist

Um zukünftig den Begriff „Gewalt“ in der außerfamiliären Erziehung zu konkretisieren, sind   notwendig. Neben dieser fachlichen Konkretisierung ist auf der gesetzlichen Ebene ein „Kindesrecht auf fachlich begründbare Erziehung“ (in Art 6 GG oder im SGB VIII) festzuschreiben, das Basis für diese Leitlinien ist und zugleich das „Gewaltverbot“ auf der rechtlichen Ebene erläutert.

2. „GEWALTVERBOT IN DER ERZIEHUNG“- WAS IST MACHTMISSBRAUCH?

Sich des gesellschaftlichen Doppelauftrags „Hilfe“ und „Kontrolle“ bewusst zu sein, ist Grundvoraussetzung für verantwortungsorientierte Professionalität in professioneller Erziehung. Diese für anvertraute Kinder/ Jugendliche zu erfüllenden Aufträge sind im Lichte des Kindeswohls, somit auch der Kindesrechte, transparent und nachvollziehbar (fachlich legitim) umzusetzen.

Verantwortungsbewusster Einsatz treuhänderisch übertragener Macht:

Sich in der professionellen Erziehung auf der Grundlage eines Erziehungsauftrags der Eltern/ Vormünder des gesellschaftlichen Doppelauftrags „Hilfe und Kontrolle“ bewusst zu sein, ist Grundvoraussetzung für eine verantwortungsorientierte Professionalität in Kitas, Schulen/ Internaten, Jugend- und Behindertenhilfeeinrichtungen sowie in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Diese für anvertraute Kinder und Jugendliche zu erfüllenden Aufträge sind im Lichte des Kindeswohls, somit auch der Kindesrechte, transparent und nachvollziehbar – das heißt fachlich legitim – umzusetzen. Es geht um verantwortungsbewusstes Wahrnehmen zu treuen Händen zugewiesener Macht:

– Macht wird verantwortungsvoll wahrgenommen, wenn die gesellschaftliche Herausforderung des Doppelauftrags Persönlichkeitsentwicklung (Pädagogik) und Aufsichtsverantwortung (zivilrechtliche Aufsichtspflicht + Gefahrenabwehr bei akuter Eigen-/ Fremdgefährdung eines Kindes/ Jugendlichen) fachlich legitim bzw. rechtmäßig wahrgenommen wird. Fachlich legitimes Verhalten ist wichtige Voraussetzung für dessen Rechtmäßigkeit.

– Ohnmacht verantwortlicher PädagogInnen entsteht, sofern Macht ohne die Orientierung fachlicher Legitimität wahrgenommen wird, d.h. ohne entsprechende Handlungsleitsätze. PädagogInnen sind dann in schwierigen Situationen des pädagogischen Alltags mit dem „unbestimmten Rechtsbegriff Kindeswohl“ und dem „Gewaltverbot der Erziehung“ (§ 1631 II BGB) allein gelassen.

– Machtmissbrauch liegt vor, sofern der Ohnmacht nicht durch fachliche und rechtliche Reflexion präventiv begegnet wird, im Team und/ oder selbstreflektierend. Reflexion bedarf aber orientierungbietender Beratung zuständiger Behörden (Jugend-/ Landesjugendamt, Schulaufsicht). In diesem Zusammenhang fehlt es freilich zum Teil an ausreichender Unterstützung, erfolgt die Reflexion notgedrungen subjektiv, ausschließlich entsprechend eigener pädagogischer Haltung, die durch behördliche Subjektivität ersetzt wird. Da aber im Umgang mit „schwierigen“ Kindern und Jugendlichen einerseits pädagogische Grenzsetzungen platzgreifen, die zwangsläufig in ein Kindesrecht eingreifen (z.B. Konsequenzen bei Regelverstößen), andererseits im rechtlichen Auftrag der Gefahrenabwehr Grenzsetzungen der Notwehr/ -hilfe bestimmte rechtliche Anforderungen zu erfüllen haben, braucht es dringend Beratung und Unterstützung im „Spannungsfeld Pädagogik – Recht“ und die fachliche Legitimität beschreibende Handlungsleitsätze.

Wann liegt Gewalt in der Erziehung vor? Hier das Prüfschema einsehen
  1. Das gesetzliche Züchtigungsrecht („angemessene Zuchtmittel“) galt in Deutschland bis 1957, danach gewohnheitsrechtlich, in Schulen bis Mitte der 70er.
  1. Im Jahr 2001 wurde das gesetzliches Gewaltverbot in der Erziehung“ eingeführt/ (§1631 II BGB):
  • „Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
  • Was aber bedeuten „Gewalt“, „entwürdigende Maßnahmen“? Die Antwort: „entwürdigend“ und somit „Gewalt“ ist Verhalten, das fachlich illegitim/ nicht begründbar ist.
  1. In Österreich ist jede Form von „Gewalt“anwendung als Erziehungsmittel verboten. Österreich hat damit als weltweit 4. Land das „Kinderrecht auf gewaltfreies Aufwachsen“ gesetzlich festgeschrieben: die „Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig“ (§137 ABGB). Zur Vorgeschichte in Österreich:
  • Neuordnung des Kindschaftsrechts/ 1977: das vormalige Züchtigungsrecht der Eltern (§145 ABGB a.F.) wurde beseitigt, wonach diese noch befugt waren, „unsittliche, ungehorsame oder die häusliche Ordnung störende Kinder auf eine nicht übertriebene, für ihre Gesundheit unschädliche Art zu züchtigen”.
  • Zuvor schon, nämlich im Jahr 1975, war der § 413 StG (Strafgesetz 1945) abgeschafft worden. Diese Bestimmung hatte das elterliche Züchtigungsrecht legitimiert und lediglich in der Weise eingeschränkt, dass das „Recht der häuslichen Zucht in keinem Fall bis zu Misshandlungen ausgedehnt werden kann, wodurch der Gezüchtigte am Körper Schaden nimmt.“
  • Eindeutig stellte dann auch § 47 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes 1974 klar: „körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.“
  1. Der Begriff „Gewalt“ muss konkretisiert werden, rechtlich und fachlich:
  • Erforderlich ist ein „Kindesrecht auf fachlich begründbare Erziehung“: Dr. Heribert Prantl/ Süddeutsche Zeitung: „Das Grundgesetz schützt die Tiere und die Umwelt – warum nicht die Kinder?“
  • Erforderlich sind generelle Handlungsleitsätze und darauf basierende „fachliche Handlungsleitlinien“ des Anbieters/ Trägers (§ 8b II Nr.1 SGB VIII), gesichert durch ein gesetzlich festgeschriebenes „Kindesrecht auf fachlich begründbare Erziehung“.
  1. Das Gewaltverbot der Erziehung beinhaltet also:
  • körperliche Maßnahmen wie Schlagen
  • die Psyche verletzendes Verhalten wie Angst einflößen und
  • jedes fachlich nicht begründbare/ illegitime Handeln. Nun sollte daher ein Fachdiskurs darüber beginnen (s. nachfolgend), welches Verhalten in der Erziehung legtim ist, d.h. zur Orientierung beschriebene fachliche Erziehungsgrenzen überschreitet.
  1. Und auch darauf ist hinzuweisen:
  • Warum bedurfte es eines gesetzlichen „Gewalt“verbots, um Schlagen zu verbieten? Hätte nicht die Fachwelt selbst Schlagen ächten müssen, weil es kein nachvollziehbares pädagogisches Ziel verfolgen kann?
  • Früher wurde Schlagen mit dem Hinweis begründet, dies „hätte noch niemand geschadet“. Wenn aber Erziehung Persönlichkeitsentwicklung bedeutet, läge im „Ausbleiben von Schaden“ keine nachvollziehbare Begründung, um ein pädagogisches Ziel zu verfolgen.Die fachliche Illegitimität (Unbegründbarkeit) hätte erkannt werden müssen.

Das Projekt bietet folgende Prüfschemata an, um „zulässige Macht“ von „Machtmissbrauch“ (= „Gewalt“) zu unterscheiden:

Prüfschema neu Nr.1

Prüfschema neu Nr.2

Gewaltverbot = von großer Bedeutung  Fallbeispiele schwieriger Situationen d. Erz.alltags